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Urteile zu Kategorie: Prozeßrecht

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Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen (Vergemeinschaftung), § 10 Abs. 6 S. 2 und 3 WEG, womit der einzelne Eigentümer von der Verfolgung seiner Rechte insoweit ausgeschlossen wird (BGH NJW 2010, 933).

Das gilt auch in Bezug auf einen ausgeschiedenen Wohungseigentumserwerber.
OLG Köln, AZ: 11 U 109/13, 23.10.2013
Kaufrechtliche Fragen sind aber auch dann, wenn Gegenstand des Kaufvertrages eine Eigentumswohnung ist, keine Streitigkeiten im Sinne von § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, mit der Folge, dass die WEG-Gerichte nicht als Berufungsinstanz zuständig sind.

Zwar ist § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG grundsätzlich weit auszulegen, er erfasst allerdings lediglich gemeinschaftsbezogene Streitigkeiten der Wohnungseigentümer untereinander. Bereits an dieser Voraussetzung fehlt es, wenn die Parteien nie gleichzeitig Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft waren, sondern die Beklagte von dem Kläger sein Wohnungseigentum erwarb.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 42/12, 10.10.2013
Zur Vermeidung eines materiell-rechtlichen Ausschlusses ist ein Kläger gehalten, innerhalb der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WEG den Lebenssachverhalt vorzutragen, auf den er die Anfechtungsklage stützt.

Dabei muss sich der Lebenssachverhalt, aus dem sich die geltend gemachten Anfechtungsgründe ergeben sollen, zumindest in seinem wesentlichen tatsächlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben; dass er sich nur aus Anlagen ergibt, genügt nicht.
LG München I, AZ: 36 S 13242/12, 11.04.2013
Die Eigentümerversammlung kann zwar nach § 10 Abs. 6 S. 3 letzter Halbsatz WEG die Ausübung der Beseitigungsrechte auf den teilrechtsfähigen Verband übertragen.

Sie hat keine Kompetenz, mit Mehrheitsbeschluss in die Befugnis des einzelnen einzugreifen, seine Individualansprüche geltend zu machen, ihn gewissermaßen zur Erhebung einer Beseitigungsklage zu zwingen, so dass ein derartiger Beschluss nicht ist.
AG Idstein, AZ: 32 C 15/12, 17.12.2012
Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 WEG gelten für das Wohnungserbbaurecht die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend. Es handelt sich um eine Streitigkeit im Sinne des § 43 Nr. 1 WEG, weil die Beteiligten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungserbbauberechtigten untereinander ergebenden Rechte und Pflichten streiten.

Die Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg ergibt sich nicht daraus, dass die Sache durch eine Abteilung des Amtsgerichts entschieden worden ist, die nicht regelmäßig mit Wohnungseigentumssachen, sondern grundsätzlich mit sonstigen Zivilsachen befasst ist.

Die Berufung in einer Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG deshalb nur bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht fristwahrend eingelegt werden. Eine bei einem danach unzuständigen Berufungsgericht eingelegte Berufung kann nicht nach § 281 ZPO an das zuständige Berufungsgericht verwiesen werden, sondern ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie dort verspätet eingeht (BGH, Beschl. v. 12.04.2010 - V ZB 224/09).
LG Duisburg, AZ: 5 S 113/13, 27.01.2014
Die Berufung in einer Wohnungseigentumssache kann auch dann nur bei dem sachlich zuständigen Landgericht fristwahrend eingelegt werden, wenn in dem betreffenden Oberlandesgerichtsbezirk auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GVG nicht das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht, sondern ein anderes Landgericht für diese Berufungen zuständig ist.

Die Versäumung der Berufungsfrist ist nicht unverschuldet, wenn sie darauf beruht, dass das Vorhandensein einer abweichenden Zuständigkeitsregelung und ihr Inhalt nicht geprüft wurden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 224/09, 12.04.2010
Die Verfahrenskosten dem Verwalter gemäß § 49 Abs. 2 WEG aufzuerlegen, ist kein Gebrauch zu machen, wenn die Beklagten eine Kostenentscheidung zulasten des Verwalters erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht haben, ohne selbst die Kostenentscheidung anzufechten.

Darüber hinaus hätte zunächst dem Verwalter Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen (vgl. Jennißen a. a. O. § 49 Rn. 28). Das würde das im Übrigen entscheidungsreife Verfahren verzögern.

Im Rahmen des § 91 a ZPO müssen eventuell bestehende materiellrechtliche Ansprüche nicht abschließend geklärt werden (BGH NJW 02, 680).
LG Lüneburg, AZ: 9 T 87/11, 20.10.2011
Die geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit der behaupteten Körperverletzungen und dem behaupteten Diebstahl einer Kette eines Wohnungseigentümers stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Gemeinschaftsverhältnis, denn ein Anspruch der Kläger auf Schutz ihrer körperlichen Integrität und ihres Eigentums ergibt sich nicht aufgrund der gemeinsamen Mitgliedschaft in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, sondern bereits nach allgemeinem Recht (vgl. BayObLGZ 1989, 67).
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 4/12, 05.06.2013
Ein Wohnungseigentümer kann bei Säumnis der übrigen Wohnungseigentümer ein wirksames Anerkenntnis in einem Anfechtungsverfahren abgeben. Dies gilt auch dann, wenn der das Anerkenntnis abgebende Eigentümer gegensätzliche materiell-rechtliche Interessen zu den übrigen Beklagten vertritt.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 142/12, 26.02.2014
Die gerichtliche Kostenentscheidung im WEG-Verfahren kann sich nicht primär an § 91 ff. ZPO orientieren kann, nachdem mit § 49 Abs. 1 WEG eine gesetzliche Spezialregelung zur Kostenverteilung bei Regelungsklagen vorsieht.

Eine reguläre Einberufung der Wohnungseigentümergemeinschaft, in der kein Verwalter wirksam bestellt ist und kein Verwaltungsbeirat besteht, kann nach §§ 24 Abs. 1, Abs. 3 WEG nicht erfolgen.

Gleichzeitig kann sich das WEG-Verfahren nicht durch ein teilweises Anerkenntnis einiger Beklagter oder durch Nichtäußerung anderer Beklagter mittels Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil erledigen, ein Fall notwendiger Streitgenossenschaft vorliegt, so dass nur einheitlich entschieden werden kann.
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 14 T 3796/13, 16.07.2013
Für eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung ist es erforderlich, dass entweder in der Kostengrundentscheidung ausdrücklich Gesamtschuldnerschaft ausgesprochen wird oder zumindest eine gesamtschuldnerische Verurteilung in der Hauptsache erfolgt (§ 100 Abs. 4 S. 1 ZPO).

Nach Nr. 1000 I 1 RVG VV entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrags unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird; es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
AG Bremen, AZ: 29 C 110/12, 14.05.2013
Sind unter dieser Kostenposition sämtliche Prozesskosten, die der Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden sind, den Eigentümern insoweit auferlegt worden, als diese Rechtsstreitigkeiten gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft verloren haben, ist dies nicht zulässig.

Diesen Anspruch muss die Eigentümergemeinschaft jedoch im Kostenerstattungsverfahren nach § 103 ff. ZPO geltend machen (vgl. Bärmann/Becker § 16 Rn 172).
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 75/13, 12.12.2013
Eine zur Errichtung des Bauwerks gebildete Bauherrengesellschaft ist auch bei Identität der beteiligten Personen rechtlich verschieden von der (werdenden) Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. Soergel-Stürner, BGB, 12. Aufl., § 3 WEG Rdnrn. 12 f.).

Der Bauherr hat die Tätigkeit als Treuhänder und Baubetreuer gerade nicht als (künftiger) Wohnungseigentümer, sondern aufgrund besonderer Einzelverträge übernommen; er hat von den übrigen Bauherren dafür auch eine gesonderte Vergütung erhalten.
BayObLG München, AZ: AR 2 Z 44/91, 06.06.1991
Eine mangels „demnächst“ erfolgter Zustellung nicht rechtzeitig i.S. des § 46 Abs. 1, 2 Halbs. 1 WEG erhobene Anfechtungsklage führt wegen Fristversäumnis zur Unbegründetheit der Klage.

Nach § 62 Abs. 1 ZPO werden bei einer notwendigen Streitgenossenschaft, wenn ein Termin oder eine Frist von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen durch die nicht säumigen als vertreten angesehen.

Alle Prozesshandlungen des nicht säumigen Wohnungseigentümers entfalten auch für die Säumigen Wirkung.
AG Bernau, AZ: 34 C 1/08, 28.08.2008
Ein Wohnungseigentümer unterliegt in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG einem Stimmverbot, wenn er einen Rechtsstreit gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft führt und verfahrensbezogene Maßnahmen Gegenstand der Beschlussfassung sind.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 85/13, 06.12.2013
Bei Anträgen im Wege der Verfahrensstandschaft ist diese innerhalb der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG offen zu legen (KG NJW-RR 1995, 147).

Eine nachträglich übersandte Vollmacht ist nicht mehr geeignet, die fehlende Legitimation des Antragstellers zur Anfechtung nachträglich zu heilen, da es sich bei der Antragsfrist des § 23 Abs. 4 WEG um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt, sodass die für den Zivilprozess vertretene Ansicht der Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung nicht gilt.
OLG Celle, AZ: 4 W 352/99, 15.02.2000
Eine Entscheidung über die Kosten einer hilfsweise erhobenen Drittwiderklage ist mangels Rechtshängigkeit infolge des Nichteintritts der innerprozessualen Bedingung, unter der die Drittwiderklage hilfsweise erhoben worden war, nicht veranlasst, weswegen ein Drittwiderkläger auch nicht mit Kosten eines Drittwiderbeklagten zu belasten ist.
LG Dortmund, AZ: 1 S 35/14, 15.05.2014
Für eine Beschlussanfechtungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über eine Jahresrechnung ergibt sich eine Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts aus § 43 Nr. 4 WEG.

Dafür kommt es auf den Gegenstand der Streitigkeit und nicht darauf an, wer die Klage erhoben hat.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 56/12, 21.06.2012
Bei einer bundesrechtlichen Zuständigkeitsregelung, die abweichende Regelungen durch das Landesrecht zulässt, umfasst die Prüfung auch die Frage, ob das betreffende Land hiervon Gebrauch gemacht hat (Senat, Beschluss vom 14. April 2010 - V ZB 224/09, aaO, mwN).

Ein Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts ist regelmäßig nicht unverschuldet. Er muss die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen (Senat, Beschluss vom 9. Juli 1993 - V ZB 20/93, NJW 1993, 2538, 2539), oder diese anhand geeigneter Quellen, etwa von Vorschriftendatenbanken (Senat, Beschluss vom 14. April 2010 - V ZB 224/09, NJW-RR 2010, 1096 Rn. 10), ermitteln.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 172/13, 15.05.2014
Die Kosten der Beauftragung der Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage werden als Aufwand für die allgemeine Prozessführung von dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch nicht erfasst. Erstattungsfähig sind nur die Kosten der Terminswahrnehmung.

Im Kostenfestsetzungsverfahren ist ein materieller Kostenerstattungsanspruch nur zu berücksichtigen, wenn über Bestand und Höhe des Anspruchs kein Streit besteht. Ansonsten ist er in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

Nicht erstattungsfähig sind die Kosten der Unterrichtung der einzelnen beklagten Wohnungseigentümer durch die Verwalterin.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 102/13, 07.05.2014
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