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Nichtigkeit mangels Beschlusskompetenz der Gemeinschaft für das Verlegen eines Aufputzkanal im Sondereigentum; §§ 14, 20 Abs. 2 WEG
AG Bremen-Blumenthal, AZ: 44 C 8/22, 03.05.2023
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Für die Modernisierung des vorhandenen Kabelnetzes dürfte grundsätzlich eine Beschlusskompetenz der Gemeinschaft bestehen, da sie das Gemeinschaftseigentum betrifft.

Zwar sind notwendige Eingriffe in das Sondereigentum, die mit der Instandsetzung, Instandhaltung oder Modernisierung des Gemeinschaftseigentums einhergehen, grundsätzlich ebenfalls noch von der Beschlusskompetenz gedeckt.

Etwas anderes kann gelten, wenn der streitgegenständliche Beschluss eine konkrete Ausführung vorsieht, dahingehend, dass das unter Putz verlegte Kabel ohne Not durch einen Aufputzkanal ersetzt werden sollen, der erheblich und dauerhaft in das Sondereigentum eingreift.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Sanierung Instandsetzung Modernisierung Instandhaltung Rechtsanwalt frank Dohrmann bottrop