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Zur Anfechtung der Abrechnungsspitze / Zu den Anforderungen an einen Vermögensbericht
AG Oberhausen, AZ: 334 C 2/23, 22.08.2023
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Ein Anspruch auf Erstellung eines Vermögensberichtes für das Wirtschaftsjahr 2019 besteht auch dann nicht, wenn die Jahresabrechnung 2019 erfolgreich angefochten wurde und über die Abrechnungsspitze des Jahres 2019 nach dem 01.12.2020 neu beschlossen wurde.

Eine Abrechnung ist fehlerhaft, wenn unzutreffende Verteilungsschlüssel verwendet werden. Fehlerhafte Beschlüsse können auch dann angefochten werden, wenn sich der Fehler nur geringfügig auf den Kläger auswirkt, zB weil es nur um Kleinbeträge geht.

Es besteht ein Anspruch auf Neuerstellung eines Vermögensberichtes, wenn eine Buchung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr erst zu Beginn den Folgejahres erfolgte und sich einzelne Buchungen im Vermögensbericht nicht in der Abrechnung wiederfinden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Einzelabrechnung Jahresabrechnung