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Das WEMoG hat in den §§ 20 und 21 WEG ein neues System der baulichen Veränderungen geschaffen. Für Maßnahmen der Barrierereduzierung, der Elektromobilität, des Einbruchsschutzes und des Glasfaserausbaus braucht es nicht einmal den Willen der Mehrheit.
Der klagende Wohnungseigentümer ist für die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 S. 1 WEG darlegungs- und beweisbelastet. Etwas anderes gilt für die Angemessenheit. Die Unangemessenheit muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer darlegen und beweisen.
§ 20 Abs. 2 S. 2 WEG schränkt den Anspruch aus Abs. 2 S. 1 insoweit ein, als dass der Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf eine bestimmte Durchführung der baulichen Veränderung hat.
LG München I, AZ: 36 S 3944/22, 08.12.2022
Das Ermessen der Eigentümergemeinschaft, Beseitigungsansprüche gegen einen Wohnungseigentümer geltend zu machen, ist nur dann auf Null reduziert, wenn nicht auch die Möglichkeit besteht, die bauliche Veränderung zu legalisieren bzw. eine Genehmigung der baulichen Veränderung durch die Eigentümergemeinschaft bereits abgelehnt wurde.
Ist das Ermessen nicht in diesem Sinne reduziert, besteht lediglich ein Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft ihr Ermessen ausübt, also entweder die bauliche Veränderung legalisiert oder den Beseitigungsanspruch ausübt.
AG Unna, AZ: 18 C 25/22, 07.12.2022
Die Eigentümer können nur in solchen Angelegenheiten Beschlüsse fassen, in denen das Gesetz oder eine Vereinbarung eine Willensbildung in Form der Beschlussfassung ausdrücklich vorsehen. In allen anderen Regelungsbereichen ist den Eigentümern eine Entscheidungsfindung in Form der Beschlussfassung nicht eröffnet.
Eine Beschlussfassung, die auf einen rechtskräftigen Titel bzgl. der Beseitigung baulicher Veränderungen einwirkt, ist nichtig.
LG Saarbrücken, AZ: 5 S 3/22, 02.12.2022
Nach § 20 Abs. 1 WEG können bauliche Veränderungen beschlossen oder einem Wohnungseigentümer gestattet werden. Dies bedeutet, dass es für jede bauliche Veränderungen immer eines zustimmenden Beschlusses der Wohnungseigentümer bedarf.
Das Entstehen faktischer Sondernutzungsrechte ist nunmehr gerade die gesetzlich vorgesehene Folge eines solchen Beschlusses.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 19/22, 11.11.2022
Der Einbau eines Klimagerätes an der Außenfassade stellt eine bauliche Veränderung dar, die gemäß § 20 Absatz 1 WEG (in den Grenzen des § 20 Absatz 4 WEG und den allgemeinen Schranken ordnungsmäßiger Verwaltung) mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann.?
AG Bremen, AZ: 28 C 34/22, 02.11.2022
Bedürfen nach der Teilungserklärung bauliche Veränderungen und Aufwendungen einer Mehrheit von 3/4 aller vorhandenen Stimme, hat diese Vereinbarung mit Inkrafttreten des WEMoG zum 01.12.2020 gem. § 47 WEG ihre Wirksamkeit verloren.
Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage liegt vor, wenn das charakteristische Aussehen der Wohnungseigentumsanlage maßgeblich umgestaltet oder die bisherige typische Nutzung der Wohnungseigentumsanlage aufgegeben wird.
AG München, AZ: 1293 C 365/22, 13.10.2022
Zwar begründet § 20 Abs. 2 WEG nur Ansprüche auf Veränderungen des Gemeinschaftseigentums. Gleichwohl folgt aus dem Rechtsgedanken des § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG und dem Gemeinschaftsverhältnis, dass auch dem privilegierten Zweck dienende Eingriffe in das Sondereigentum zu dulden sind, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 22/22, 13.10.2022
Zu den von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört nach der ständigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers, und zwar auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist.
Es entspricht der Rechtsprechung des BGH, dass in Altverfahren bei Klagen auf Beseitigung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum in analoger Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG die Prozessführungsbefugnis des Klägers so lange weiter besteht, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu Kenntnis gebracht wird.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 95/21, 06.10.2022
Wenn der Gemeinschaftsordnung nicht zu entnehmen ist, dass dort Abweichungen zur damaligen Gesetzeslage begründet wurden, deren Fortgeltung auch bei einer Gesetzesänderung gewollt ist, gelten die §§ 20, 21 WEG für bauliche Veränderungen.
AG Dortmund, AZ: 514 C 52/21, 27.09.2022
Auch das Einladungsschreiben zur Eigentümerversammlung kann trotz seiner fehlenden Dokumentation zur Auslegung ausnahmsweise herangezogen werden.
Ein (besonderes) Rechtschutzbedürfnis ist bei der Anfechtungsklage regelmäßig nicht zu prüfen.
Es ist kein Fall des § 20 Abs. 4 Alt. 1 WEG gegeben, wenn durch die bauliche Veränderung zwar ein bestimmter Teilbereich für sich allein betrachtet, nicht aber die Wohnanlage als Ganzes grundlegend umgestaltet wird.
Soweit sich aus der baulichen Maßnahme ein Sicherheitsdefizit (Einbruchgefahr) ergibt, kann dies grundsätzlich ein denkbarer Ansatzpunkt für eine unbillige Beeinträchtigung darstellen.
LG München I, AZ: 36 S 613/22 WEG, 22.09.2022
Bauliche Veränderungen am und auf dem Balkon bedürfen der Genehmigung des Vermieters, wenn sie nach außen sichtbar sind und damit das Erscheinungsbild des Hauses stören können.
Es kann dahinstehen, ob durch die angebrachten Befestigungsstangen ein Substanzeingriff in die Immobilie vorgenommen worden ist, da dies für das Vorliegen einer baulichen Veränderung unerheblich ist.
Die Verweigerung der Erlaubnis der Klägerin zur Anbringung des Sichtschutzes ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, da insbesondere ein Nachahmungseffekt bzgl. der anderen Mieter ausgelöst werden könnte.
AG Bottrop, AZ: 12 C 170/21, 06.09.2022
Ein Beschluss über einen Umlaufbeschluss gem. § 23 Abs. 3 S. 2 WEG ist nicht isoliert anfechtbar.
Der Beschluss über die nachträgliche Genehmigung einer baulichen Veränderung entspricht nur dann den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er auch bei einer wie es in § 20 Abs. 1 WEG nunmehr konkret festgeschrieben ist Beschlussfassung vor Durchführung der Baumaßnahme den Einwendungen eines Anfechtungsklägers standgehalten hätte.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 39/21 WEG, 02.09.2022
Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis, Wohnungseigentümer, die vorgerichtlich ihre Zustimmung zu einer Nutzungsänderung/baulichen Änderung erteilt haben, auf Zustimmung zu verklagen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass alle Eigentümer notwendige Streitgenossen sind.
Nach § 10 Abs. 2 WEG kann jeder Eigentümer eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung unbillig erscheint.
AG Konstanz, AZ: 4 C 165/21, 18.07.2022
Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nach Vornahme einer baulichen Veränderung kann auch von einer Wahlmöglichkeit zur Erfüllung des Verpflichteten abhängig gemacht werden, um den zum Rücknau Verpflichteten eine anderweitige Ausführungsart zu ermöglichen.
LG Berlin I, AZ: 85 S 16/21 WEG, 07.07.2022
Von Gesetzes wegen besteht keine Beschlusskompetenz, die persönliche Leistungs - und/oder Unterlassungspflicht eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten zu begründen.
Hat die Eigentümergemeinschaft keine genaue Kenntnis von ungenehmigten Umbauten eines Wohnungseigentümers, kann sie nicht auf unbestimmte Beseitigung der baulichen Veränderung klagen, sondern muss den jeweiligen Verursacher vorab auf Auskunft in Anspruch nehmen.
AG Essen, AZ: 196 C 90/21, 07.07.2022
Nutzlos ist eine Rechtsverfolgung, wenn ihr Ziel die Erteilung einer Genehmigung ist, die sich mit Rücksicht auf die privatrechtlichen Verhältnisse nicht verwirklichen lässt.
Liegt das klägerische Vorhaben außerhalb der in der Teilungserklärung zulässigen Nutzungszwecke, bedarf dessen Realisierung zwingend einer Änderung des Bestimmungszwecks durch Beschlussfassung der Eigentümerversammlung gem. § 25 WEG.
VG Minden, AZ: 9 K 829/20, 06.07.2022
Es ist einem Wohnungseigentümer nicht gestattet, Felssteine auf Gemeinschaftsflächen (hier: Zugang zum Haus) abzulegen. Insoweit ist unerheblich, dass der ursprüngliche, Zugang mittlerweile tatsächlich nicht mehr als Zugang genutzt wird.
Durch das Betreten einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Treppe über den Punkt hinaus, ab dem ein Einblick auf die Hochterrasse eines anderen Miteigentümers möglich ist, stellt einen ungerechtfertigten Eingriff in die Privatsphäre dar.
LG Dortmund, AZ: 1 S 165/22, 28.06.2022
Nach § 554 Abs. 1 BGB hat der Mieter grundsätzlich einen Anspruch dahingehend, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen.?
LG München I, AZ: 31 S 12015/21, 23.06.2022
Der Sondernutzungsberechtigte hat insbesondere bei der Gestaltung einer sondergenutzten Gartenfläche den Charakter und das Erscheinungsbild der gesamten Gartenanlage zu berücksichtigen.
Gemessen an diesen Anforderungen ergibt sich bereits aufgrund der Höhe des von der Beklagten errichteten Kreuzes von 7 m mit umrandender Beleuchtung objektiv eine optisch nachteilige Veränderung der Wohnanlage
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 56/21, 22.06.2022
Bei der Anbringung des Garagentors handelt es sich um eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG n.F, die über eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht.
Es handelt sich um einen Vorbereitungsbeschluss, wenn die Gemeinschaft lediglich beschlossen hat, die Verwaltung zu beauftragen, die Klägerin aufzufordern, das Garagentor zurückzubauen und im Falle der Zuwiderhandlung die Beseitigung gerichtlich durchzusetzen durch Beauftragung eines Rechtsanwalts.
AG Siegburg, AZ: 150 C 28/21, 31.05.2022