Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Suchergebnisse

Einträge 81 - 100 von 200
Eine Vergemeinschaftung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche der Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss wird durch § 9a Abs. 2 WEG nicht ausgeschlossen.

Die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergibt sich in der Sache unverändert aufgrund der Verwaltungsbefugnis für das gemeinschaftliche Eigentum sowie der in § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG geregelten Pflicht zu dessen Erhaltung.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 213/21, 11.11.2022
Der Verwalter ist unbeschränkt und unbeschränkbar vertretungsberechtigtes Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auf die Existenz eines legitimierenden Beschlusses kommt es nicht mehr an.

Ein Beschluss ist deshalb zu unbestimmt, wenn nicht auf Grundlage eines Angebotes, sondern „analog“ zu einem Angebot eine Beauftragung erfolgen soll. Es ist auch nicht ersichtlich, was eine analoge Beauftragung soll.
AG München, AZ: 1294 C 10278/22, 08.11.2022
Da die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt und gem. § 18 Abs. 2 WEG jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen kann, sind Klagen, die Ansprüche gegen den Verwalter in Bezug auf den Wirtschaftsplan zum Gegenstand haben, ebenfalls gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht hingegen gegen den Verwalter, zu richten, § 44 Abs. 2 WEG.
AG München, AZ: 1291 C 10041/22, 07.11.2022
Vor der Beschlussfassung über eine Kreditaufnahme muss wegen der im Innenverhältnis immer bestehenden Nachschusspflicht eine entsprechende Unterrichtung der Wohnungseigentümer in dem Protokoll der Eigentümerversammlung dokumentiert werden.

Im Innenverhältnis gibt es grundsätzlich eine unbegrenzte Nachschusspflicht. Das bedeutet, dass die Eigentümer im Innenverhältnis eben nicht nur im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft haften.
LG Bremen, AZ: 4 S 156/22, 04.11.2022
Der Einbau eines Klimagerätes an der Außenfassade stellt eine bauliche Veränderung dar, die gemäß § 20 Absatz 1 WEG (in den Grenzen des § 20 Absatz 4 WEG und den allgemeinen Schranken ordnungsmäßiger Verwaltung) mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann.?
AG Bremen, AZ: 28 C 34/22, 02.11.2022
Stellen die in der Teilungserklärung statuierten Anforderungen an die Vertretung von Personen und Miteigentumsanteilen in der Versammlung, um eine Beschlussfähigkeit zu begründen, gegenüber der nach dem WEG in der alten Fassung erforderlichen Vertretung und Mehrheitsverhältnissen eine Verschärfung dar, kann nicht angenommen werden, dass die Wohnungseigentümer diese Verschärfung für den Fall, dass das Gesetz sich ändert, wieder lockern wollten.
AG Frankfurt am Main, AZ: 33 C 1230/22, 28.10.2022
Verweigern die Wohnungseigentümer die Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung, kann das Gericht diesen Beschluss gem. § 44 Abs. 1 S. 2 WEG auf Antrag hin ersetzen.

Dazu ist nicht erforderlich, dass der Negativbeschluss angefochten wurde.

Für eine Beschlussersetzung der Abrechnung durch das Gerichts ist es erforderlich, sämtliche Abrechnungsunterlagen dem Gericht zur Verfügung zu stellen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 104/22, 25.10.2022
Es ist unschädlich,wenn über die ,,Gesamt-Abrechnung" und die ,,Einzeljahresabrechnungen" beschlossen worden ist. Entscheidend ist, dass im Wege der Auslegung aufgrund der in Bezug genommenen und den Eigentümern übersandten korrigierten Abrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2019 die auf jeden Wohnungseigentümer entfallenden Beträge ermittelt werden können.
LG Dortmund, AZ: 1 S 85/22, 25.10.2022
Ein Anspruch auf den Rechenschaftsanspruch aus dem Verwaltervertrag besteht zwar auch nach der Streichung von § 28 Abs. 4 WEG aF fort. Gläubiger dieses Anspruchs ist aber nicht der einzelne Wohnungseigentümer, sondern der Verband der Wohnungseigentümer.

Verweigern die übrigen Miteigentümer ihre Mitwirkung, muss ein Beschluss der Gemeinschaft herbeiführt und im Falle der Ablehnung ggf. im Wege der Beschlussersetzungsklage gegen den Verband vorgegangen werden.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 59/22, 21.10.2022
Vollmachtsformulare des Verwalters müssen nur die Stimmrechtsweisung mit Ja, Nein oder Enthaltung vorsehen. Auf einen Beschlussantrag kann nicht anders reagiert werden.
AG Brühl, AZ: 29 C 5/22, 20.10.2022
Ein Beschluss über die abweichende Verteilung der Kosten einer einzelnen Instandsetzungsmaßnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon dann von § 16 Abs. 4 WEG a.F. gedeckt, wenn er dem dort vorgeschriebenen Gebrauchsmaßstab entspricht.

Er muss vielmehr auch den nach § 21 Abs. 3 und 4 WEG a.F. das Handeln der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt bestimmenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.
LG Berlin I, AZ: 55 S 160/21, 18.10.2022
Wird behauptet, dass die Bieterin einer eBay-Auktion als Strohfrau für einen sog. „Abbruchjäger“ geboten hat, trifft sie eine sekundäre Darlegungslast, nach welchen Kriterien Angebote abgegeben wurden, in welchem Umfang und mit welcher Zielsetzung Anbieter beobachtet wurden und inwieweit das Bieterverhalten hiervon abhängig war.
OLG Braunschweig, AZ: 7 U 593/20, 13.10.2022
Wenn ein Wohnungseigentümer weniger als 3 Wochen vor der angesetzten Eigentümer-Versammlung bei Gericht beantragt, der GdWE aufzugeben, in die Tagesordnung der Eigentümerversammlung bereits Monate vorher dem Verwalter mitgeteilte TOPs (u.a. Abberufung des Verwalters und Kündigung des Verwaltervertrags) aufzunehmen, so fehlt es schon am Verfügungsanspruch, da die neue Ladungsfrist von 3 Wochen nicht mehr eingehalten werden kann.
AG Schwerin, AZ: 14 C 299/22, 07.10.2022
Für den Fall, dass sich eine Beschlussklage gegen die anderen Wohnungseigentümer richtet, ist zu unterscheiden, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nur aus Nachlässigkeit falsch bezeichnet worden ist oder ob tatsächlich die falsche Partei verklagt worden ist.

Ein Rechtsirrtum gibt auch bei einer nicht juristisch geschulten Partei grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund ab.
AG Passau, AZ: 23 C 612/22, 07.10.2022
Der Verzicht auf einen Wohnungs - oder Teileigentumsanteil ist unzulässig.
OLG Zweibrücken, AZ: 3 W 52/22, 06.10.2022
Haben die Wohnungseigentümer einen Beschluss über einen Gegenstand gefasst, der in der Einladung zur Versammlung nicht bezeichnet war, so ist einem Wohnungseigentümer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Diesbezüglich kann eine Pflicht der Klägerin, sich innerhalb der Anfechtungsfrist zu informieren nicht angenommen werden.

Ein Beschluss über eine Jahresabrechnung ist für unwirksam zu erklären, wenn darüber in einer Form abgestimmt, zu der die Kammer bereits festgestellt hat, dass sie nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 55/21, 30.09.2022
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung kann geboten sein; wenn dem Anfechtungskläger ein weiteres Zuwarten wegen drohender irreversibler Schäden durch Umsetzung des Beschlusses nicht mehr zugemutet werden kann oder wenn bei unstreitiger Sachlage und gefestigter Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit des Beschlusses derart offenkundig ist, dass es hierfür nicht erst der umfassenden Prüfung durch ein Hauptsacheverfahren bedarf.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 16/22 WEG, 29.09.2022
Auch wenn sich der Beschluss lediglich auf die Abrechnungsspitze erstreckt, kann im Fall einer Anfechtungsklage deren Gegenstand der Streit über die ordnungsgemäße Verteilung der gesamten Kosten sein, die Prüfung des Gerichts beschränkt sich demgemäß nicht allein auf die Abrechnungsspitze, so dass diese auch nicht allein maßgebend für die Streitwertbemessung sein kann.
LG Düsseldorf, AZ: 25 T 182/22, 28.09.2022
Wenn der Gemeinschaftsordnung nicht zu entnehmen ist, dass dort Abweichungen zur damaligen Gesetzeslage begründet wurden, deren Fortgeltung auch bei einer Gesetzesänderung gewollt ist, gelten die §§ 20, 21 WEG für bauliche Veränderungen.
AG Dortmund, AZ: 514 C 52/21, 27.09.2022
Die in § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG a.F. vorgesehene so genannte gekorene Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), ist mit dem WEMoG ersatzlos entfallen.
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 1/22, 21.09.2022
Rückwärts Vorwärts