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Zulässigkeit eines "Kanzleihundes" / Überlassung von Schlüsseln in ausreichender Zahl
LG Essen, AZ: 16 O 9/18, 21.02.2018
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Zur Überlassung einer Mietsache zum Gebrauch gehört auch die Überlassung von Schlüsseln zu den gemieteten Räumlichkeiten. Benutzt der Mieter die Hauseingangstür, so kann er die hierfür erforderlichen Schlüssel in ausreichender Zahl verlangen. Wie viele dies sind, hängt von den Bedürfnissen des Mieters ab. Zudem ist auf den gemeinsam festgelegten Vertragszweck, nämlich den Betrieb einer Anwaltskanzlei abzustellen. Der Mieter von Gewerberäumen kann Schlüssel für sich und seine Mitarbeiter verlangen.

Die Zahl der benötigten Schlüssel kann während der Mietzeit auch schwanken, so dass der Vermieter verpflichtet sein kann, dem Mieter im Laufe des Mietverhältnisses Schlüssel nachzureichen, wenn sich der Bedarf durch Aufstockung des Personals erhöht.

Der Vermieter hat das Recht, die Schließanlage auf eigene Kosten auszutauschen und so zu gestalten, dass der Mieter nur noch die vermieteten Flächen erreichen kann. In diesem Fall hat der dem Mieter von dem neuen Schloss Schlüssel in ausreichendem Maße auszuhändigen.

Ist die Frage der Tierhaltung in dem von den Parteien geschlossenen Mietvertrag nicht explizit geregelt, so ist der vertragsgemäße Gebrauch maßgeblich. Aufgrund einer Interessenabwägung ist zu entscheiden, ob der Mieter ein Tier halten darf oder nicht. Die vertraglich vereinbarte Nutzung der Mietsache als Anwaltskanzlei steht der Tierhaltung nicht grundsätzlich entgegen.

Eine Mietvertragspartei darf ihren Hund nicht unbeaufsichtigt im Hauseingangsbereich laufen lassen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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