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Richterin, deren Ehemann im Vertrieb bei VW arbeitet, ist bei einer Dieselklage gegen VW nicht befangen
OLG Braunschweig, AZ: 9 W 26/21, 25.08.2021
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Für die Frage, ob ein Dienst-, Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis oder eine Mitgliedschaft zu bzw. bei einem Prozessbeteiligten einer Person, die mit einem für den Prozess zuständigen Spruchkörpermitglied verheiratet ist, die Besorgnis dessen Befangenheit rechtfertigt, kommt es einerseits auf die Größe des Betriebes oder der Organisation an, andererseits auf die Stellung und das Tätigkeitsgebiet der betreffenden Person innerhalb der Organisation.

Eine Richterin, deren Ehemann Angestellter einer großen Aktiengesellschaft ist, ist regelmäßig nur in einem Prozess dieses Unternehmens befangen, in den ihr Ehemann involviert ist oder der die Existenz des Unternehmens betrifft.

Diese Voraussetzungen sind bei einer Richterin, die mit einer gegen die Volkswagen AG gerichteten Klage wegen eines Fahrzeugs mit dem Motor EA288 befasst ist, den der Kläger als vom sog. Diesel-Abgas-Skandals betroffen ansieht, nicht erfüllt, wenn ihr Ehemann bei der Beklagten ausschließlich im Vertrieb und ohne Führungspostion beschäftigt war und ist; der Umstand, dass gegen dieselbe Beklagte auch zahlreiche weitere Klagen in Bezug auf Fahrzeuge mit dem Motor EA288 anhängig sind, reicht ohne Weiteres nicht aus, existentielle oder ähnlich erhebliche Auswirkungen für die Beklagte anzunehmen.
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