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Ist § 22 I WEG wirksam abbedungen, sind die allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts (insbesondere die §§ 906 ff. BGB und das landesrechtliche Nachbarrecht) und des öffentlichen Rechts, soweit sie drittschützenden Charakter haben (zB Abstandsflächenvorschriften), entsprechend anzuwenden. ?
LG Hamburg, AZ: 318 S 47/18, 07.11.2019
Ob eine erhebliche optische Veränderung des Gebäudes ein Vorteil oder ein Nachteil ist, können im Regelfall auch verständige Wohnungseigentümer unterschiedlich bewerten, selbst wenn die Maßnah­me dem gängigen Zeitgeschmack entspricht.
LG Hamburg, AZ: 318 S 45/18, 30.10.2019
Nachträge, die auf einer bereits unterschriebenen Vertragsurkunde unterhalb der Unterschriften angebracht werden und wegen der Regelung eines wesentlichen Punktes formbedürftig sind, müssen zur Wahrung der Schriftform erneut von beiden Vertragsteilen unterzeichnet werden.
OLG Köln, AZ: 1 U 83/18, 04.10.2019
Übersteigt das Interesse des beklagten Wohnungseigentümers, der zur Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Abgasrohr für eine dezentrale Pelletheizung) verurteilt worden ist, an dem Erhalt des Bauwerks die grundsätzlich maßgeblichen Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, so ist die Beschwer regelmäßig nach dem höheren Interesse an dem Erhalt des Bauwerks zu bemessen; dieses bestimmt sich grundsätzlich nach den für den Bau aufgewendeten Kosten.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 224/18, 26.09.2019
Der Begriff der Verwaltung im Sinne von § 21 WEG ist weit zu verstehen und umfasst daher regelmäßig auch Maßnahmen, die eine Veränderung der sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft vorbereiten sollen, damit die Wohnungseigentümer diese anschließend aus eigenem Entschluss umsetzen können.

Allerdings müssen auch Beschlüsse dieser Art ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 258/18, 20.09.2019
Die Beeinträchtigung von Grenzanlagen nach § 921 BGB können die Eigentümer beider Grundstücke nach §§ , 823, 1004 BGB abwehren und zwar sowohl die Beeinträchtigung durch den Eigentümer des jeweils anderen Grundstücks als auch die Beeinträchtigung durch Dritte.

Daran ändert nichts, wenn der Beklagte selbst Miteigentümer des einen Grundstücks ist und nicht von dem Eigentümer des anderen Grundstücks, sondern von seinen eigenen Miteigentümern in Anspruch genommen wird.
AG Hamburg-Mitte, AZ: 9 C 521/18, 06.09.2019
Ein nach § 14 Nr. 1 WEG nicht hinzunehmender Nachteil ist bereits dann anzunehmen, wenn durch die eigenmächtige Verlegung eines Abwasserrohrs zwecks Tieferlegung einer Duschwanne eine bestimmte Leitungsführung vorgegeben ist. Damit ist das insoweit grundsätzlich bestehende Wahlrecht bzw. Selbstbestimmungsrecht der Wohnungseigentümer unterlaufen worden.
LG Köln, AZ: 29 S 256/18, 05.09.2019
Das Recht des Grundstückseigentümers, Störungen durch Dritte, deren Quelle sich auf dem Grundstück befindet, auf eigene Kosten selbst zu beseitigen, beruht auf der aus § 903 Satz 1 BGB folgenden Rechtsmacht; diese Norm ist keine Anspruchsgrundlage und begründet keinen - zur Ausübung des Rechts auch nicht erforderlichen - Duldungsanspruch gegen den Störer.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 149/18, 05.07.2019
Führt eine Veränderung des Bodenbelags zu Trittschallbelästigungen in der darunterliegenden Wohnung und gehen diese über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, ist der Störer zur Beseitigung dieser Einwirkungen verpflichtet.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 152/18, 27.06.2019
Die Errichtung einer Gartenlaube stellt eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar.

Ein Beseitigungsanspruch scheitert nicht daran, dass der die Beseitigung verlangende Wohnungseigentümer selber eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung (hier: Gartenlaube) am Gemeinschaftseigentum vorgenommen hat.
AG Bottrop, AZ: 20 C 1/19, 19.06.2019
Die Rücknahme einer Forderungsanmeldung ist im Insolvenzverfahren jedenfalls bis zur Feststellung der angemeldeten Forderung möglich. Sie ist nach Durchführung des Prüftermins gegenüber dem Insolvenzgericht zu erklären.
BGH Karlsruhe, AZ: IX ZR 79/18, 11.04.2019
In die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Beseitigung einer baulichen Veränderung ist die Zeit nicht einzuberechnen, während der die bauliche Veränderung durch einen später für ungültig erklärten Beschluss der Wohnungseigentümer genehmigt war.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 59/18, 28.02.2019
Bei der Errichtung eines neuen Müllstellplatzes handelt es sich um eine bauliche Veränderung.

Eine Zustimmung zur Errichtung eines Müllstellplatzes liegt nicht schon dann vor, wenn von beiden im Grundbuch eingetragenen Ehegatten nur einer seine Zustimmung erteilt hat.

Ein Verwalter, der den neuen Müllstellplatz wegen Wegfalls des bisherigen Standortes ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer errichtet, ist verpflichtet, den Müllstellplatz auf seine Kosten wieder zu entfernen.
AG Dortmund, AZ: 511 C 7/18, 22.02.2019
Ein Wohnungseigentümer hat grds. keinen Anspruch auf Verlegung eines Müllstellplatzes , wenn er durch den vorhandenen Stellplatz nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Ist der Müllstellplatz in der Teilungserklärung festgelegt, fehlt den Wohnungseigentümern darüber hinaus die Beschlusskompetenz zur Verlegung des Müllstellplatzes. Dies kann nur im Wege der Vereinbarung erfolgen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 28/18, 14.02.2019
Ein inhaltlich unbestimmter Beschluss ist nichtig, wenn er auch nach einer objektiv-normativen Auslegung keine durchführbare Regelung erkennen lässt.

Die die baulichen Veränderungen genehmigenden Beschlüsse haben Blankett-Charakter, wenn sie den Wohnungseigentümern einen Freifahrtschein für die Wahl des für sie optimalen Dachflächenfensters überlassen.
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 539 C 18/18, 23.01.2019
Das Anbringen einer Treppe stellt eine bauliche Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG dar.

Die Wiederherstellung eines früheren Zustandes ist eine Maßnahme der Instandhaltung- und Instandsetzung, die der Wohnungseigentümer, der in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen hat, durch die - und auf Kosten der - Gemeinschaft auch nach Verjährung des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BGB dulden muss, weil der geschaffene Zustand rechtswidrig bleibt.
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, AZ: 72 C 77/18, 20.12.2018
Der Umbau eines Spitzbodens zu Wohnzwecken stellt eine bauliche Veränderung dar, die wegen der intensiveren Nutzung von den übrigen Wohnungseigentümern nicht geduldet werden muss.

Ein im Gemeinschaftseigentum stehender Kellerraum darf nicht von einem Wohnungseigentümer als Lagerfläche genutzt werden.

Ein Wohnungseigentümer muss es bis zu 20 Mal im Jahr dulden, dass ein Wohnwagen für bis zu 45 Minuten zwecks Beladens und Entladens auf dem Gemeinschaftsgrundstück geparkt wird.
AG Dorsten, AZ: 3 C 54/18, 18.12.2018
Für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützt werden, besteht lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn und soweit sie in Anspruchskonkurrenz zu Beseitigungsansprüchen der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB stehen.

In Ausnahmefällen kann ein Beschluss, mit dem Individualansprüche der Wohnungseigentümer vergemeinschaftet werden, als rechtsmissbräuchlich und deshalb als nichtig anzusehen sein.

Zieht die Gemeinschaft auf § 1004 BGB gestützte Individualansprüche der Wohnungseigentümer durch Beschluss an sich, nachdem ein Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch gerichtlich geltend gemacht hat, und hält das Gericht den Beschluss nicht für nichtig, so muss es das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zur Erledigung eines auf die Vergemeinschaftung bezogenen Beschlussmängelverfahrens aussetzen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 328/17, 26.10.2018
Gestattet ein Beschluss einem Eigentümer, bauliche Veränderungen vorzunehmen mit der Maßgabe, dass diesem Eigentümer die Kosten für die zukünftige Instandhaltung und Instandsetzung der baulichen Veränderung auferlegt werden, zielt die Regelung nach ihrem klaren Wortlaut ("zukünftige Instandhaltung und Instandsetzung") unzweifelhaft auf eine Vielzahl künftiger Maßnahmen. Für eine solche Regelung besteht keine Beschlusskompetenz der Eigentümer.
AG München, AZ: 485 C 20738/17, 29.08.2018
Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, hat dieser - auch nach Beendigung des Mietverhältnisses - als Schadensersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldzahlung (§ 249 Abs. 2 BGB) zu ersetzen, ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung des Vermieters bedarf.?
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 79/17, 27.06.2018
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