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Tagesstreik / Diskriminierung von Teilzeitkräften / Vorläufiger Rechtsschutz
ArbG Krefeld, AZ: 1 Ga 1/18, 31.01.2018
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Für die Beantwortung der Frage, ob die Zahlung einer Zulage für eine bestimmte Gruppe von Teilzeitbeschäftigten, die ihre Arbeitszeit nur vorrübergehend reduzieren, während andere Teilzeitbeschäftigte mit gleicher Arbeitszeit diese Zulage nicht erhalten, nach § 4 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, ist maßgeblich, ob tatsächliche Gründe für die Unterscheidung bestehen.

Ein einstweiliges Verfügungsverfahren eignet sich nicht, die für eine Rechtfertigung nach § 4 Abs. 1 erforderlichen tatsächlichen Umstände, wenn diese sich - wie hier - als äußerst komplex darstellen, verbindlich zu klären, da stets die Gefahr besteht, dass die Tatsachengrundlage fehler- oder lückenhaft vorgetragen wird.

Die Durchführung eines Tagesstreiks ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Bestreikten ein Umsatzausfall von bis zu 400.000 € droht und, wenn bei einem mehrtätigen Streik weitere ähnlich gravierende Folgen eintreten. Gerade deshalb erscheint die Durchführung eines Tagesstreiks aber als eher zumutbar.
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Keywords: Streik Tagesstreik Diskriminierung Teilzeit Zulage Zahlung einer Zulage für eine bestimmte Gruppe von Teilzeitbeschäftigten bei vorübergehender Reduzierung der Arbeitszeit Fachkräftegewinnung oder bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie für die Differenzierung als Rechtfertigung für den sachlichen Grund Untersagung eines auf die Zahlung einer solchen Zulage gerichteten Streiks im einstweiligen Rechtsschutz unverhältnismäßig Umsatzausfall Verfügungsverfahren Industriegewerkschaft Unternehmerschaft Tarifverhandlungen Schichtbetrieb tarifdynamischer Zuschuss pauschale Zuschusszahlungen Kinderbetreuung Kompensation