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Keine Duldungspflicht aus Treu und Glauben bei Verlegung von Breitbandkabeln im Sondereigentum?
LG Itzehoe, AZ: 11 S 2/19, 08.02.2019
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Ein Beschluss, der vorsieht, im Bereich des Sondereigentums eine Aufputz-Installation einer Multimediadose vorzunehmen, Aufputz-Kanäle zu verlegen sowie Bohrungen im Bereich der Fußleiste durchzuführen, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig. Es liegt auch keine Bagatellbeeinträchtigung vor.

Die Beschlusskompetenz bei (modernisierender) Instandsetzung und Modernisierung bezieht sich nur auf das gemeinschaftliche Eigentum; ein Eingriff in das Sondereigentum ist davon nicht gedeckt.?

Eine aus § 242 BGB herzuleitende Zustimmungspflicht oder eine aus § 14 Nr.4 WEG folgende Duldungspflicht besteht nicht, wenn es an der Erforderlichkeit der Beeinträchtigung (hier: Unterputz-Verlegung möglich) durch die im Sondereigentum durchzuführende Maßnahme (hier: Verlegung an der Außenwand denkbar) fehlt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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