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Für vor der WEG-Reform entstandene Schadensersatzansprüche gilt das alte Recht
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 15/20, 17.12.2021
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1. Schadensersatzansprüche, bei denen der dem Schadensersatzanspruch
zugrundeliegende Sachverhalt vor dem 01.12.2020 abgeschlossen
wurde, sind nach den bis zum 30.11.2020 geltenden Vorschriften des
WEG zu beurteilen.

2. Bei einer falschen Neuvermessung und Markierung von Stellplätzen
kann dahinstehen, ob dem Kläger nach dem Inhalt der notariellen
Teilungserklärung tatsächlich ein Sondernutzungsrecht an dem
streitbehafteten Stellplatz eingeräumt worden ist oder nicht.

Maßgebend ist vielmehr, dass dem Kläger durch die früheren
Stellplatzmarkierungen eine (vermögenswerte) Rechtsposition zukam,
weil er damit die praktizierte Nutzung "seines" Stellplatzes jeweils
sicherstellen und gegenüber anderen Stellplatznutzern durchsetzen
konnte.
So ganz überzeugen will die Auffassung des AG St. Georg nicht. Es macht schon einen Unterschied, ob einem Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz zugewiesen wurde oder nicht. Liegt kein Sondernutzungsrecht vor, darf grds. jeder diesen Parkplatz nutzen. Eine dauerhafte Zuweisung eines Stellplatzes an einen Wohnungseigentümer unter Ausschluss der übrigen Eigentümer bedarf grds. der Vereinbarung.

Es ist auch nicht ganz nachvollziehbar, welche eigenen Rechtspositionen ein Wohnungseigentümer am Gemeinschaftseigentum gegenüber anderen Nutzern besitzen sollte.

Daher sollte die Entscheidung nicht überbewertet werden, da die Rechtsprechung bisher doch eher eine gegenteilige Auffassung vertreten hatte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt FRank Dohrmann Bottrop Parkplatz parken Sondernutzungsrecht