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Eingruppierung einer Justizfachangestellten beim Arbeitsgericht
ArbG Kiel, AZ: 5 Ca 150 öD e/21, 29.07.2021
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Der Arbeitgeber kann in einem Eingruppierungsrechtsstreit regelmäßig nicht lediglich einfach bestreiten, worin die vom Arbeitnehmer geschuldete Tätigkeit - und zu welchen Zeitanteilen - besteht.

Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend.
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Keywords: Eingruppierungsrechtsstreit Arbeitnehmer Arbeitsorganisation Arbeitsergebnis Justizfachangestellten Serviceeinheit Rechtskraftzeugnisse Notfristzeugnisse Vollstreckungsklauseln Feststellungsklage Leistungsklage Höhergruppierung