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Ein generelles Hundehaltungsverbot kann nicht zum Gegenstand der Hausordnung gemacht werden, da hierdurch in unzulässiger Weise auch die Rechte am Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers beschränkt werden.
AG Bottrop, AZ: 20 C 30/14, 17.10.2014
Die Wohnungseigentümer können einen Bereich als Stellplatz für Besucher zur Verfügung zu halten oder für ein Zweitfahrzeug zu nutzen. Diese Berechtigung ist jedoch durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen des § 15 Abs. 2 WEG einschränkbar.
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es keinen Anspruch auf eine generelle Anleinpflicht von Hunden, wenn das Interesse der übrigen Mitglieder auch durch andere Verhaltensregeln gewahrt werden kann.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 58/13, 28.05.2014
Die Haltung von mehr als einem Hund in einer Mietwohnung entspricht in der Regel nicht mehr vertragsgemäßen Gebrauch.
Handelt es sich um eine 2,5 Zimmerwohnung, gilt dies unabhängig davon, dass eventuell noch nicht miteingerechnete Nutzflächen vorhanden sind.
AG München, AZ: 424 C 28654/13, 12.05.2014
Die ausgeübte Nutzung eines Zimmers zur Haltung von neun Papageienvögeln geht unabhängig von dem Verhältnis der jeweiligen Flächenanteile an der Gesamtfläche des Hauses über eine als sozialadäquat und dem Wohnen untergeordnete Haustierhaltung im Sinne einer typischen Freizeitbetätigung hinaus.
Der materiellen Baurechtswidrigkeit der Nutzung des Wohnhauses zur Papageienhaltung steht auch nicht entgegen, dass die Tiere in der Wohnung und nicht in einer Außenvoliere gehalten werden.
OVG Münster, AZ: 2 B 1196/13, 08.01.2014
Im Rahmen der vom Vermieter ausdrücklich genehmigten Haltung eines (dem Vermieter bekannten) Labradorhundes stellt das normale Laufverhalten des Hundes auf dem Parkettfußboden der Wohnung im Rahmen der sach- und artgerechten Haltung des Tiers Teil des vertraglich vereinbarten Gebrauches dar.
AG Koblenz, AZ: 162 C 939/13, 20.12.2013
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 168/12, 20.03.2013
Die Haltung von Haustieren ist nicht allein deshalb unzulässig, weil die aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vermieterin erforderliche Erlaubnis nicht erteilt wurde. Über die Zulässigkeit der Tierhaltung ist vielmehr im Einzelfall unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu entscheiden.
AG Wiesbaden, AZ: 91 C 3026/12, 19.03.2013
§ 535 BGB
Den lediglich mit der allgemeinen Lebenserfahrung begründeten Hinweis, die Wohnung werde durch die Haltung eines Tieres (Bearded-Collie) in erhöhtem Maße abgenutzt, kann nicht entnommen werden, dass und in welcher Weise die von einem Mieter genutzte Wohnung durch die Haltung des Bearded Collie konkret einer erhöhten Abnutzung unterläge.
Für die unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 535 BGB allein maßgebliche mietrechtliche Betrachtung der Haltung des Hundes spielt die Frage der artgerechten Haltung keine Rolle.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 329/11, 22.01.2013
Das Auslegen von Tierfutter in einer Wohnungseigentümergemeinschaft zwecks Anlocken von Wildkatzen ist wegen der damit verbundenen Nachteile nicht gestattet. Ein Eigentümer, der dagegen verstößt, kann auf Unterlassen in Anspruch genommen werden, §§ 14 Ziffer 1, 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB.
AG Bottrop, AZ: 20 C 55/12, 10.01.2013
Ein formularvertragliches Verbot der Hunde- und Katzenhaltung ist unwirksam, wenn es generell gelten soll, ohne die Möglichkeit einer Interessenabwägung. Selbst die Haltung eines Blindenhundes wäre nach der Vertragsklausel verboten. Dieser Ausschluss jeglicher Interessenabwägung führt dazu, dass die Vertragsklausel unwirksam ist.
Die Frage der Zulässigkeit der Tierhaltung bei nichtigem Verbot im Mietvertrag ist im Einzelfall unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu entscheiden (Anschluss BGH, 14. November 2007, VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218).
Die Beseitigung eines Katzennetzes auf dem Balkon einer Mietwohnung kann der Vermieter jedenfalls dann nicht verlangt werden, wenn das Netz kaum sichtbar ist.
AG Köln, AZ: 222 C 205/12, 25.10.2012
Die generelle Untersagung der Katzen- und Hundehaltung in einem Formularmietvertrag ist regelmäßig unwirksam, da eine solche Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt.
AG Köln, AZ: 210 C 103/12, 09.08.2012
Die Wohnungseigentümer können unabhängig von konkreten Geruchsbelästigungen mehrheitlich Nutzungsregelungen treffen, die beispielsweise auch die Haltung bestimmter Tiere verbieten. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich hierbei um Tierarten handelt, die nach den hiesigen tradierten soziokulturellen Vorstellungen keine übliche oder typische Haustierhaltung darstellen (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1990, 1430).
Von dieser Beschlussfassung ist die Durchsetzung des Verbotes zu unterscheiden, die nach Treu und Glauben unzulässig sein kann.
LG Stuttgart, AZ: 2 S 21/11, 28.11.2011
Die Haltung dreier Hasen und eines Meerschweinchens hält sich noch im Rahmen des sozial üblichen Bewohnens i.S.d. § 13 Abs. 1 WEG, sofern die Tiere in einem ordentlichen Stall im Zimmer gehalten werden. Die Haltung dieser Tiere kann daher nicht durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer untersagt werden.
AG Ludwigsburg, AZ: 20 C 2906/10 WEG, 16.03.2011
Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, welcher die Haltung von Hunden und Katzen mit Ausnahme der bereits vorhandenen Tiere in einer Wohnanlage generell verbietet, ist nicht nichtig
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 500/08, 17.01.2011
Bei der Kündigung eines Wohnungsmietverhältnisses aufgrund einer Vielzahl von dem Mieter vorgeworfenen Pflichtverletzungen ist es unerlässlich, dass die einzelnen Pflichtverletzungen in der Kündigungserklärung konkretisiert werden.
AG Bühl, AZ: 3 C 42/10, 14.01.2011
Ein Hund darf nicht auf der Gemeinschaftsfläche der Eigentümergemeinschaft frei herumlaufen, wenn auch kleine Kinder dort spielen und die Gefahr des Beutetriebes oder die Möglichkeit einer Verunreinigung durch Urin/Kot besteht.
OLG Karlsruhe, AZ: 14 Wx 22/08, 20.08.2008
Gemäß § 15 Abs. 3 WEG a.F. kann eine Gebrauchsregelung dahingehend beschlossen werden, dass keine Kampfhunde gehalten werden dürfen und sonstige Hunde sich nur in Begleitung und angeleint im Garten aufhalten dürfen.
OLG Köln, AZ: 116 Wx 116/08, 28.07.2008
Eine Klausel, die jede Tierhaltung mit Ausnahme der Haltung von Ziervögeln und Fischen von der Zustimmung des Mieters abhängig macht, ist unwirksam, § 307 Abs. 1 BGB.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 340/06, 14.07.2007
Weil ein generelles Haustierhaltungsverbot gegen den zwingenden Regelungsgehalt des § 13 Abs. 1 WEG verstößt, ergibt sich die Nichtigkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses aus § 134 BGB.
OLG Saarbrücken, AZ: 5 W 154/06, 02.10.2006
Eine Tierhaltung gehört grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, so dass es keiner Genehmigung des Vermieters bedarf.
AG Bremen, AZ: 7 C 240/05, 05.05.2006