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Ablehung einer Klage auf Zahlung aus einer Bürgschaftserklärung wegen Nichtentstehung der gesicherten Verbindlichkeit
OLG Brandenburg, AZ: 4 U 82/07, 16.01.2008
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Eine Bürgschaft ist vom Bestand der Hauptschuld abhängig, sodass die Bürgschaft gegenstandslos ist, wenn die gesicherte Verbindlichkeit nicht entstanden ist. Der Gläubiger darf ihr nicht eine andere Schuld des Hauptverpflichteten unterlegen.

Die Berufung auf Formunwirksamkeit kann nur dann ein treuwidriges Verhalten i.S.d. § 242 BGB sein, wenn die Formunwirksamkeit für die betroffene Partei nicht nur hart, sondern schlechthin untragbar wäre.
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