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Teilt der Anfechtungskläger trotz Nachfrage des Gerichts die aktuelle Adresse der Hausverwaltung erst 6 Wochen später mit, gilt die Klage nicht mehr i.S.d. § 167 ZPO als "demnächst" zugestellt.

Es können dann nur noch Nichtigkeitsgründe vorgetragen werden.

Diese sind nicht gegeben, wenn der Verwalter ohne Verwaltervertrag bestellt wird, die Stimmen falsch ausgezählt wurden oder eine eventuelle Majorisierung vorliegt.
AG Essen, AZ: 196 C 38/23, 18.10.2023
Es wird davon ausgegangen, dass sich der Bestellungsbeschluss des Verwalters nur dann im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung hält, wenn die Eckdaten des Verwaltervertrages - die Vertragslaufzeit und die Vergütung - bei Bestellung des Verwalters feststehen. Das Fehlen dieser Daten führt aber nur zur Anfechtbarkeit der Klage, nicht zu deren Nichtigkeit.

Auch führt die Anwendung eines falschen Zählprinzips bei Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse wie auch ein etwaiger Missbrauch eines Stimmenübergewichts einer Eigentümerin (sogenannte Majorisierung), lediglich zu einer Anfechtbarkeit der entsprechenden Beschlüsse aber nicht zu deren Nichtigkeit.
AG Essen, AZ: 196 C 58/23, 18.10.2023
Selbst wenn der Verwalter die ihm in § 27 Abs. 1 WEG eingeräumten Entscheidungsbefugnisse überschreitet und ohne Beschluss eine Klage einreicht, lässt dies seine Vertretungsbefugnisse im Außenverhältnis gegenüber Dritten oder Wohnungseigentümern unberührt.

Das Dach einer Garage ist weder zum Lagern, noch zur Nutzung gewidmet oder vorgesehen, da durch eine anderweitige Nutzung als zu Zwecken der Instandsetzung- oder Instandhaltung die Dachkonstruktion beschädigt werden kann.
LG Dortmund, AZ: 1 S 26/23, 19.09.2023
Im Regelfall ist eine Vergütungsvereinbarung nicht von § 27 Abs. 1 WEG n.F. gedeckt. Etwas anderes mag gelten, wenn es sich um tatsächlich geringfügige Beträge etwa in einer sehr großen Gemeinschaft handelt.
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 68/22, 04.09.2023
Neben den Wohnungseigentümern sind auch die Verwaltungsorgane der Gemeinschaft berechtigt, an der Versammlung teilzunehmen. Das gilt auch für Angestellte des Verwalters. Es muss aber kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehen.

Die Delegation an den Verwalter, eine Garagenordnung aufzustellen und zu überwachen, ist mangels Bestimmtheit nichtig.
AG Dortmund, AZ: 514 C 43/21, 24.08.2023
Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf, ist seit dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 eine Klage auf Zustimmung stets gegen die GdWE zu richten.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 90/22, 21.07.2023
Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, sind dem Zustellungsbetreiber dagegen nicht zuzurechnen; das gilt auch dann, wenn der fehlerhaften Sachbehandlung des Gerichts eine der Partei zuzurechnende Verzögerung vorausgegangen ist. Ein überobligatorisches Tätigwerden des Abteilungsrichters kompensiert nicht die anschließende verzögerte Bearbeitung durch die Geschäftsstelle.

Ein Mehrheitseigentümer, der nicht professioneller Verwalter ist, darf sich grds. nicht gegen den Willen der Minderheit selbst zum Verwalter bestellen.

Eine Aufstellung von eigenen Aufwendungen des Mehrheitseigentümers wird nicht dadurch zu einer Jahresabrechnung, dass sie als solche bezeichnet wird.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 215/21, 21.07.2023
Hat der Verwalter in einem Schreiben den Eigentümern gegenüber eine "Überprüfung des Angebots der Fa. H durch unseren hauseigenen Architekten" erwähnt, könnte angesichts der Verwendung des Begriffs,,gleichlautend" insofern die Erwar-
tung begründet worden sein, dass die Beklagte eine über den allgemeinen Pflichtenmaßstab des § 27 I WEG hinausgehende Leistung würde erbringen können und wollen.

Eine erweitere Pflichtverletzung kann darin bestehen, dass der Verwalter eine fachkundige Baubetreuung vortäuscht, die zu leisten er tatsächlich nicht in der Lage war und deshalb auch nicht erbrachte, ohne dies der Eigentümergemeinschaft gegenüber kenntlich zu machen.
OLG Hamm, AZ: 21 U 60/22, 26.06.2023
Bei der Zustimmung zu einer Veräußerung des Wohneigentums gemäß § 12 Abs. 1 WEG handelt es sich im Zweifel um eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, für die nunmehr alleine die GdWE zuständig ist (§ 18 Abs. 1 WEG).
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 92/22, 15.06.2023
§ 6 COVMG hatte nur vorübergehende Gültigkeit. Mit Ablauf zum 31.08.2022 endet auch die Fortgeltung der Verwalterbestellung, wenn der Verwaltervertrag nicht zwischenzeitlich durch Beschlussfassung verlängert wurde.

Eine Fortgeltung der Verwalterbestellung über den 31.08.2022 hinaus widerspricht dem Sinn und Zweck des § 6 COVMG.
AG Oberhausen, AZ: 334 C 59/22, 13.06.2023
Ein Eigentümer kann auch wiederholt Einsicht in die Verwaltungsunterlagen nehmen, solange das Einsichtsbegehren nicht treuwidrig ist.

Alleine die Übersendung von Kopien oder Ausdrucken genügt nicht, denn der Eigentümer hat einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Originalbelege.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 15/23, 23.05.2023
Ein Beschluss, der den Verwalter zum Herrn der Gemeinschaft macht und die Eigentümer zu Knechten, die seinen Willen auszuführen haben, ist rechtswidrig und auf rechtzeitige Anfechtung hin für ungültig zu erklären.

Der Verwalter kann nicht generell ermächtigt werden, Verträge aller Art abzuschließen, da dies den Grundsatz des § 18 Abs. 1 WEG seiner praktischen Bedeutung beraubt.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 C 62/22, 12.05.2023
Maßgeblich für die Frage, welche Reisekosten für den Rechtsanwalt erstattungsfähig sind, ist zunächst der Sitz der Partei.

Allerdings ist für Wohnungseigentümergemeinschaften anerkannt, dass es nicht auf den Ort ankommt, in welchem sich die Anlage befindet, sondern auf den Sitz des Verwalters.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 20/23, 09.05.2023
Eine Zuatzvergütung eines Verwalters ist zwar grds. zulässig, erfordert aber einen untypischen Mehraufwand.

Die für die Beauftragung eines Anwalts erforderliche Tätigkeit erschöpft sich neben einer kurzen Schilderung der Umstände in der Übergabe der den Forderungen zugrunde liegenden Unterlagen.Denn durch die Übertragung der Inkassotätigkeit auf einen Rechtsanwalt soll die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit einschließlich der Auseinandersetzung mit eventuellen Einwendungen der Schuldner dem Verwalter gerade abgenommen werden.
AG Bottrop, AZ: 20 C 35/22, 09.05.2023
Zu den Eckpunkten des Verwaltervertrags, die bei der Bestellung in wesentlichen Umrissen geregelt werden bzw. bekannt sein müssen, gehören Laufzeit und Vergütung.

Die durch das Gericht zu treffende Ermessensentscheidung darf das Selbstbestimmungsrecht der Wohnungseigentümer nur insoweit beschränken, als dies aufgrund der zu regelnden Angelegenheit und zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unbedingt nötig ist.
AG Essen-Steele, AZ: 21 C 21/22, 03.05.2023
Nimmt der Verwalter ohne Beschluss bauliche Veränderungen vor, ist nur die Gemeinschaft berechtigt, Unterlassungsansprüche gegen den Verwalter geltend zu machen. Der einzelne Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft nur Beseitigung und Rückbau verlangen.
AG Bergisch Gladbach, AZ: 71 C 9/23, 19.04.2023
Es mag vielleicht gegen das Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen, einen Verwalter zu bestellen, dessen Geschäftsraum sehr weit vom gemeinschaftlichen Grundstück entfernt ist.

Ist aber die Bestellung gültig, ist dieser Ort der Einsichtnahme hinzunehmen. Die „flexible Bestimmung anhand der Interessenlage“ schafft nur Unsicherheit für Wohnungseigentümer und Verwalter.
AG Heidelberg, AZ: 45 C 103/22, 19.04.2023
An einem gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtetes Beweissicherungsverfahren darf neben dem Verwalter nur der Beirat, nicht aber die übrigen Miteigentümer teilnehmen.

Die einzelnen Mitglieder sind nicht Partei des selbständigen Beweisverfahrens und müssen dem Verfahren als Nebenintervenienten förmlich beigetreten.
AG Recklinghausen, AZ: 90 H 2/22, 06.04.2023
Nach der Neuordnung der Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die WEG-Reform 2020 steht nicht mehr der Verwalter, sondern nur noch der Gemeinschaft ein Unterlassungsanspruch gegen die einberufende Person zu.

Der Streitwert für ein Einberufungsverlangen ist mit 25% des Interesses an den gefassten Beschlüssen, also dem hälftigen Wert einer späteren Beschlussklage, zu bemessen.
LG Itzehoe, AZ: 11 T 8/23, 17.03.2023
Auch in Zeiten der Corona-Pandemie besteht ein Anspruch der Eigentümer auf eine persönliche Teilnahme an Eigentümerversammlungen und es ist unzulässig, Versammlungen dahingehend zu beschränken, dass lediglich eine Teilnahme einzelner Personen gewährleistet wird und die übrigen Eigentümer Vollmachten zu erteilen haben oder gar von Vornherein lediglich zu sog. Vertreterversammlungen geladen wird, bei denen sich die Eigentümer nur (üblicherweise vom Verwalter) vertreten lassen können.
AG Bochum, AZ: 95 C 23/22, 14.03.2023
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