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Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher gem. § 11 Abs. 5 AÜG ist verfassungsgemäß
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 842/17, 19.06.2020
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Bei der Ausgestaltung der Tarifautonomie hat der Gesetzgeber einen weiten Handlungsspielraum, sodass er nicht gehindert ist, die Rahmenbedingungen der Tarifautonomie zu ändern, sei es aus Gründen des Gemeinwohls, sei es, um gestörte Paritäten wieder herzustellen.

Die Tarifautonomie muss als ein Bereich gewahrt bleiben, in dem die Tarifvertragsparteien ihre Angelegenheiten grundsätzlich selbstverantwortlich und ohne staatliche Einflussnahme regeln können.

Die Regelung des § 11 Abs. 5 Satz 1 und 2 AÜG verletzt nicht die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG.

§ 11 Abs. 5 Satz 1 und 2 AÜG zielt auf die Herstellung der für die Koalitionsfreiheit grundlegende Parität der Tarifvertragsparteien, um Funktionsfähigkeit der grundrechtlich gewährleisteten Tarifautonomie zu sichern.
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