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Keine Entschädigungsanspruch wegen Diskrimierung in der Wohnungsvergabe trotz "testing"? / Zum Anwendungsbereich des § 1 AGG bei Gewerkschaftsfunktionären
AG München, AZ: 423 C 14869/12, 18.10.2012
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Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch bei Abbruch der Vertragsverhandlungen ist, dass die eine Partei bei der Verhandlungsführung in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrags erweckt hat. Erforderlich ist ein qualifizierter Vertrauenstatbestand. Er ist gegeben, wenn der Abbrechende den Vertragsschluss als sicher hingestellt hat. Ein schwerer Verstoß gegen die Verpflichtung zu redlichem Verhalten bei den Vertragsverhandlungen erfordert in der Regel die Feststellung eines vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens.

Allein das Zusenden eines nicht unterzeichneten Mietvertragsexemplars, das Verlangen/Einholen von Schufa- und Einkommensnachweisen sowie die Anmietung eines Tiefgaragenstellplatzes im selben Anwesen von einem Dritten genügen nicht.

Es liegt kein Verstoß gegen § 1 AGG vor, d. h. der Mietinteressent wurde nicht aufgrund seiner Weltanschauung benachteiligt, wenn er eine leitende Funktion in einer großen Gewerkschaft in Bayern innehat und evtl. deshalb die Wohnung nicht anmieten durfte/konnte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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