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Keine Ausnahme von der Pflicht eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren für finanziell schwache Ausbildende im Pflegesektor
BAG Erfurt, AZ: 9 AZR 1091/06, 19.02.2008
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Die vom Bundesarbeitsgericht für § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF herausgearbeiteten Zwecke der Verpflichtung zur Gewährung einer Vergütung in angemessener Höhe entsprechen den Zwecken des Angemessenheitserfordernisses in § 12 Abs. 1 KrPflG.

Ebenso wie bei einer anderen Berufsausbildung bedürfen die sog. Schüler und ihre Eltern bei einer Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger einer finanziellen Unterstützung, weil die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften auch in der Krankenpflege gewährleistet werden muss.

Allein die Tatsache, dass ein Ausbildender nur über beschränkte finanzielle Mittel verfügt, rechtfertigt keine Ausnahme von der gesetzlichen Pflicht, eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren.
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