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Grundsätzlich sind Eigentümerbeschlüsse gem. den §§ 133, 157 BGB auszulegen, wobei, nachdem sich ihre Wirkung gem. § 10 IV WEG auch ohne Eintragung auf den Sondernachfolger erstreckt, eine objektive und normative Auslegung vorzunehmen ist, bei der es auf die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten nicht ankommt. Maßgebend sind deshalb der Beschlusswortlaut sowie der sonstige Protokollinhalt.?
LG Berlin I, AZ: 55 S 18/19 WEG, 03.12.2019
Ein dinglich Nutzungsberechtigter (§ 1036 BGB) und zur Erhaltung der Sache Verpflichteter (§ 1041 BGB) ein berechtigtes Interesse daran, dass der Zustand des Gemeinschaftseigentums und des ihm zur Nutznießung überlassenen Sondereigentum einer Begutachtung in einem Beweissicherungsverfahren unterzogen wird.
LG Dortmund, AZ: 17 T 78/19, 29.11.2019
Es ist nicht zulässig, in einer Eigentumswohnung ohne Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer eine Kindertagesstätte mit drei Kindern zu betreiben.

Auf eine konkrete Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer kommt es noch nicht einmal an, wenn das Gericht bei einer typisierenden Betrachtungsweise zu einer zweckwidrigen Nutzung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Eigentumswohnung kommt.
AG Dinslaken, AZ: 35 C 20/19, 28.11.2019
Ein Wohnungseigentümer hat im Regelfall kein Betretungsrecht für Freiflächen an denen ein Sondernutzungsrecht besteht, um „gefangene“ Gemeinschaftsflächen nutzen zu können.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 103/18, 07.11.2019
Ist § 22 I WEG wirksam abbedungen, sind die allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts (insbesondere die §§ 906 ff. BGB und das landesrechtliche Nachbarrecht) und des öffentlichen Rechts, soweit sie drittschützenden Charakter haben (zB Abstandsflächenvorschriften), entsprechend anzuwenden. ?
LG Hamburg, AZ: 318 S 47/18, 07.11.2019
Ob eine erhebliche optische Veränderung des Gebäudes ein Vorteil oder ein Nachteil ist, können im Regelfall auch verständige Wohnungseigentümer unterschiedlich bewerten, selbst wenn die Maßnah­me dem gängigen Zeitgeschmack entspricht.
LG Hamburg, AZ: 318 S 45/18, 30.10.2019
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber aus den Verträgen mit dem Veräußerer durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen.?
OLG Hamburg, AZ: 5 U 128/16, 11.09.2019
Der Verwalter ist weder berechtigt noch verpflichtet, eine Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung ohne Beschlussfassung der Wohnungseigentümer zu ergreifen.

Ihn trifft aber die Pflicht, den Zustand des Gemeinschaftseigentums zu kontrollieren und einen sachgerechten Beschluss über das weitere Vorgehen zu fassen.

Der mit der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossene Verwaltervertrag kann Schutzwirkung zugunsten der Eigentümer entfalten.

Ein Bauträgerverwalter muss die Gemeinschaft über seine eigenen Säumnisse informieren.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 75/18, 19.07.2019
Das Recht des Grundstückseigentümers, Störungen durch Dritte, deren Quelle sich auf dem Grundstück befindet, auf eigene Kosten selbst zu beseitigen, beruht auf der aus § 903 Satz 1 BGB folgenden Rechtsmacht; diese Norm ist keine Anspruchsgrundlage und begründet keinen - zur Ausübung des Rechts auch nicht erforderlichen - Duldungsanspruch gegen den Störer.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 149/18, 05.07.2019
Ein Tiefgaragenstellplatz, der zu schmal ist, um mit einem Mittelklassefahrzeug gefahrlos ein und auszuparken, stellt einen Mangel beim Kauf einer Eigentumswohnung dar.

Der Wohnungseigentümer, der in der Nutzung seines Sondernutzungsrechts beeinträchtigt ist, kann eigene Ansprüche gegen den Bauträger geltend machen, welche sich nach den Regeln des Werkvertragsrechts richten.
OLG Braunschweig, AZ: 8 U 62/18, 20.06.2019
Die Errichtung einer Gartenlaube stellt eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar.

Ein Beseitigungsanspruch scheitert nicht daran, dass der die Beseitigung verlangende Wohnungseigentümer selber eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung (hier: Gartenlaube) am Gemeinschaftseigentum vorgenommen hat.
AG Bottrop, AZ: 20 C 1/19, 19.06.2019
Dem Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführt, steht kein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht zu.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 254/17, 14.06.2019
Ein Wohnungseigentümer hat lediglich einen Anspruch auf Errichtung einer Garage der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile, wozu gemäß § 5 Abs. 2 WEG insbesondere die Fundamente und tragenden Gebäudeteile sowie auch das Garagentor gehört.
AG Recklinghausen, AZ: 91 C 21/18, 19.02.2019
Ein in erster Instanz fallengelassener Teilanspruch kann in zweiter Instanz wieder aufgegriffen werden.

Ein - durchaus auch langfristiger - Mietvertrag entzieht den Wohnungseigentümern nicht das Recht zum Mitgebrauch, sondern setzt es weiterhin voraus und regelt nur die Art und Weise der Ausübung, indem er die Möglichkeit des unmittelbaren Eigengebrauchs durch die des mittelbaren Fremdgebrauchs ersetzt und an die Stelle des unmittelbaren Gebrauchs den Anteil an den Mieteinnahmen treten lässt.
LG München I, AZ: 36 S 5297/18, 14.02.2019
Haben sich die Wohnungseigentümer mit Mehrheit zur Anschaffung einer bestimmten Geräteart entschlossen, sind alle Wohnungseigentümer, auch die überstimmten, zur Duldung des Einbaus der Geräte verpflichtet, § 14 Nr. 3, 4 WEG.
LG München I, AZ: 1 S 15412/18, 14.01.2019
Es besteht eine Kompetenz der Eigentümergemeinschaft, eine Ausübung des Sondernutzungsrechts an den Parkplätzen durch Mehrheitsbeschluss zu regeln.

Das Sondernutzungsrecht berechtigt den Rechtsinhaber nur, andere Eigentümer von dem Gebrauch des ihm zugewiesenen Gegenstands auszuschließen, es nimmt der Gemeinschaft aber nicht das Recht, den allgemeinen Gebrauch zu regeln, weil der Gegenstand des Sondernutzungsrechts zum Gemeinschaftseigentum gehört.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 85/16, 21.12.2018
Der Umbau eines Spitzbodens zu Wohnzwecken stellt eine bauliche Veränderung dar, die wegen der intensiveren Nutzung von den übrigen Wohnungseigentümern nicht geduldet werden muss.

Ein im Gemeinschaftseigentum stehender Kellerraum darf nicht von einem Wohnungseigentümer als Lagerfläche genutzt werden.

Ein Wohnungseigentümer muss es bis zu 20 Mal im Jahr dulden, dass ein Wohnwagen für bis zu 45 Minuten zwecks Beladens und Entladens auf dem Gemeinschaftsgrundstück geparkt wird.
AG Dorsten, AZ: 3 C 54/18, 18.12.2018
Hat ein einzelner Wohnungseigentümer Schäden an seinem Sondereigentum erlitten, weil eine Beschlussfassung über eine Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums unterblieben ist, können nur die übrigen Wohnungseigentümer zum Schadensersatz verpflichtet sein, nicht der Verband.

Ist die Willensbildung dagegen erfolgt und ein Beschluss gefasst worden, der jedoch nicht oder nur unvollständig durchgeführt wird, so scheidet, sowohl eine Haftung der übrigen Wohnungseigentümer als auch eine Haftung des Verbandes aus.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 171/17, 16.11.2018
Der Anspruch aus § 985 BGB kann in der Rechtsfolge nur auf
Herausgabe lauten dergestalt, dass der Schuldner die Sache nur in dem
Zustand herausgeben muss, in dem sie sich befindet. Darüber
hinausgehende aktive Tätigkeiten (wie Räumen und Fegen etc.) sind
nicht Inhalt des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB.
LG München I, AZ: 36 S 12013/17 WEG, 14.11.2018
Für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützt werden, besteht lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn und soweit sie in Anspruchskonkurrenz zu Beseitigungsansprüchen der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB stehen.

In Ausnahmefällen kann ein Beschluss, mit dem Individualansprüche der Wohnungseigentümer vergemeinschaftet werden, als rechtsmissbräuchlich und deshalb als nichtig anzusehen sein.

Zieht die Gemeinschaft auf § 1004 BGB gestützte Individualansprüche der Wohnungseigentümer durch Beschluss an sich, nachdem ein Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch gerichtlich geltend gemacht hat, und hält das Gericht den Beschluss nicht für nichtig, so muss es das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zur Erledigung eines auf die Vergemeinschaftung bezogenen Beschlussmängelverfahrens aussetzen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 328/17, 26.10.2018
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