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Zuständigkeit eines Gesamtbetriebsrats bei der Einführung eines OTRS-Ticketsystems
LAG Köln, AZ: 9 TaBV 32/20, 11.09.2020
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Dem Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1Satz 1 BetrVG nur die Behandlung von Angelegenheiten zugewiesen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.

Die Einführung eines OTRS-Ticketsystems unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Für die Frage, ob eine Angelegenheit mehrere Betriebe betrifft, sind der räumliche, persönliche und sachliche Geltungsbereich der geplanten Maßnahme entscheidend, wobei dieser Geltungsbereich sich nach dem Willen des Initiators einer Maßnahme bestimmt.
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Keywords: OTRS-Ticketsystem Gesamtbetriebsrat Gesamtunternehmen Mitbestimmung Geltungsbereich Einigungsstelle Anhörungstermin Datenaustausch