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Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats im Verfahren nach § 23 II BetrVG bei einem Streit über die Pflicht des Arbeitgebers den Wirtschaftsausschuss über den Verkauf einer Tochtergesellschaft zu informieren
LAG Frankfurt am Main, AZ: 16 TaBV 24/20, 17.08.2020
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Der Gesamtbetriebsrat ist im Verfahren nach § 23 Absatz 3 BetrVG antragsbefugt, soweit seine Zuständigkeit in Betracht kommt.

Der Antrag ist jedoch, soweit er sich auf die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses bezieht, unzulässig, wenn nicht zuvor das in § 109 BetrVG vorgesehene Verfahren durchgeführt wurde.
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