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Aufputz eines TV Kabel nur Bagatellbeeinträchtigung ?
AG Hannover, AZ: 483 C 3961/13, 09.07.2013
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Die Aufputz-Verlegung des TV-Kabels muss der Wohnungseigentümer in seinem Sondereigentum dulden.

Bei entsprechendem Störungsbericht entspricht der Austausch der Leitungen ordnungsmäßiger Verwaltung.
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