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Widerruf der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes
OVG Magdeburg, AZ: 3 M 230/18, 13.08.2018
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Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "gröblich" im Sinne von § 7 Satz 1 Nr. 2 HundG LSA ist davon auszugehen, dass nicht jeder – regelmäßig bußgeldbewehrte – Verstoß gegen Verhaltens- oder Mitwirkungspflichten nach dem HundeG LSA.

Entscheidend ist, ob im Einzelnen die Rechtsverletzung gemessen an den Zielsetzungen des Gesetzes objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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