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Beschlüsse einer Eigentümergemeinschaft müssen aus dem Protokoll heraus ausgelegt werden, nicht auf sonstige Umstände wie z.B. Zeugen oder nicht erwähnte Schriftstücke
LG Berlin I, AZ: 85 S 30/20 WEG, 19.03.2021
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Beschlüsse sind wie Grundbucheintragungen auszulegen. Denn sie wirken auch ohne Eintragung in das Grundbuch wie Grundbucherklärungen für und gegen die Rechtsnachfolger (§ 10 Abs. 4 WEG).

Die Beschlüsse sind deshalb "aus sich heraus" - objektiv und normativ - auszulegen.

Umstände außerhalb des protokollierten Beschlussinhalts, wie z.B. die abweichende Feststellung des Versammlungsleiters und der von ihm mündlich abweichend verkündete Inhalt des Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, z.B. weil sie sich aus dem - übrigen - Versammlungsprotokoll ergeben.

Der Beschluss muss für eine objektive Auslegung inhaltlich bestimmt und klar sein, anderenfalls ist er nichtig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop