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Der Streitwert für die Anfechtung einer Jahresabrechnung richtet sich nach der Abrechnungsspitze, nicht nach dem Nennbetrag
AG Witten, AZ: 25 C 6/22 WEG, 16.03.2023
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des AG Witten hat die aktuelle Rechtsprechung des BGH (Az.: V ZR 152/22; Urteil vom 24.02.2023) nicht berücksichtigt, wonach der Streitwert für die Anfechtung eines Beschlusses über eine Jahresabrechnung nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung und nicht nach der Abrechnungsspitze zu bestimmen ist.
Verbundene Urteile
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 152/22, 24.02.2023
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LG Frankfurt am Main, AZ: 2/13 S 35/22, 08.08.2022
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LG Köln, AZ: 29 T 44/22, 13.06.2022
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LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 45/21, 08.03.2022
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LG Hamburg, AZ: 318 S 54/22, 19.04.2023
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AG Köln, AZ: 215 C 61/21, 19.05.2022
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LG Lüneburg, AZ: 3 T 55/21, 15.03.2022
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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