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Dem Vermieter (von Wohnraum) steht gegenüber dem Mieter ein auf § 1004 BGB beruhender und im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzbarer Anspruch auf Untersagung der vollständigen oder teilweisen Gebrauchsüberlassung an Dritte jedenfalls dann zu, wenn er gegen den Mieter einen vorläufig vollstreckbaren Räumungstitel erwirkt und der Mieter danach den Versuch einer unbefugten Gewahrsamsüberlassung unternommen oder bereits erfolgreich abgeschlossen haben sollte.
LG Berlin, AZ: 67 T 8/22, 07.04.2022
Dass trotz mietvertraglicher Verpflichtung vom Mieter keine Genehmigungsanträge gestellt wurden, genügt vor dem Hintergrund der sehr fragwürdigen Genehmigungsfähigkeit und dem fehlenden Interesse der Vermieter an einer dauerhaften Nutzung der zu genehmigenden Gebäude als Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 1 BGB nicht.?
OLG München, AZ: 32 U 936/21, 05.04.2022
Vereinbaren die Parteien im Mietvertrag ein Sonderkündigungsrecht bei Nichterreichen einer bestimmten Umsatzschwelle, hat die Vermieterin einseitig das Risiko übernommen – aus welchen Gründen auch immer –, dass die Mieterin den Mietvertrag frei kündigen kann.
LG Münster, AZ: 10 O 2/22, 01.04.2022
Der Mieter eines beendeten Mietverhältnisses kann die Nebenkostenvorauszahlung, über die der Vermieter nicht fristgemäß abgerechnet hat, ohne den zeitraubenden Umweg über eine (Stufen-)Klage auf Erteilung der Abrechnung sogleich zurückverlangen, wenn er während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen.?
LG Hamburg, AZ: 333 S 17/21, 31.03.2022
Grundsätzlich hat der Anspruchsteller, der einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung geltend macht, die Tatsachen, welche die Pflichtverletzung begründen, als Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen.
AG Dülmen, AZ: 3 C 178/21, 15.03.2022
Die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist gewahrt, wenn der Arbeitgeber im Falle von Mutterschutz oder Elternzeit die behördliche Zulässigkeitserklärung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beantragt hat, gegen die Versagung der Zulässigkeitserklärung rechtzeitig Widerspruch bzw. Klage erhoben hat und sodann die außerordentliche Kündigung unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Wegfall des Zustimmungserfordernisses (Ende des Mutterschutzes oder der Elternzeit) ausspricht.
LAG Rostock, AZ: 5 Sa 122/21, 15.03.2022
Eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, die vor Fälligkeit des Anspruchs auf Überlassung der Mietsache ausgesprochen wird, ist nur dann wirksam, wenn sicher ist, dass der Gebrauch nicht wie geschuldet gewährt werden wird. Die bloße Ungewissheit hierüber reicht grundsätzlich nicht. ?
LG Krefeld, AZ: 2 S 8/21, 09.03.2022
Auch ohne qualifizierte elektronische Signatur können Vergleichsvorschläge gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 Var. 1 ZPO durch die Parteien bzw. ihre Vertreter als elektronisches Dokument auf dem Wege des § 46c Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ArbGG (bzw. § 130a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ZPO) – d.h. mit einfacher Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg – unterbreitet werden.
ArbG Stuttgart, AZ: 4 Ca 688/22, 25.02.2022
Zum Schutz des Mieters darf und muss bei einer Eigenbedarfskündigung der Erlangungswunsch überprüft werden auf seine Ernsthaftigkeit und darauf, ob er missbräuchlich geltend gemacht wird oder der Nutzungswunsch durch eine andere Wohnung des Vermieters befriedigt werden kann.
LG Berlin, AZ: 65 S 232/16, 15.02.2022
Die Vorbemerkung 8 zu Teil 8 KV GKG ist so zu verstehen, dass die Voraussetzungen für den Wegfall der Gebühr gerade auch bei der Standardkonstellation arbeitsgerichtlicher Verfahren erfüllt sein sollen, in denen nach teilweiser Klagerücknahme vor streitiger Verhandlung im Termin ein Vergleich über den verbliebenen Streitgegenstand geschlossen wird.
LAG Berlin, AZ: 26 Ta (Kost) 6230/21, 11.02.2022
Enthält der Mietvertrag die Regelung: „Das Wohnungsunternehmen wird von sich aus das Mietverhältnis grundsätzlich nicht auflösen. Es kann jedoch in besonderen Ausnahmefällen das Mietverhältnis schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen, wenn wichtige berechtigte Interessen des Wohnungsunternehmens eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen", so gilt diese Kündigungsbeschränkung auch für den Grundstückserwerber bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs.
LG Berlin, AZ: 63 S 146/20, 08.02.2022
Für die Frage der sozialen Rechtsfertigung der Kündigung eines Arbeitnehmers, der innerhalb einer Matrixstruktur eines Konzerns beschäftigt ist, muss bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls der behauptete Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses nicht nur beim konzernzugehörigen Beschäftigungsunternehmen vorliegen, sondern auch bei der Konzernübergesellschaft.
ArbG Bonn, AZ: 3 Ca 1698/21, 03.02.2022
Die vom Arbeitgeber bezweckte Durchsetzung des "2G-Modells" in einem Musicalaufführungsbetrieb bewirkt keine Maßregelung einer nicht gegen das Coronavirus (SARS-Cov-2) geimpften Darstellerin.

Die Kündigung gegenüber einer nicht geimpften Arbeitnehmerin verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wenn die Entscheidung der Arbeitnehmerin gegen die Inanspruchnahme der Schutzimpfung allein auf medizinische Bedenken gestützt wird.
ArbG Berlin, AZ: 17 Ca 11178/21, 03.02.2022
Allein eine wirtschaftliche Verbundenheit zwischen der Mehrheitseigentümerin und der Verwaltung über die Muttergesellschaft führt vorliegend zu keinem Stimmrechtsausschluss.

Eine Ausnahme von dem Stimmrecht des zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers ist allerdings dann zu machen, wenn ein wichtiger Grund für seine Abberufung aus dem Verwalteramt und für eine (außerordentliche) Kündigung des Verwaltervertrages vorliegt.
LG Hamburg, AZ: 318 S 31/21, 02.02.2022
Werden das Infektionsschutzgesetz und das Ermächtigungsgesetz im Jahr 1933 in einer Anzeige gleichgesetzt, liegt die Aussage der Anzeige darin, dass der Bundestag durch das Infektionsschutzgesetz die Bürger bewusst und gewollt einem menschunwürdigen, grundrechtswidrigen Schicksal aussetze.

Veröffentlicht eine Polizeiärztin in einer Sonntagszeitung eine Anzeige mit diesem Inhalt, verstößt sie in so schwerwiegendem Maß gegen ihre einfache politische Treuepflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L, dass eine ordentliche Kündigung auch ohne vorangegangene Abmahnung gerechtfertigt ist.
LAG Stuttgart, AZ: 10 Sa 66/21, 02.02.2022
Versäumt der Arbeitnehmer die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG für die Erhebung der Kündigungsschutzklage, weil ihm der Betriebsratsvorsitzende sagt, der Kläger müsse sich um nichts weiter kümmern und brauche auch keine Klage einreichen, ist eine nachträgliche Zulassung der Klage nicht möglich.
LAG Hamm, AZ: 14 Sa 938/21, 11.01.2022
Dem Vermieter steht - im Bereich der Miete von Gewerberäumen - ein Vermieterpfandrecht wegen einer nicht erfüllten Kautionsforderung (neben Mietrückständen u.a.) zu. Auch das nach § 551 BGB geltende Kumulationsverbot steht der Sicherung durch das Vermieterpfandrecht bei der Gewerbemiete nicht entgegen; es liegt insoweit keine unzulässige doppelte Sicherung vor.
OLG Köln, AZ: 22 U 13/20, 22.12.2021
Die Voraussetzungen zur begründeten Eigenbedarfskündigung des Vermieters müssen zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses vorliegen. Fallen die Eigenbedarfsgründe erst nach Beendigung des Mietverhältnisses weg, kann der Mieter keine Schadensersatzansprüche wegen vorgetäuschtem Eigenbedarfs geltend machen.

Werden bei einer Mehrheit von Mietern Schadensersatzansprüche eines Mieters (Zedent) an einen anderen Mieter (Zessionar) abgetreten und macht der Zessionar die abgetrenen Ansprüche gerichtlich geltend, kann der Vermieter gegen den Zedenten im Wege der Drittwiderklage negative Feststellungsklage auf Nichtbestehen der Ansprüche erheben.
AG Bottrop, AZ: 11 C 294/19, 09.12.2021
Die Beschlussfassung über die Durchführung eines Umlaufverfahrens selbst muss auch den Erfordernissen über eine ordnungsgemäße Beschlussfassung gerecht werden. Dazu gehört insbesondere eine ordnungsgemäße Ankündigung einer derartigen Beschlussfassung gemäß § 23 Abs. 2 WEG.
AG Bonn, AZ: 211 C 22/21, 08.12.2021
Die Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs berechtigenden Mietrückstands ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB allein nach der Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge zu bestimmen.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 32/20, 08.12.2021
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