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Urteile zu Kategorie: Mieterhöhung

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Eine vorhandene Gasetagenheizung kann bei Ermittlung des Mietpreisspiegels nicht berücksichtigt werden, wenn die Leitungen und Heizkörper der Heizungsanlage mieterseits finanziert wurden.

Bei einem Altbau ist es nicht ungewöhnlich, dass einzelne Stellen vereinzelt abgenutzt und erneuerungsbedürftig sind.
AG Berlin-Mitte, AZ: 116 C 48/14, 26.08.2014
Hat der Vermieter nach einer Modernisierung (Wäremisolierung) die Miete bereits gem. § 559 BGB erhöht, kann im Rahmen einer Mieterhöhung gem. §§ 557, 558 BGB die Miete mit dieser Begründung nicht noch einmal erhöht werden.
AG Bottrop, AZ: 8 C 190/14, 30.09.2015
Hat der Vermieter nach Durchführung unmittelbar zuvor abgeschlossener Modernisierungsmaßnahmen die Erhöhung der Miete gemäß § 558 BGB verlangt, ohne die etwaig gegebene Möglichkeit zur gleichzeitigen oder späteren Erhöhung der Miete nach § 559 BGB a.F. zu erwähnen oder sie sich ausdrücklich vorzubehalten, kann er diesen Erhöhungsanspruch später nicht mehr geltend machen.
LG Berlin I, AZ: 67 S 130/15, 16.07.2015
Ist im Mietvertrag keine Gartennutzung vereinbart, ist eine tatsächlich gewährte Nutzung jederzeit seitens des Vermieters widerrufbar, so dass der Vermieter nicht berechtigt ist, für die Gartennutzung einen Mietzuschlag zu verlangen.

Ein eigener separater Eingang zur Mietwohnung macht das aus mehreren Wohnungen bestehende Mietobjekt noch nicht zum Einfamilienhaus.
AG Bottrop, AZ: 8 C 147/15, 01.09.2016
Ein Abschließbarer Fahrradkeller stellt auch dann ein wohnwerterhöhendes Merkmal dar, wenn dieser nur über eine Kellertreppe erreichbar ist.

Dass ältere Menschen oder kleinere Kinder nicht in der Lage sein werden, ein Fahrrad eine Treppe herunter zu tragen, steht dem Vorliegen des jeweiligen Merkmals grundsätzlich nicht entgegen.
LG Berlin I, AZ: 63 S 335/15, 27.05.2016
Gemäß § 554 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB a.F. hat der Mieter die Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme nicht zu dulden, wenn die Maßnahme für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist.

Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn der Vermieter dem Mieter die Geltendmachung des Härteeinwands im Duldungsprozess dadurch vereitelt, dass er die Maßnahme entgegen § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. nicht ankündigt und sie gleichwohl durchführt.
LG Berlin I, AZ: 67 S 78/16, 26.04.2016
Die Duldung der unentgeltlichen Nutzung eines zur Wohnung gehörenden Gartengrundstücks darf ein Mieter nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB nur als bloße Duldung verstehen, die jederzeit widerrufen werden kann.

Es handelt sich dabei nicht um einen Mietvertrag, sondern um eine Leihe oder einen Gefälligkeitsvertrag.

Die Gartennutzung darf daher nicht mietwertsteigernd in die Bewertung zu einer Mieterhöhung aufgenommen.
LG Essen, AZ: 10 S 193/16, 09.02.2017
Die Kappungsgrenzen des § 558 BGB finden bei beendeten Mietverhältnissen im Rahmen der zu berechnenden Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe keine Anwendung.

Die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete, die der Vermieter gemäß § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache verlangen kann, bestimmt sich anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrages über die Wohnung ortsüblichen Miete (Marktmiete).
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 17/16, 18.01.2017
Die bei Abschluss eines Wohnraummietvertrages getroffene Beschaffenheitsvereinbarung zur Wohnungsgröße ist - und zwar auch bei Abweichungen von bis zu 10 % - nicht geeignet, die bei einer späteren Mieterhöhung zu berücksichtigende Größe der Wohnung durch einen von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden fiktiven Wert verbindlich festzulegen (Aufgabe der Senatsrechtsprechung, zuletzt Senatsurteil vom 8. Juli 2009, VIII ZR 205/08, NJW 2009, 2739 Rn. 10, 13 mwN).
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 266/14, 18.11.2015
Stimmt der Mieter einer Wohnung einer vom Vermieter verlangten Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete zu, so steht dem Mieter ein Recht, die erklärte Zustimmung nach Maßgabe der Bestimmungen über das Widerrufsrecht bei im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherverträgen zu widerrufen, nicht zu.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 94/17, 17.10.2018
Eine vom Mieter auf eigene (vom Vermieter auch nicht erstattete) Kosten in die Mietwohnung eingebaute (Küchen-)Einrichtung bleibt bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf Dauer unberücksichtigt.


Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn der Vermieter dem Mieter die Kosten einer von diesem angeschafften Einrichtung erstattet.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 52/18, 24.10.2018
Die Kündigung eines Gewerbemietvertrages kann auch zu dem Zweck erklärt werden, eine Mieterhöhung durchzusetzen.

Bei einer Kündigung zu einem falschen Datum wird die Kündigung jedenfalls dann zum nächsten zulässigen Termin wirksam, wenn der Kündigende das Mietverhältnis auf jeden Fall beenden will und dieser Wille dem anderen Vertragsteil genügend erkennbar ist.
OLG Hamm, AZ: 1-30 U 476/18, 17.04.2019
Im Verfahren der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ( § 558 Abs. 1 BGB ) bestimmt sich die der Berechnung der Kappungsgrenze ( § 558 Abs. 3 BGB ) zu Grunde zu legende Ausgangsmiete auch im Falle einer Mietminderung wegen eines nicht behebbaren Mangels in Form nicht unerheblicher Wohnflächenabweichung ( § 536 Abs. 1 BGB ) nach der vertraglich vereinbarten Miete.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 33/18, 17.04.2019
Eine im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung lediglich im Entwurfsstadium verbliebene Begründung wird weder dem Wortlaut des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB noch dem Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses gerecht.

Der Zielrichtung des Begründungserfordernisses genügt es ebenfalls nicht, wenn der Verordnungsgeber die dem Begründungsgebot innewohnende Verpflichtung, die Verordnungsbegründung in zumutbarer Weise an allgemein zugänglicher Stelle amtlich bekannt zu machen, erst nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung erfüllt.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 130/18, 17.07.2019
Stimmt der Mieter einem Mieterhöhungsbegehren des Vermieters zu, kommt dadurch - unabhängig davon, ob das Mieterhöhungsbegehren den formellen Voraussetzungen des § 558a BGB genügte und materiell berechtigt war eine vertragliche Vereinbarung über die begehrte Mieterhöhung zustande.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 234/18, 11.12.2019
Die Möglichkeit einer Rechtsprechungsänderung muss der Rechtsanwalt stets in Betracht ziehen und dementsprechend bei der Abfassung seiner Revisionsbegründung berücksichtigen.

Die Einhaltung der Förmlichkeiten des Verfahrens auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung durch den Vermieter nach § 558a BGB (Erklärung und Begründung des Erhöhungsverlangens in Textform) und nach § 558b Abs. 2 BGB (Fristen zur Erhebung der Zustimmungsklage) ist insgesamt dem materiellen Recht zuzuordnen und betrifft deshalb die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit der Klage.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 355/18, 29.04.2020
Die Möglichkeit einer (weiteren) Erhöhung der Miete auf Grundlage der umlegbaren Modernisierungskosten nach § 559 BGB [aF] ist einem Vermieter, der im Anschluss an die Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme die Miete zunächst auf Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete für den modernisierten Wohnraum nach §§ 558 ff. BGB erhöht hat, nicht verwehrt.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 367/18, 16.12.2020
Die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung nach § 558 b BGB ist eine formfreie, einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auch in der vorbehaltlosen Zahlung der erhöhten Miete gesehen werden kann.
AG Bottrop, AZ: 11 C 119/21, 26.08.2021
Gemäß § 558 a Abs . 1 BGB ist das Erhöhungsverlangen dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

Für das Erhöhungsverlangen genügt allerdings die Angabe der nach Auffassung des Vermieters einschlägigen Kategorien des Mietspiegels. Die Richtigkeit dieser Einordnung ist keine Frage der formellen Wirksamkeit, sondern der materiellen Begründetheit des Erhöhungsverlangens.
AG Coesfeld, AZ: 4 C 279/19, 04.02.2020
Die Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. BGB) finden auf eine Mieterhöhungsvereinbarung während eines laufenden Mietverhältnisses keine Anwendung.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 300/21, 28.09.2022
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