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Urteile zu Kategorie: Prozeßrecht

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Stellt der Rechtsstreit zwar im Verhältnis zwischen dem Kläger und einem Beklagten, nicht aber im Verhältnis zu einem weiteren Beklagten eine Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr. 1 bis 4 oder 6 WEG dar, richtet sich die Zuständigkeit in der Berufungsinstanz jedenfalls dann zweifelsfrei auch für den weiteren Beklagten nach § 72 Abs. 2 GVG, wenn die Entscheidung erster Instanz beide Streitgenossen betrifft.

Entscheidend ist vielmehr, dass die Streitgenossen nicht in getrennten Prozessen, sondern gemeinsam vor dem Wohnungseigentumsgericht verklagt werden. Andernfalls käme es nämlich zu einer unerwünschten Aufspaltung der Berufungszuständigkeit und zu einer Trennung des Prozesses in der Berufungsinstanz; diese wäre auch mit dem Gebot der Rechtsmittelklarheit unvereinbar.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 26/14, 03.07.2014
Ein Mandatsverhältnis ist nicht nichtig, wenn ein Rechtsanwalt in einem Anfechtungsverfahren zunächst nur einen Wohnungseigentümer auf Klägerseite vertritt und später das Mandat auf einen weiteren, zunächst formal beklagten Wohnungseigentümer erweiterert wird.
LG Dortmund, AZ: 11 T 56/14, 08.08.2014
Bestellt sich ein Rechtsanwalt in einem wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsverfahren für einen klagenden Eigentümer und wird er später von einem der beklagten Eigentümer ebenfalls in gleicher Sache mandatiert, um den Anfechtungsprozess zu gewinnen, so führt ein Anerkenntnis für den beklagten Eigentümer dazu, dass das Mandat wegen unzulässiger Doppelvertretung wegen § 134 BGB i.V.m. § 43 a BRAO von Anfang an als nichtig anzusehen ist.

Der beauftragte Rechtsanwalt ist ohne Beschluss von dem weiteren Verfahren auszuschließen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 33/13, 27.05.2014
Wird gegen eine nichtrechtsfähige Untergemeinschaft eine Anfechtungsklage erhoben, ist der Verwalter auch für die Untergemeinschaft zustellungsbevollmächtigt.
LG Dortmund, AZ: 1 T 151/14, 02.10.2014
1. Der Vortrag, dass ein Beschluss nicht die erforderliche Mehrheit erreicht habe, muss innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 46 Abs.1 S. 2 WEG geltend gemacht werden. Danach ist der Einwand präkludiert.

2. Das Anbringen eines Treppenhandlaufes ist auch dann zulässig, wenn die baurechtlich erforderliche Mindestbreite geringfügig unterschritten wird.
LG Bremen, AZ: 4 S 245/12, 20.12.2013
Auch bei einem übereinstimmenden Antrag auf Zurückweisung der Berufung liegt ein im Ausgangspunkt abweichendes Prozessziel für die beiden Berufungsbeklagten vor, wenn einer der beiden beklagten Wohnungseigentümer am erstinstanzlichen Rechtsstreit nicht beteiligt war.
LG Düsseldorf, AZ: 19 T 192/14, 28.10.2014
Wird ein Wohnungseigentümer von einem klagenden Miteigentümer auf beseitigung einer baulichen veränderung in Anspruch genommen, ist eine Drittwiderklage gegen einen weiteren Wohnungseigentümer wegen dessen baulicher Veränderungen unzulässig.

Ein die Beseitigung einer baulichen Veränderung begehrender Wohnungseigentümer muss erstinstanzlich keine konkrete Beeinträchtigung vortragen. Es genügt, wenn er sich in der zweiten Instanz den Vortrag des Amtsgerichts zueigen macht!!!
LG Dortmund, AZ: 1 S 21/14, 30.09.2014
Die Anforderungen an die Bezeichnung der Partei ist durch die Vorlage einer Eigentümerliste mit den ladungsfähigen Anschriften der Beklagten erfüllt. Den einzelnen Angaben kommt dabei nur deklaratorische Wirkung zu.

Ist die eingereichte Liste unvollständig oder fehlerhaft, etwa wegen einer Falschbezeichnung eines Beklagten, kann das Gericht die Unrichtigkeiten in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO auch nachträglich durch Beschluss berichtigen, weil sich die Unrichtigkeit aus den Angaben im Grundbuch ermitteln lässt.
LG Dortmund, AZ: 1 T 141/14, 25.11.2014
Fordert das Amtsgericht die Klägerpartei auf, "alle Unterlagen, auf die die Kläger ihre hier geltend gemachten Ansprüche stützen wollen, dem Gericht und jedem Anspruchsgegner körperlich zur Verfügung zu stellen", kann damit bei verständiger Würdigung nur gemeint sein, dass alle Belege, die zur Geltendmachung der Ansprüche erforderlich seien, eingereicht werden sollten, nicht jedoch sämtliche denkbaren Belege.
LG Düsseldorf, AZ: 19 T 120/14, 18.12.2014
Mit der Anerkennung der (Teil-)Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist dieses Interesse jedoch weggefallen, weil die Pflicht des Verwalters, seine Aufgaben zu erfüllen, seitdem ein Handeln nicht anstelle der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern für die Wohnungseigentümergemeinschaft erfordert.

Der Verwalter kann daher Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft seither nicht mehr zulässigerweise im eigenen Namen als Prozessstandschafter geltend machen.
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 86/09, 21.07.2009
Wird ein selbständiges Beweisverfahren von einzelnen Erwerbern von Wohnungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums betrieben und klagt nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund eines Beschlusses, mit dem sie die Durchsetzung der Rechte der Erwerber auf Beseitigung der genannten Mängel wirksam an sich gezogen hat, gegen die Antragsgegnerin des selbständigen Beweisverfahrens auf Kostenvorschuss zur Beseitigung der Mängel, werden die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung im Verfahren der Kostenvorschussklage mitumfasst.
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZB 8/14, 27.08.2014
Haben die Wohnungseigentümer im Rahmen einer Eigentümerversammlung einvernehmlich die weitere Vorgehensweise festgelegt und damit zu erkennen gegeben, daß sie bereit waren, ihre jeweiligen Einzelinteressen den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft unterzuordnen, ist es gerechtfertigt nach übereinstimmender Erledigungserklärung die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.

Zudem wird im Rahmen der Billigkeitserwägungen auch auf den Rechtsgedanken des § 98 ZPO abgestellt, wonach im Falle eines Vergleichs, der ebenfalls eine einvernehmliche Einigung unter gegenseitigem Nachgeben bedeutet.
LG Essen, AZ: 9 T 130/02, 28.04.2003
Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) und zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 163, 154) sind nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen.

Das Oberlandesgericht ist auch dann nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG einheitlich zuständig, wenn nur einer von mehreren Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZB 94/05, 17.10.2006
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann jedenfalls dann die Aufbringung von Vorschüssen beschließen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind.

Entnommene Vorschüsse sind, unabhängig davon, ob die Entnahme berechtigt war oder nicht, in die nächste Jahresrechnung einzustellen.

Sie dürfen in den Einzelabrechnungen dieser Jahresrechnung nur denjenigen Wohnungseigentümern angelastet werden, die tatsächlich vorschusspflichtig waren.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 26/14, 17.10.2014
Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens können die Kosten der Ersatzzustellung nicht als Verfahrenskosten angesetzt werden. Es fehlt hierfür eine gesetzliche Grundlage, §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 GKG; 23 JVEG; 45 Abs. 3 WEG; 91 ZPO.

Für einen Ersatzzustellungsvertreter besteht auch kein Anspruch auf Vergütung gegen die Staatskasse, da es insoweit an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, wie sie etwa das JVEG oder RVG etc. in anderen Fällen vorsieht.
LG Karlsruhe, AZ: 7 T 15/14, 20.06.2014
Der Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung ist grundsätzlich unverjährbar.

Instandsetzungs- oder Sanierungsansprüche können dagegen der Verjährung unterliegen.

Ein Anerkenntnisurteil darf nicht ergehen, wenn einzelne Streitgenossen Klageabweisung beantragen.
AG Wetzlar, AZ: 38 C 951/13, 19.12.2013
Gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG bedarf der Verwalter zur Vornahme von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen für die WEG einer Ermächtigung durch eine Vereinbarung oder einen Beschluss. Dies gilt auch für die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten zur Erhebung einer Klage.

Fehlt eine Ermächtigung durch Beschluss oder Vereinbarung, ist die Klage mangels Prozessführungsbefugnis des Verwalters als unzulässig abzuweisen.

Verjährte Ansprüche aus dem Wirtschaftplan leben durch eine spätere Jahresabrechnung nicht wieder auf.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 113/14, 18.06.2015
Besteht Streit darüber, ob ein Teil des Kellers im Sondereigentum des einen Eigentümers oder in dem eines anderen Eigentümers steht, handelt es sich um einen Streit über die sachenrechtlichen Grundlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Als solcher gehört er nicht zu den Wohnungseigentumssachen; er ist vielmehr eine allgemeine Zivilsache.

Das später angerufene Gericht darf eine mehrfach eingelegte Berufung nicht schon dann verwerfen, wenn sie bei ihm selbst nicht form- und fristgerecht eingelegt worden ist. Es muss vielmehr prüfen, ob eine frühere Einlegung der Berufung erfolgreich war.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 78/13, 11.06.2015
Sind die Kläger auf den Erhalt des Protokolls der Eigentümerversammlung angewiesen, dürfen sie den Eingang des Protokolls abwarten, um sodann, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Fristen des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG, eine Anfechtungsklage zu erheben.

Bestimmt die Teilungserklärung zweier räumlich getrennter Häuser, dass für die Gebrauchsregelung in dem einem Haus ein Stimmrechtsverbot des jeweils anderen Hauses existiert, muss die Abstimmung unter Ausschluss der Miteigentümer des jeweils anderen Hauses erfolgen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 91/15, 02.06.2015
Dem Sinn und Zweck des § 49a Satz 3 GKG wird aber nur Genüge getan, wenn eine Addition der (Einzel-) Verkehrswerte der verschiedenen Kläger unterbleibt, da sich anderenfalls durch die Addition der Verkehrswerte Streitwerte ergeben könnten, die zu dem wirtschaftlichen Interesse des Anfechtungsklägers außer Verhältnis stünden.

Werden Verfahren mit verschiedenen Streitgegenständen gemeinsam geführt, setzt sich der Streitwert aus der Summe der Einzelstreitwerten zusammen (§§ 39 Abs. 1 GKG, 5 ZPO).
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 T 335/14, 15.04.2015
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