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Schmerzensgeld für Datenschutzverletzung: falsche Übermittlung an die Schufa
LG Lüneburg, AZ: 9 O 145/19, 14.07.2020
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Eine nicht von den Bestimmungen der DS-GVO gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, das als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch negatorischen Schutz nach allgemeinen Vorschriften genießt. Hieraus folgt ein Anspruch auf Widerruf der unzulässigen Übermittlung aus entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB.

Die (Nicht-)Einhaltung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BSDG kann in entsprechender Anwendung als Indiz für die Rechtmäßig- bzw. Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung gewertet werden. Die Information über eine nicht vertragsgemäß abgewickelte fällige Forderung ist in ähnlicher Weise schutzbedürftig wie ein Scorewert.

Eine Kündigung wegen 20 Euro bei einem Dispo von 1.000 Euro erscheint bei einem erstmaligen Überschreiten (und ohne Abmahnung) unverhältnismäßig. Rechtsmissbräuchlich ist zudem eine Kündigung, wenn die Bank ausreichend gesichert und der Zahlungsrückstand gering ist. Derartige Kündigungen sind nach § 242 BGB unwirksam. Durch die fristlose Kündigung ohne vorherige Ankündigung bei einer Überziehung des Kredits in Höhe von lediglich 20 Euro hat eine Bank nicht in einem ausreichenden Maße auf die Belange des Kunden Rücksicht genommen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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