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Ein Beschluss über den Abriss von sanierungsbedürftigen Balkonen und Neubau in so genannter Ständerbauweise betrifft eine bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 WEG.
AG Pinneberg, AZ: 60 C 41/17, 12.06.2018
Die Verjährung des Beseitigungsanspruchs führt nicht dazu, dass der Zustand legalisiert wird (BGH NJW 2011, 1068). Folge ist lediglich, dass der Miteigentümer seinen Beseitigungsanspruch nicht (mehr) mit Erfolg durchsetzen kann.

Demzufolge hat der Bundesgerichtshof es auch für zulässig erachtet, dass der durch eine Eigentumsbeeinträchtigung gestörte Eigentümer im Rahmen seiner aus § 903 BGB folgenden Rechtsmacht die Störung beseitigen kann und der Störer dies dulden muss (BGH 28.01.2011 - V ZR 141/10).

Für den aus einer entsprechenden Beschlussfassung folgenden Duldungsanspruch ist aber nicht der einzelne Eigentümer, sondern die WEG anspruchsberechtigt.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 98/17, 07.06.2018
Verlangt eine Partei etwas, was vertraglich nicht vereinbart war, kann hierin nicht eine konkludente Ausübung eines vertraglich vereinbarten Wahlrechts (hier: Entschädigung wegen auf ein Grundstück gemachter Aufwendungen oder Wegnahme durch den Mieter) gesehen werden.

Dies gilt erst recht, wenn es während des Vertragverhältnisses zu Vertragsänderungen gekommen ist, die es rechtfertigen, dass der Mieter im eigenen Interesse die baulichen Veränderungen auch ohne Entschädigung zurücklässt.
OLG Hamm, AZ: I-30 U 128/17, 06.04.2018
Die Anfechtung eines Negativbeschlusses ist nur dann begründet, wenn der Anfechtende einen Anspruch auf die abgelehnte Beschlussfassung oder Maßnahme hat.
AG Berlin-Mitte, AZ: 291a C 45/17, 19.03.2018
Wohnungseigentümer dürfen an Wohnungseingangstüren keine baulichen Veränderungen vornehmen, die über die ordnungsgemäße Instandsetzung hinausgehen.

Ein Wohnungseigentümer ist nicht als Handlungsstörer für die Installation des Dunstabzugs verantwortlich, wenn der Dunstabzug vom Rechtsvorgänger installiert wurde. Denn in diesem Falle trifft ihn keine persönliche eine Rückbaupflicht.
AG Bottrop, AZ: 20 C 10/17, 05.01.2018
Wird durch eine Störung des Eigentums ein neuer Unterlassungsanspruch ausgelöst, ist für den Beginn der für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Zeitspanne in der Regel auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung abzustellen.

Eine Verwirkung eines Rechts kommt nur in Betracht, wenn sich der Verpflichtete aufgrund eines Verhaltens des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht wird. Die bloße Untätigkeit des Berechtigten über einen längeren Zeitraum hinweg ist nicht ausreichend.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 275/16, 15.12.2017
Tritt ein Beseitigungsanspruch gem. § 15 Abs. 3 WEG i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB konkurrierend neben die sich aus § 14 Nr. 1 WEG i.V.m. § 280 BGB und § 823 Abs. 1 BGB ergebenden Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des gemeinschaftlichen Eigentums, so ist der einzelne Eigentümer allerdings nicht dazu berechtigt, den Beseitigungsanspruch ohne Ermächtigung durch die übrigen Anspruchsinhaber geltend zu machen.
LG München I, AZ: 1 S 1978/16, 15.11.2017
Ein Wohnungseigentümer ist zur Geltendmachung eines Beseitigungsanspruches nicht aktiv legitimiert, wenn der Verband Beseitigungsansprüche gem. § 1004 Abs. 1 BGB durch Beschluss an sich gezogen hat.

Ab dem Zeitpunkt der Vergemeinschaftung ist der Verband aus eigenem Recht befugt, über Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer zu verfügen.
LG Berlin I, AZ: 55 S 218/16, 27.10.2017
Der Negativbeschluss zum Antrag auf Gestattung einer Stromzuleitung - für ein Elektroauto - zum Tiefgaragenstellplatz entspricht i.d.R. mangels Ermessensreduzierung auf Null ordnungsmäßiger Verwaltung.
AG Düsseldorf, AZ: 291a C 45/17, 18.10.2017
Soll ein Nachbargrundstück an die öffentliche Wasserversorgung mittels eines separaten Wasserrohres durch den Keller der Wohnungseigentümergemeinschaft verlegt werden, stellt diese bauliche Veränderung, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf, dar, wenn in die Kellerwand ein Loch geschlagen werden muss, welches die Gefahr von Undichtigkeiten und somit dem Eintreten von Feuchtigkeit mit sich bringt.
LG Dortmund, AZ: 1 S 68/17, 13.10.2017
Richtet sich die abgewiesene Klage auf die Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, bemisst sich das maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet.

Der Wertverlust eines mit der Anbringung einer Abschlusskanten einhergehenden Beeinträchtigung hat eine Beschwer von 100,00 €.

(nicht rechtskräftig)
LG Dortmund, AZ: 1 S 49 /17, 26.09.2017
Nicht nur bei der Beschlussfassung über bauliche Veränderungen von Gemeinschaftseigentum, sondern auch bei der Beschlussfassung über Maßnahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung muss hinreichend bestimmt sein, welche konkreten Maßnahmen vorgenommen werden sollen.

Ferner müssen der konkrete Ort und der Umfang der Arbeiten bestimmbar sein.
AG München, AZ: 481 C 7764/17, 06.09.2017
Ein Kinderspielhaus darf nicht ohne Zustimmung der übrigen beeinträchtigten Wohnungseigentümer im sondernutzungsberechtigten Gartenteil aufgestellt werden.

Ein angeblich mündlich eingeholtes Einverständnis genügt insoweit nicht, da die Zustimmung nur durch einen fömlichen Beschluss der Eigentümerversammlung erfolgen kann (oder durch einen Umlaufbeschluss).
AG Bottrop, AZ: 20 C 39/16, 27.07.2017
Aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Abfallbeseitigung ergeben sich keine Duldungspflichten für die Wohnungseigentümer.

Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Standortes der Mülltonnen.
LG Aurich, AZ: 4 S 46/17, 24.07.2017
Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Fußbodenbelag durch einen anderen ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, sofern sich nicht ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau aus der Gemeinschaftsordnung ergibt.

Ein Wohnungseigentümer kann eine zunächst verweigerte Zustimmung im schriftlichen Verfahren gem. § 23 Abs. 3 WEG später noch korrigieren und mit „Ja“ stimmen.

Der Verwalter kann den Beschlussantrag als angenommen festgestellen und diese Feststellung aber unter die auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) stellen, dass ein Wohnungseigentümer innerhalb der gesetzten Frist dieser Verfahrensweise widerspricht.
LG Hamburg, AZ: 318 S 31/16, 12.07.2017
Der Genehmigungsbeschluss einer baulichen Veränderung steht dem Lauf der Verjährung für den Beseitigungsanspruch der baulichen Veränderung für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Ungültigerklärung entgegen.

Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass durch die gerichtliche Ungültigerklärung eines Beschluss dieser von Anfang an seine Wirkung insgesamt verliert. Dies ändert allerdings nichts daran, dass der Beschluss für die Zeit bis zur gerichtliche Ungültigkeitserklärung bindend war.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 191/14, 28.06.2017
Das Entfernen einer Garagendachbekiesung stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.

Ein Beschluss, der den Eigentümer des einzig verbliebenen bekiesten Garagendach zum Entfernen in Eigenregie verpflichtet, ist nichtig.
LG Dortmund, AZ: 1 S 204/16, 09.05.2017
Die Anbringung eines Klimagerätes an der Außenfassade des Hauses einer Wohnungseigentümergemeinschaft stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.

Ein Beschluss über die Genehmigung der Anbringung eines Klimagerätes ist nichtig, wenn in dem Beschluss nicht bestimmt wurde, welches Gerät installiert werden soll und an welchem Ort in der WEG-Anlage es angebracht werden soll.
AG Essen, AZ: 196 C 288/16, 03.04.2017
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Abschaffung einer Tagesfalle beschließen, wenn zugleich eine automatische Türöffnungsanlage mit Verzögerungsmechanismus installiert wird.

Dabei kann die Gemeinschaft auch beschließen, dass die Türöffnungsanlage im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers installiert wird. Dass der Beschluss bei Weigerung des Sondereigentümers nicht durchsetzbar ist, lässt die Wirksamkeit des Beschlusses unberührt.

(nicht rechtskräftig)
AG Marl, AZ: 34 C 34/16, 30.03.2017
Bei einer baulichen Veränderung (hier: Umbau einer Terrasse mit anderem Material) ist nicht entscheidungserheblich, ob die Holzterrasse fest mit dem Untergrund verbunden ist oder nicht. Entscheidend ist hier, dass durch die Verwendung eines anderen Materials eine optische Beeinträchtigung des Gesamteindrucks der Anlage einhergeht.

Ist ausweislich der Teilungserklärung eine Verwalterzustimmung erforderlich und fehlt diese, kommt es auf einen Nachteil i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG nicht mehr an.
AG München, AZ: 482 C 12322/16, 14.02.2017
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