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Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsblockade als Streikmaßnahme
ArbG Berlin, AZ: 29 Ca 12686/17, 09.05.2018
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Ein Anspruch auf Unterlassung einer Arbeitskampfmaßnahme besteht nur dann, wenn diese rechtswidrig, gegebenenfalls sogar greifbar oder offensichtlich rechtswidrig ist.

Nicht jede, auch nur vorübergehende Zugangsbehinderung stellt eine rechtswidrige Blockade eines Betriebs dar.

Es ist zulässig, um Verständnis für einen Arbeitskampf zu werben.
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