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1. § 16 Abs. 2 S. 2 WEG gibt zum einen die Beschlusskompetenz, für sämtliche denkbaren Kosten den gesetzlichen Umlageschlüssel zu ändern. Zum anderen ermöglicht die Norm es auch, die nach § 10 Abs. 1 S. 2 WEG vereinbarten Umlageschlüssel, mithin eine Umlagevereinbarung zu ändern.

2. Die endgültige Entscheidung über die Erneuerung von Brandschutztüren obliegt der Eigentümerversammlung und darf nicht auf die Hausverwaltung in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat delegiert werden.
AG Hannover, AZ: 482 C 5657/21, 20.09.2022
Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts in WEG-Verfahren ist die Vorschrift des § 49 GKG, der eine besondere Wertvorschrift für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen enthält.

Der Streitwert darf weder das 7,5-fache seines (Individual-) Interesses an der Entscheidung noch den Verkehrswert seines Wohnungseigentums übersteigen.
LG München I, AZ: 36 T 6052/22, 19.09.2022
ommt es für die Frage, ob eine Verwaltungsmaßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, auf eine umstrittene und höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage an (hier: Verteilung des Selbstbehalts in einer verbundenen Gebäudeversicherung), ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden, welche Auffassung für die künftige Verwaltungspraxis maßgeblich sein soll.

Ein auf § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG gestützter Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Anpassung der Kostenverteilung für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten ist nur dann gegeben, wenn zugleich die in § 10 Abs. 2 WEG genannten Voraussetzungen vorliegen
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 69/21, 16.09.2022
In einer verwalterlosen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bedarf die Erhebung einer gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichteten Klage auf anteilige Zahlung einer beschlossenen Sonderumlage keiner auf die Klageerhebung bezogenen Beschlussfassung.

Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, so wird sie bei einer gegen einzelne Wohnungseigentümer gerichteten Klage durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er den klagenden Verband allein
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 180/21, 16.09.2022
Eine Beschlussfassung über die Einzel- und Gesamtabrechnung ist nach dem WoMEG nicht mehr möglich und führt zur Nichtigkeit der Beschlussfassung.

Auch wenn das Gericht die Einzelabrechnung für nichtig erklärt hat, berührt dies die Gültigkeit der Abrechnungsspitze nicht.

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung einer möglicherweise zu gering bemessenen Abrechnungsspitze besteht nicht.
AG Duisburg-Ruhrort, AZ: 28 C 41/21, 16.09.2022
Ein Beschluss, mit dem die Durch- oder Fortführung eines
selbstständigen Beweisverfahrens angeordnet wird, ist nicht anfechtbar;
dies gilt auch dann, wenn die Anordnung durch das Beschwerdegericht
erfolgt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI
ZB 67/10, NJW 2011, 3371).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 71/21, 15.09.2022
Mehrere Einladungsmängel können auch ohne Kausalität zur Ungültigkeit der Beschlüsse führen.

Eine Einberufung zur "Unzeit" ist im Regelfall nicht zulässig.

Die Versammlung sollte in der Gemeinde stattfinden, in der sich die Wohnanlage befindet.

Ein Einladungshinweis, nicht auf der Versammlung zu erscheinen, kann als Ausladung zu werten sein.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 38/21, 15.09.2022
Ein Beschluss über einen Umlaufbeschluss gem. § 23 Abs. 3 S. 2 WEG ist nicht isoliert anfechtbar.

Der Beschluss über die nachträgliche Genehmigung einer baulichen Veränderung entspricht nur dann den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er auch bei einer wie es in § 20 Abs. 1 WEG nunmehr konkret festgeschrieben ist Beschlussfassung vor Durchführung der Baumaßnahme den Einwendungen eines Anfechtungsklägers standgehalten hätte.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 39/21 WEG, 02.09.2022
Beschlüsse sind "aus sich heraus" auszulegen. Auf die subjektiven Vorstellungen der beteiligten Wohnungseigentümer kommt es dagegen nicht an.

Der bloße Vortrag, in einem Wirtschaftsplan würden fehlerhafte Verteilungsschlüssel zur Anwendung kommen, genügt bereits nicht, um den angefochtenen Beschluss für ungültig zu erklären.
LG Berlin I, AZ: 55 S 7/22, 30.08.2022
Wurde die Eigentümerversammlung durch eine nichtberechtigte Person einberufen und nimmt diese auch an der Versammlung teil, führen diese Formmängel nicht zur Ungültigkeit der Beschlüsse, wenn sich dieser Mangel nicht kausal auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat.

Die Wirksamkeit von Klauseln oder einzelner vertraglicher Gestaltungen in einem Verwaltervertrag nicht im Rahmen einer Anfechtung der Verwalterbestellung überprüft werden kann, sondern bei Anwendung des Vertrages im Verhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter vorzunehmen ist.
LG Dortmund, AZ: 1 S 40/22, 30.08.2022
Eine einstweilige Verfügung ist neben Fällen der Existenzgefährdung und Notlage als Eilmaßnahme nur dann zulässig, wenn die geschuldete Handlung oder Leistung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht (mehr) möglich ist.

Eine mittelbare Betroffenheit des Antragstellers reicht nicht aus, selbst wenn er mangels Umsetzung des Beschlusses einen Schaden erleidet; in solchen Fällen ist er auf Sekundäransprüche zu verweisen.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 19/22 WEG, 26.08.2022
Verhält sich der angefochtene Beschluss inhaltlich zu einer Auftragsvergabe an bestimmte Firmen mit einem bestimmten Kostenvolumen, können die Grundsätze der Wertbemessung bei Verwalterentlastungen nicht herangezogen werden.
LG Hamburg, AZ: 318 T 20/22, 09.08.2022
Für den Streitwert der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen nach § 28 Abs. 2 WEG n.F. ist weiter die bisherige Rechtsprechung des BGH heranzuziehen, wonach der Nennbetrag der Jahresabrechnung für das Gesamtinteresse und der auf den Kläger entfallende Anteil als Einzelinteresse maßgeblich ist.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2/13 S 35/22, 08.08.2022
Wird ein angefochtener Beschluss im Umlaufbeschluss durch die Gemeinschaft wieder aufgehoben, so ist bezogen auf das Anfechtungsbegehren Erfüllung eingetreten.

Ein Umlaufbeschluss ist festgestellt und verkündet, wenn das allstimmige Beschlussergebnis allen Eigentümern mitgeteilt wurde. Das genügt, da durch diese Verfahrensweise die Kenntnisnahme durch alle Beteiligte sicher gestellt ist.
AG Bottrop, AZ: 20 C 27/21, 26.07.2022
Eine Sonderumlage ohne geeignete Schätzgrundlage widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Ein Beschluss, der Regelungen enthält, die auch für einen Sondernachfolger gelten sollen, ist wie eine Grundbucheintragung auszulegen.

Um eine Ermessensentscheidung überhaupt der gerichtlichen Überprüfung auf Ermessensfehler zugänglich zu machen, sind tragende Erwägungen in das Protokoll der Eigentümerversammlung aufzunehmen.

Ist nicht ersichtlich, welchen konkreten Sanierungsbedarf das Gemeinschaftseigentum aufweist, kann die Maßnahme nicht durch Umlaufbeschluss mehrheitlich beschlossen werden; § 23 Abs. 3 WEG
AG Bochum, AZ: 94 C 2/22, 14.07.2022
1. Da die Bezeichnung der Parteien in der Klageschrift grundsätzlich auslegungsfähig ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, gegen wen sich die Klage richten soll.

2. Wurde in der Jahresabrechnung ein falscher Verteilerschlüssel angewendet, ist davon auszgehen, dass sich dieser Fehler auf die zu zahlenden Nachschüsse oder Vorschüsse auswirkt.

3. Ein Beschluss über die Beauftragung von Maßnahmen, die mit einem größeren Kostenaufwand verbunden sind, entspricht nur dann den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn zuvor mehrere, in der Regel mindestens drei, Konkurrenzangebote eingeholt wurden.
LG München I, AZ: 1 S 2338/22, 13.07.2022
Hat die Gemeinschaft unter deinem Tagesordnungspunkt zahlreiche Beschlüsse gefasst, muss der Anfechtungskläger darstellen, gegen welchen Beschluss sich die Anfechtungsklage richten soll.

Darstellungsfehler in der Abrechnung berechtigen nicht mehr zur Anfechtung.

Die Beschlussfassung über den Abschluss einer Versicherung für den Verwaltungsbeirat entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
AG Neustadt a. Rübenberge, AZ: 20 C 685/21, 11.07.2022
Die Eigentümergemeinschaft, die unter Geltung des Wohnungseigentumsgesetzes in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum beschließt, die notwendig Substanzeingriffe auch am Sondereigentum erfordern, ist befugt, zugleich diejenigen Maßnahmen zu beschließen, die zur Wiederherstellung des Sondereigentums erforderlich sind.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 207/21, 08.07.2022
Von Gesetzes wegen besteht keine Beschlusskompetenz, die persönliche Leistungs - und/oder Unterlassungspflicht eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten zu begründen.

Hat die Eigentümergemeinschaft keine genaue Kenntnis von ungenehmigten Umbauten eines Wohnungseigentümers, kann sie nicht auf unbestimmte Beseitigung der baulichen Veränderung klagen, sondern muss den jeweiligen Verursacher vorab auf Auskunft in Anspruch nehmen.
AG Essen, AZ: 196 C 90/21, 07.07.2022
Nutzlos ist eine Rechtsverfolgung, wenn ihr Ziel die Erteilung einer Genehmigung ist, die sich mit Rücksicht auf die privatrechtlichen Verhältnisse nicht verwirklichen lässt.

Liegt das klägerische Vorhaben außerhalb der in der Teilungserklärung zulässigen Nutzungszwecke, bedarf dessen Realisierung zwingend einer Änderung des Bestimmungszwecks durch Beschlussfassung der Eigentümerversammlung gem. § 25 WEG.
VG Minden, AZ: 9 K 829/20, 06.07.2022
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