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Streikbruchprämie ist zulässiges Mittel im Arbeitskampf
BAG Erfurt, AZ: 1 AZR 287/17, 14.08.2018
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Eine Prämie, mit der ein bestreikter Arbeitgeber die zum Arbeitskampf aufgerufenen Arbeitnehmer von der Beteiligung am Streik abzuhalten und seinen Betrieb aufrechtzuerhalten sucht, ist kein generell unzulässiges Kampfmittel.

Unter Heranziehung der für eine Gesamtzusage maßgebenden Auslegungsgrundsätze unterfällt ein Betriebsratsmitglied, das während eines Streiks Betriebsratstätigkeit verrichtet hat, nicht dem Kreis der Anspruchsberechtigten für eine Streikbruchprämie, wenn die Sonderzahlung ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn nach ausschließlich denjenigen Arbeitnehmern versprochen wird, deren Arbeitspflicht an einem Streiktag nicht aus einem anderen Grund als der Teilnahme am Streik suspendiert war.
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