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Beseitigung einer verjährten baulichen Veränderungen obliegt allein der Gemeinschaft §§ 15 Abs. 3, 21 WEG; 195, 861, 985, 1004 BGB
LG Hamburg, AZ: 318 S 55/14, 05.08.2015
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Ein Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung (hier: Terrasse) verjährt in 3 Jahren.

Die über die Übertragung des Besitzes hinausgehende Entfernung der von dem Besitzer errichteten Bauwerke (Räumung) ist nicht Inhalt des Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB, sondern des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 147/10 -, Rn. 24).

Ein möglicher Anspruch auf Herausgabe gemeinschaftlichen Eigentums kann nur an alle Miteigentümer gemeinschaftlich (§§ 1011, 432 BGB) und nicht nur allein an sich verlangt werden, zumal im Verhältnis zu anderen Wohnungseigentümern auch im Wohnungseigentumsrecht die Beschränkung des § 866 BGB gilt.

Schuldner des Herausgabeanspruchs gemäß § 985 BGB ist der unmittelbare oder mittelbare Eigen- oder Fremdbesitzer unabhängig von der Art seines Besitzerwerbs. Die Beklagten haben durch die gemeinsam mit den Nachbarn der Doppelhaushälfte errichteten Terrasse sowie des Doppelschuppens unmittelbare tatsächliche Sachherrschaft i. S. d. § 854 BGB erlangt. Die Terrasse sowie der Doppelschuppen werden von den nicht mitverklagten Nachbarn benutzt. Die Kläger und die Nachbarn sind unmittelbare Miteigenbesitzer i. S. d. § 866 BGB der streitgegenständlichen Fläche. Entgegen der Ansicht der Kläger sind die Beklagten nicht gesamtschuldnerisch i. S. d. § 421 BGB zur Herausgabe des unmittelbaren Besitzes verpflichtet. Der Mitbesitz i. S. d. § 866 BGB begründet keine Gesamtschuld zur Herausgabe.

Ansprüche aus §§ 861 ff. BGB können einem Miteigentümer gegenüber aufgrund seines bloßen Mitbesitzes nicht geltend gemacht werden.

Die Verjährung des Beseitigungsanspruchs begründet kein Recht des Störers auf Duldung nach § 1004 Abs. 2 BGB, sondern der Eigentümer ist vielmehr aufgrund seiner Befugnisse aus § 903 S. 1 BGB berechtigt, die Beeinträchtigung seines Eigentums durch Entfernung des störenden Gegenstands von seinem Grundstück selbst zu beseitigen.

Der Rückbau der rechtswidrigen baulichen Änderungen fällt nicht in die Zuständigkeit einzelner Wohnungseigentümer, sondern obliegt den Wohnungseigentümern gemeinsam auf Grundlage eines Wohnungseigentümerbeschlusses.

Die Beseitigung der baulichen Veränderungen ist eine Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums i. S. d. § 21 Abs. 3, 4, 5 Nr. 2 WEG, die als Verwaltungsmaßnahme in die gemeinschaftliche Zuständigkeit und nicht in die des einzelnen Wohnungseigentümer fällt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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