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Verwalter kann für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes keine Zusatzvergütung verlangen
AG Bottrop, AZ: 20 C 35/22, 09.05.2023
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Ein Verwalter kann nicht für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes eine Zusatzvergütung verlangen.

Das Gericht verkennt nicht, dass die Eigentümer über einen weiten Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Vergütungsstruktur verfügen (so
Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 15. Auflage 2023, § 26 Rdnr. 223). Dieser erlaubt ihnen, im Einzelfall auch dann eine Mehrvergütung zu beschließen, wenn es sich bei der Tätigkeit des Verwalters zwar um eine vertragliche Grundleistung handelt, diese aber mit einem untypischen Mehraufwand verbunden ist.

Das dadurch verzerrte Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Pauschalvergütung kann ein erhöhtes Entgelt rechtfertigen. Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben.

Ein Verwalter kann nicht für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes eine Zusatzvergütung verlangen. Eine rechtliche Beratung durch den Verwalter ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erforderlich. Die für die Beauftragung eines Anwalts erforderliche Tätigkeit erschöpft sich nämlich neben einer kurzen Schilderung der Umstände in der Übergabe der den Forderungen zugrunde liegenden Unterlagen. Denn durch die Übertragung der Inkassotätigkeit auf einen Rechtsanwalt soll die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit einschließlich der Auseinandersetzung mit eventuellen Einwendungen der Schuldner dem Verwalter gerade abgenommen werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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