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1. Eine fortdauernde unpünktliche Zahlungsweise des Mieters eine schwerwiegende Vertragsverletzung und einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen.

2. Der Kündigungsausspruch muss innerhalb einer angemessenen Frist (zwei Monate) nach Kenntnis des Berechtigten vom Kündigungsgrund erfolgen.

3. § 721 ZPO erfasst nach seinem Schutzzweck auch gewerbliche Mietverhältnisse, die eine faktische Wohnnutzung zum Gegenstand haben. Die vorherige Zahlung einer Nutzungsentschädigung kann zur Bedingung des Vollstreckungsschutzes gemacht werden.
KG Berlin, AZ: 8 U 246/11, 17.12.2012
Für den Antrag auf Verurteilung zur Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung
gem. § 546a BGB sind 3 Bruttomieten als Streitwert angemessen.
AG Bottrop, AZ: 8 C 507/12, 11.12.2012
Der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung der Räumung richtet nach § 3 ZPO und beträgt in der Regel ein Jahresentgelt.
OLG Dresden, AZ: 5 W 745/12, 02.08.2012
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, einen Kredit zur Schadensbeseitigung aufzunehmen. Ihm steht ein Anspruch auf Nutzungsausfall in der Zeit zwischen dem Unfall und der Ersatzbeschaffung des Fahrzeugs gegenüber dem Unfallverursacher zu.
AG Mettmann, AZ: 25 C 175/11, 02.04.2012
Zwar sind wiederkehrende Vertragsverletzungen des Mieters nicht schon deshalb in einem milderen Licht zu sehen, weil der Vermieter sie zunächst hinnimmt, ohne den Mieter alsbald abzumahnen. Anders verhält es sich aber dann, wenn der Vermieter ein wiederkehrendes vertragswidriges Verhalten des Mieters über Jahre oder gar Jahrzehnte widerspruchslos hinnimmt.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 191/10, 04.05.2011
Bei Auflauf von Mietzins und Nebenkosten ist der Vermieter gegenüber dem Mieter berechtigt, gem. § 259 ZPO zukünftige Leistungen im Klagewege geltend zu machen, wenn der Rückstand in einer der Warmmiete mehrfach übersteigenden Höhe entstanden ist.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 146/10, 04.05.2011
Eine Nutzungsausfallentschädigung kommt auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge in Betracht.

Steht nach Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten aber ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung und werden ihm die Kosten für dessen Anmietung erstattet, so kann ihm eine Nutzungsentschädigung schon mangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils nicht zugebilligt werden.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 241/06, 04.12.2007
1. Die Nichtzahlung der Kaution stellt grundsätzlich eine erhebliche Vertragsverletzung dar, die zur Kündigung gem. § 543 Abs. 1 S. 2 BGB berechtigt. Der Vermieter kann jedenfalls im Bereich der Gewerberaummiete vor der Kündigung in der Regel nicht auf die Einklagung der Kaution verwiesen werden.

2. Die Frist zum Ausspruch der fristlosen Kündigung ergibt sich gemäß § 314 Abs. 3 BGB mit der Kenntniserlangung des Kündigungsgrunds durch den Berechtigten. Dabei ist eine Frist von vier Monaten noch angemessen i.S.d. § 314 Abs. 3 BGB.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 36/05, 21.03.2007
Bei der Inanspruchnahme eines Kredits kann der Geschädigte vom Haftpflichtversicherung des Schädigers Ersatz der Kreditkosten verlangen können. Im Falle der Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung hätte er von der Versicherung den Rabattverlust in der Kaskoversicherung verlangen können.
OLG Naumburg, AZ: 4 U 146/03, 19.02.2004
§ 254 Abs. 2 BGB

1. Soll ein Fahrzeug der Bundeswehr (hier: Krankentransportwagen) aus unfallunabhängigen Gründen während der Reparaturzeit ohnehin nicht eingesetzt werden, so besteht kein Anspruch auf Entschädigung wegen Nutzungsausfalls.

2. Der Eigentümer eines Kraftfahrzeuges, das einen (wirtschaftlichen) Totalschaden erlitten hat, ist, wenn er dieses selbst verwertet, grundsätzlich nicht verpflichtet, das beschädigte Fahrzeug auch zu zerlegen, um die unbeschädigten Teile einzeln günstiger als das Fahrzeug insgesamt veräußern zu können.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 267/83, 26.03.1985
Für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Wohnwagens kann der Berechtigte ohne Nachweis eines konkreten Schadens keine Entschädigung in Geld beanspruchen.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 315/80, 15.12.1982
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