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Maskenpflicht während des praktischen Fahrschulunterrichts ist rechtmäßig
VGH München, AZ: 25 NE 21.2443, 08.10.2021
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Die Maskenpflicht ist auch für vollständig geimpfte Personen ein geeignetes Mittel zur Pandemiebekämpfung. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich eine als vollständig geimpfte Person weder mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren noch andere Personen damit anstecken kann, so dass die Maskenpflicht auch in diesen Fällen einen Beitrag zur Reduktion des Infektionsgeschehens leistet.

Während des praktischen Fahrschulunterrichts findet auf einem sehr kleinen Raum ein relativ häufiger Wechsel- in der Regel nach jeder Unterrichtsstunde (45 Minuten) ggf. -doppelstunde (90 Minuten) - von Fahrschülern statt. Damit setzt sich ein Fahrlehrer über den Tag verteilt typischerweise sehr vielen Infektionsgelegenheiten aus und stellt umgekehrt - für den Fall, dass er infiziert sein sollte - ebenfalls wiederholt ein Infektionsrisiko dar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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