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Fristlose Kündigung wegen Haltung größere Warane im Mitobjekt
AG Bielefeld, AZ: 401 C 275/17, 25.07.2018
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Was zum normalen Mietgebrauch gehört lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten feststellen.

Auch in einem größeren Mietobjekt, das lediglich von den Mietern selbst bewohnt wird, so dass auf die Belange anderer Bewohner des Hauses oder von Nachbarn weniger Rücksicht zu nehmen ist, rechtfertigt diese Situation keinen Anspruch der Mieter auf Erlaubnis zur Haltung größerer Warane, die eine Gesamtkörperlänge einschließlich Schwanz von 1,2 m bzw. 1,8 m aufweisen, in der Mietwohnung/dem Mietshaus.

Es handelt sich nicht lediglich um Kleintiere und auch nicht um typische Haustiere, sondern um so genannte Exoten. Die Warane sind auch nicht als völlig harmlos einzustufen. Eine abstrakte Gefährlichkeit folgt bereits daraus, dass der Mieter einräumt, bereits selbst einmal von den Tieren gebissen worden zu sein.

Der Vermieter kann bei Zuwiderhandlung durch den Mieter fristlos kündigen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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