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Urteile zu Kategorie: gewerbliches Mietrecht / Gewerbemietrecht

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Der Vermieter muss eine teilweise gewerbliche Nutzung der Wohnung erlauben, vorausgesetzt, dass die Mietwohnung dadurch nicht geschädigt wird oder Mitmieter gestört werden.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 165/08, 14.07.2011
Ist einem Mieter bekannt, dass im Umfeld des (gewerblichen) Mietobjektes Bauarbeiten durchgeführt werden, dann können eventuell nur gravierende Beeinträchtigungen eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.
OLG Düsseldorf, AZ: I-24 U 147/11, 01.12.2011
Fehlt es an einer behördlichen Nutzungsgenehmigung für Mieträume und hat die Behörde die Nutzung trotzdem lange stillschweigend geduldet, ist der Mieter nicht dazu berechtigt, ohne weiteres die Kündigung einzureichen oder die Miete zurückzubehalten.
OLG Köln, AZ: 19 W 48/97, 10.11.1997
Ein Mieter ist zur außerordentlichen Kündigung mit der gesetzlichen Frist berechtigt, wenn der Vermieter die Untervermietung verweigert und keinen wichtigen Grund angeben kann.
OLG Düsseldorf, AZ: 10 U 148/06, 02.08.2007
Wird ein Mieter einer gewerblichen Immobilie bei Vertragsschluss über die fehlende Nutzungsmöglichkeit des vertraglich vereinbarten Zwecks getäuscht, kann er neben der fristlosen Kündigung auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB erklären.
LG Essen, AZ: 17 O 88/12, 27.11.2012
Der Erwerber eines gewerblich vermieteten Hausgrundstücks tritt gemäß §§ 566 Abs. 1, 578 BGB in den vor Eigentumsübergang entstandenen und fälligen Anspruch des Veräußerers auf Leistung der Kaution ein.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 22/11, 25.07.2012
Eine juristische Person kann Räume schon begrifflich nicht zu (eigenen) Wohnzwecken anmieten, so dass sich die Kündigungsfristen des Mietverhältnisses nach § 580a Abs. 2 BGB und nicht nach § 573 c Abs. 1 BGB richten.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 282/07, 16.07.2008
Geht es um die Frage, welche Rechtsregeln auf Mischmietverhältnisse anzuwenden sind, richtet sich die Antwort nach dem vereinbarten Vertragszweck (vgl. BGH MDR 1986, 46, 47; MDR 1986, 842).
OLG Düsseldorf, AZ: I-24 U 150/10, 03.05.2011
Geht es um die Frage, welche Rechtsregeln auf Mischmietverhältnisse anzuwenden sind, richtet sich die Antwort nach dem vereinbarten Vertragszweck (vgl. BGH MDR 1986, 46, 47; MDR 1986, 842).
OLG Düsseldorf, AZ: I 24 U 199/02, 16.04.2002
Wird dem Mieter einer gewerblichen Einheit durch umfangreiche Bauarbeiten die vertragsgemäße Nutzung der angemieteten Räume entzogen, stellt diese Gebrauchsentziehung eine zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB berechtigende Pflichtverletzung der Beklagten dar, auch wenn es sich bei den Arbeiten überwiegend um Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache und zur Schaffung neuen Wohnraums handelt, für die grundsätzlich gemäß § 554 BGB eine Duldungspflicht des Mieters bestehe.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 126/12, 31.10.2012
1. Vereinbaren die Parteien eines Gewerberaummietvertrages allgemein die Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter, umfassen diese auch die Grundreinigung des Teppichbodens, §§ 535 Abs. 1, 157 BGB.

2. Die von § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV umfassten Schönheitsreparaturen gelten auch bei der Gewerberaummiete.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 15/07, 08.10.2008
1. Die Nichtzahlung der Kaution stellt grundsätzlich eine erhebliche Vertragsverletzung dar, die zur Kündigung gem. § 543 Abs. 1 S. 2 BGB berechtigt. Der Vermieter kann jedenfalls im Bereich der Gewerberaummiete vor der Kündigung in der Regel nicht auf die Einklagung der Kaution verwiesen werden.

2. Die Frist zum Ausspruch der fristlosen Kündigung ergibt sich gemäß § 314 Abs. 3 BGB mit der Kenntniserlangung des Kündigungsgrunds durch den Berechtigten. Dabei ist eine Frist von vier Monaten noch angemessen i.S.d. § 314 Abs. 3 BGB.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 36/05, 21.03.2007
Die Nichtzahlung der Kaution stellt einen wichtigen Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB dar, der zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Der Anspruch auf Kautionszahlung verwirkt grundsätzlich nicht.

Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses kann nur in angemessener Frist ausgeübt werden, nachdem der Berechtigte vom Kündigungstatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Vorschrift des § 314 Abs. 3 BGB ist auch auf die außerordentlichen Kündigung gemäß § 543 BGB anwendbar.
KG Berlin, AZ: 8 U 66/04, 20.12.2004
Eine Bestimmung in einem Mietvertrag über den Beginn des Mietverhältnisses genügt dann der Schriftform des § 550 BGB, wenn die Kriterien, an die die Vertragsparteien den Vertragsbeginn knüpfen, dessen eindeutige Bestimmung ermöglichen.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 104/12, 24.07.2013
In Geschäftsraummietverträgen kann das Minderungsrecht formularvertraglich eingeschränkt werden, da die Minderung nicht zu den Grundprinzipien des Mietrechts gehört (vgl. BGHZ 91, 275; KGR 2002,122). So ist es zulässig, dem Mieter das Recht auf die Durchsetzung der Minderung durch Abzug von der Miete zu versagen, weil ihm insoweit Ansprüche aus § 812 BGB verbleiben (BGH NJW 1984, 2404; OLG Düsseldorf GE 2005; KG GE 2003, 952).

Wenn ein Mieter bei Überweisung einer Mietzahlung keine Leistungsbestimmung vornimmt, wird nach § 366 Abs.2 BGB die älteste Mietschuld getilgt (OLG Düsseldorf, WuM 2000, 209; OLG Düsseldorf, GuT 2011, 154; BGH, NZM 2002, 20).
KG Berlin, AZ: 8 U 243/12, 11.07.2013
Der Erlass einer Räumungsverfügung gemäß § 940a ZPO erstreckt sich nur auf Wohnraummietverhältnisse, nicht auch auf Gewerberaummietverhältnisse.

Gegen eine analoge Anwendung von § 940a Abs. 2 ZPO auch auf sonstige Mieträume spricht bereits der klare Wortlaut der Norm, der ausdrücklich von der "Räumung von Wohnraum" spricht.
LG Köln, AZ: 1 T 147/13, 12.06.2013
§ 550 Satz 1 BGB

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Vertragsparteien bei der Gewerberaummiete in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der Vermieter im Anschluss an Nebenkostenabrechnungen die Höhe der Nebenkostenvorauszahlungen durch einseitige Erklärung anpassen darf (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. September 2012 - XII ZR 112/10 - NJW 2013, 41).

Die Ausübung dieses Anpassungsrechts unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB, so dass sie nicht dazu führen kann, dass ein wirksam auf längere Zeit als ein Jahr geschlossener Mietvertrag über Gewerberaum ab der Anpassung der Vorauszahlungshöhe wegen Verstoßes gegen § 550 Satz 1 BGB für unbestimmte Zeit gilt.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 65/13, 05.02.2014
1. Haben die Mietparteien vereinbart, dass der Kündigung eine formelle schriftliche Zahlungsaufforderung voranzugehen hat (vgl. BGH WM 1972, 1250), genügt ein Verzug mit der Pachtzinszahlung als Kündigungsvoraussetzung nicht.

2. Ein Vermieter ist an eine Regelung im Pachtvertrags auch dann gebunden, wenn es sich bei der Regelung bezüglich des Kündigungsrechts bei Zahlungsverzug bereits bei einem Rückstand von einer Monatsmiete (oder weniger) um eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte.
OLG Celle, AZ: 2 U 179/13, 21.11.2013
Eine vom Vermieter verwendete formularmäßige Klausel, wonach der Mieter von Gewerberaum gegenüber den Ansprüchen des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses kein Minderungsrecht wegen Mängeln der Mietsache geltend machen kann, es sei denn, der Vermieter hat die Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten, ist im Zweifel dahin auszulegen, dass sie die Minderung wegen sonstiger Mängel vollständig ausschließt und dem Mieter auch nicht die Möglichkeit der Rückforderung der Miete nach § 812 BGB verbleibt.

Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deswegen unwirksam.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 147/05, 12.03.2008
Die Klausel, "Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins und den Nebenkosten nicht aufrechnen und auch kein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend machen", enthält keinen vollständigen Gewährleistungsausschluss und schließt das Minderungsrecht nicht schlechthin aus, sondern nur dessen Verwirklichung durch Abzug vom geschuldeten Mietzins. Der Mieter wird insoweit in zulässiger Weise auf einen Bereicherungsanspruch verwiesen.
OLG Düsseldorf, AZ: I-10 U 154/09, 06.05.2010
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