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Hat die Gemeinschaft unter deinem Tagesordnungspunkt zahlreiche Beschlüsse gefasst, muss der Anfechtungskläger darstellen, gegen welchen Beschluss sich die Anfechtungsklage richten soll.
Darstellungsfehler in der Abrechnung berechtigen nicht mehr zur Anfechtung.
Die Beschlussfassung über den Abschluss einer Versicherung für den Verwaltungsbeirat entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
AG Neustadt a. Rübenberge, AZ: 20 C 685/21, 11.07.2022
Die materielle Klagebegründungsfrist einer Anfechtungsklage besteht auch nach der Gesetzesreform fort.
Anhaltspunkte dafür, dass diese Frist nach Maßgabe des seit dem 01.12.2020 geltenden (Verfahrens-)Rechts bzw. des § 45 WEG n.F. nicht mehr als materiell-rechtliche Ausschlussfrist zu verstehen ist, sind nicht ersichtlich.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 30/21, 17.06.2022
Die Frage, ob eine Versammlung beschlussfähig war oder nicht, kann aus Rechtsgründen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein.
Beschlüsse einer beschlussunfähigen Wohnungseigentümerversammlung sind nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.
Eine unzulässige Feststellungsklage kann nach Ablauf der Anfechtungsfrist nicht in eine Anfechtungsklage umgedeutet werden.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 37/21 WEG, 27.05.2022
Das Rubrum ist antragsgemäß zu berichtigen, wenn der Kläger in der Klageschrift die "Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft" und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als Beklagte bezeichnet hat, wenn die Auslegung ergibt, dass der Verband in Anspruch genommen werden sollte.
Beschlüsse sind nichtig, wenn nach der Teilungserklärung statt der jeweiligen Untergemeinschaft die Gesamtheit der Eigentümer über die Maßnahmen entschieden hat.
AG Bonn, AZ: 210 C 48/21, 20.05.2022
Der Streitwert für eine Anfechtungsklage einer Jahresabrechnung bestimmt sich nicht nach dem Abrechnungsbetrag, sondern nach der Abrechnungsspitze.
(aufgehoben durch LG Köln; Az.: 29 T 44/22)
AG Köln, AZ: 215 C 61/21, 19.05.2022
Unerheblich für eine Sondervergütung des Verwalters ist, wenn nicht angegeben wird, für welchen Mehraufwand der Verwalterin die Vergütung anfällt, wenn es sich um einen pauschalierten Betrag handelt.
Das Transparenzgebot der §§ 305ff BGB ist nicht verletzt, wenn die Regelung inhaltlich hinreichend klar und bestimmt ist und sich die Tätigkeiten, für die die beschlossene Sondervergütung zu zahlen ist, abgrenzen lassen. Davon abgesehen ist die AGB-Kontrolle nicht im Rahmen einer Anfechtungsklage vorzunehmen.
LG München I, AZ: 1 S 124/21 WEG, 18.05.2022
Bei den einzelnen Beschlussfehlern, die ein Anfechtungskläger zur Begründung seiner Klage vorbringt, handelt es sich nicht im Kontext von § 44 Abs. 1 WEG n. F. jeweils um einen eigenständigen Streitgegenstand im Sinne des Prozessrechts handelt.
Mit seiner wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussklage i.S.v. § 44 Abs. 1 WEG geht es dem Kläger nach seinem Klageantrag in Verbindung mit seiner - zumeist auf mehrere Gründe gestützten - Klagebegründung aus der Sicht einer vernünftigen Prozesspartei ganz wesentlich (nur) darum, den angegriffenen Beschluss "zu Fall" zu bringen, nicht aber darum, mit allen Anfechtungsgründen, die er (rechtzeitig) geltend gemacht hat, durchzudringen.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 38/21 WEG, 29.04.2022
Auch ein ausgeschiedener Wohnungseigentümer ist klagebefugt für eine Anfechtungsklage, wenn er jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageeinreichung noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war.
Die Beschlussfassung über ein Jahresabrechnung ist nichtig, wenn diese zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht vorlag.
Enthält die vorgelegte Jahresabrechnung nicht die Sollbeträge für die Hausgeldvorschüsse, sondern die Ist-Beträge der geleisteten Hausgeldzahlungen, die bereits im beschlossenen Wirtschaftsplan tituliert wurden, ist die Abrechnung wegen einer unzulässigen Doppelbelastung nichtig.
AG Recklinghausen, AZ: 90 C 49/21, 26.04.2022
Eine Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer kann zwar im Einzelfall als Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband zu verstehen sein.
Das setzt aber voraus, dass sich dem bei der Auslegung der Parteibezeichnung zu berücksichtigenden übrigen Inhalt der Klageschrift unzweifelhaft entnehmen lässt.
Die Zweifel sind nicht allein dadurch ausgeräumt, dass die Beschlussanfechtungsklage nach der neuen Gesetzeslage mit Erfolg nur gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geführt werden kann.
LG Hamburg, AZ: 318 S 65/21, 25.04.2022
Eine Berichtigung des Rubrums nach § 319 ZPO ist auch dann möglich, wenn die klagende Partei die andere Partei versehentlich falsch bezeichnet hat.
Der Parteiwechsel nach Ablauf der Klagefrist von einem Monat nach § 45 WEG n.F. ist nicht geeignet, die Klagefrist zu wahren.
AG Berlin-Mitte, AZ: 22 C 36/21 WEG, 19.04.2022
Bei objektiv unrichtiger Bezeichnung ist aber grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die erkennbar nach deren objektiven Sinn betroffen sein soll. Dies ist aufgrund des Klagebegehrens, des Inhalts der Klageschrift und aufgrund des Umstandes, dass in der Klageschrift als vertretungsberechtigtes Organ der Verwalter benannt worden ist, die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die fehlerhafte Bezeichnung der beklagten Partei ist bei einer Gestaltungsklage von Amts wegen zu berichtigen.
LG Berlin, AZ: 55 S 37/21, 22.03.2022
Als einfaches Klägerinteresse ist bei einer Anfechtung der Einzeljahresabrechnung grundsätzlich auf den Nennbetrag der konkret auf den Wohnungseigentümer umgelegten Kosten seiner Einzelabrechnung abzustellen.
Dabei ist von dem 7,5-fachen Wert der Einzelabrechnung auszugehen, nicht von der Abrechnungsspitze, die oft nur einen geringen Betrag ausmachen, da auch das Interesse der Gemeinschaft an eine ordnungsgemäße Abrechnung zu berücksichtigen ist.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 45/21, 08.03.2022
Den Eigentümern fehlt die Beschlusskompetenz, die "Gesamt- und Einzelwohngeldabrechnung 2020" zu genehmigen und zu beschließen.
Entgegen früherer Rechtslage (§ 28 Abs. 3 und 5 WEG a.F.) hat der Gesetzgeber mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (BGBl. 12020, S. 2187) das für die Abrechnung erforderliche Zahlenwerk von der Beschlussfassung entkoppelt und zum Gegenstand einer Vorlagepflicht für die Verwaltung gemacht.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 29/21 WEG, 25.02.2022
Beschlüsse der Eigentümerversammlung, die unter Verstoß gegen das Prinzip der Nichtöffentlichkeit zu Stande kommen, sind auf Antrag für ungültig zu erklären, wenn sich die Ursächlichkeit des Verstoßes nicht ausschließen lässt. Die Ursächlichkeit formeller Beschlussmängel für das Beschlussergebnis wird widerlegbar vermutet.
AG Witten, AZ: 25 C 15/21, 02.02.2022
Solange Beschlüsse nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind sie gültig.
Die Veräußerung des Wohnungseigentums nach Einleitung des Beschlussanfechtungsverfahrens lässt weder die aktive noch die passive Verfahrensführungsbefugnis entfallen.
Geht aus dem Beschluss nicht hervor, wer Antragsgegner eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens sein soll, ist der Beschluss zu unbestimmt.
LG Hamburg, AZ: 318 S 23/21, 22.12.2021
Ein einzelner Wohnungseigentümer kann als Nebenintervenient in einem Anfechtungsverfahren einem von dem WEG-Verband erklärten Anerkenntnis widersprechen.
Dies hat zur Folge, dass kein Anerkenntnisurteil ergehen kann und das Gericht streitig entscheiden muss.
AG Dorsten, AZ: 3 C 106/21, 21.12.2021
Das Inkrafttreten des neuen Rechts zum 01.12.2020 stellt keinen Grund für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses für eine Anfechtungsklage dar.
Eine beschlossene Jahresabrechnung entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Abrechnung den Wohnungseigentümern im Vorfeld der Versammlung nicht zur Verfügung gestellt worden ist.
Für eine schlüssige Jahresgesamtabrechnung reichen die Angaben von Anfangs- und Endstand der Gemeinschaftskonten sowie der nach Kostenarten aufgegliederten Einnahmen und Ausgaben aus.
LG Landau i. d. Pfalz, AZ: 5 S 16/21, 17.12.2021
Ein Beschluss, der eine Vermietung und/oder Verpachtung untersagt oder wesentlich einschränkt, ist nichtig.
Da auch ein nichtiger Beschluss angefochten werden kann und auf denselben Lebenssachverhalt gestützte Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe keine unterschiedlichen Streitgegenstände betreffen, hat das Gericht auch ohne entsprechenden Antrag die Nichtigkeit eines angefochtenen Beschlusses festzustellen.
AG Essen, AZ: 196 C 73/21, 09.12.2021
Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, die regelmäßig einer geordneten und optimalen Ermessensausübung und dem Minderheitenschutz dienen, sind in der Regel nur dann erheblich und führen nur dann zur Anfechtbarkeit und Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses, wenn sich der Verstoß auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat.
Den Beklagten der Anfechtungsklage trifft zwar grundsätzlich die Darlegungslast für die Tatsachen und Hilfstatsachen, aus denen sich die Unbeachtlichkeit des formellen Mangels ergibt.
Vom Anfechtungskläger ist aber zuvor eine Darlegung dazu zu erwarten, wie er sich ohne den Verfahrensmangel verhalten hätte.
LG München I, AZ: 36 S 14711/20 WEG, 04.11.2021
Ein Wirtschaftsplan und auch die Sonderumlage als Ergänzung des auf das Wirtschaftsjahr beschränkten Wirtschaftsplans darf nicht für rückwirkende Abrechnungszeiträume und Wirtschaftsjahre erstellt werden, hierfür fehlt die Beschlusskompetenz.
Dies hat zur Folge, dass auch bei unterlassener Anfechtungsklage diese Beschlüsse keine Anspruchsgrundlage darstellen können, da die Beschlüsse nichtig sind.
LG Dortmund, AZ: 1 S 153/21, 25.10.2021