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Der Tatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wonach die Räume "als Wohnung" benötigt werden müssen, setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht voraus, dass der Vermieter oder eine der sonstigen in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannten privilegierten Personen in der dem Mieter überlassenen Wohnung den Lebensmittelpunkt begründen wollen.

Deshalb kann grundsätzlich auch die vom Vermieter beabsichtigte Nutzung der dem Mieter überlassenen Räume als Zweitwohnung nur für einen kurzen Zeitraum im Jahr (zwei Wochen) eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB rechtfertigen.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 186/17, 21.08.2018
Akzeptiert der Mieter die Eigenbedarfskündigung des Vermieters, hat er keinen Schadensersatzanspruch wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf, wenn er das Fehlen des Eigenbedarfs zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung nicht beweisen kann.

Dies ist u.a. der Fall, wenn wenige Tage nach dem Ausspruch der Eigenbedarfskündigung wegen Trennung der verheirateten Tochter von deren Ehemann eine Versöhnung erfolgt und der Vermietrer dies dem Mieter mitteilt.

Daran ändert auch nichts der Umstand, wenn der Mieter zwischenzeitlich bereits eine neue Wohnung angemietet hat.
AG Bottrop, AZ: 8 C 11/17, 19.03.2018
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter nach Ablauf einer gewissen
Überlegungsfrist verpflichtet, die Kaution an die Mieter zurückzuzahlen, sofern bei ihm kein Sicherungsbedürfnis etwa wegen offener Forderungen vorliegt.

Entscheidend für die Frage eines Schadensersatzanspruches wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf ist, ob der Eigenbedarf im Verhältnis des Vermieters zu den Mietern vorliegt.

Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, eine freie Ersatzwohnung im gleichen Haus dem wegen Eigenbedarf gekündigten Mieter anzubieten, wenn er diese Wohnugn nicht vermieten will.
LG Essen, AZ: 10 S 83/17, 07.12.2017
Die Eigenbedarfskündigung kann im Einzelfall auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Vermieter diese Wohnung nur als Zweiwohnung nutzen möchte.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 19/17, 22.08.2017
Die Frist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB bei einem Einwurf in den privaten Briefkasten ist auch am Silvestertag jedenfalls bis 18.00 Uhr erfüllt. Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass auch mit Zustellungen durch die Post oder deren Konkurrenzunternehmen nicht mehr nur vormittags zu rechnen ist.

Die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche bei Bestehen eines Vertragsverhältnisses kann grundsätzlich eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB in Form der Verletzung der Rücksichtnahmepflicht, § 241 Abs. 2 BGB, darstellen.

Ein Vergleichsvorschlag im Kontext ihrer Erwägung, fristgerecht Widerspruch gegen eine Eigenbedarfskündigung zu erheben, stellt lediglich das Inaussichtstellen der Geltenmachung eines Rechtes und keine Vertragsverletzung dar.
LG Hamburg, AZ: 316 S 77/16, 02.05.2017
Eine Kündigung wegen "Betriebsbedarfs" nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass betriebliche Gründe die Nutzung gerade der gekündigten Wohnung notwendig machen. Die Wohnung muss deshalb für die betrieblichen Abläufe nach den Aufgaben der Bedarfsperson von wesentlicher Bedeutung sein.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 44/16, 29.03.2017
entsprechender Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter oder dessen Angehörigen berufen.

Der wegen Eigenbedarfs kündigende Vermieter hat im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht dem Mieter eine andere, ihm während der Kündigungsfrist zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung zur Anmietung anzubieten.

Die Verletzung dieser Anbietpflicht hat jedoch nicht zur Folge, dass die berechtigt ausgesprochene Eigenbedarfskündigung nachträglich rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam wird.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 232/15, 14.12.2016
Ein Vermieter, der eine Eigenbedarfskündigung auf nach Abschluss des Mietvertrags entstandene Umstände stützt, deren Eintritt möglich oder sogar konkret vorhersehbar, von ihm aber bei Vertragsschluss nicht erwogen worden war, setzt sich hierdurch mit seinem früheren Verhalten regelmäßig schon nicht inhaltlich in Widerspruch.
LG Dessau, AZ: 5 T 275/16, 07.12.2016
Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB reicht eine sogenannte Vorratskündigung, der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch der Eigenbedarfsperson zugrunde liegt, nicht aus.

Setzt der Vermieter den behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat um, so liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben gewesen ist. Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter zuzumuten, substantiiert und plausibel ("stimmig") darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll. Hierbei sind strenge Anforderungen zu stellen.

Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist nicht auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Vielmehr können sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Bewertungen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergeben.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 300/15, 11.10.2016
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs kann auch dann vorgeschoben sein, wenn ein Vermieter seit längerem Verkaufsabsichten hegt und der von ihm benannten Eigenbedarfsperson den Wohnraum in der – dieser möglicherweise nicht offenbarten – Erwartung zur Miete überlässt, diese im Falle eines doch noch gelingenden gewinnbringenden Verkaufs ohne Schwierigkeiten zum Auszug bewegen zu können.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 214/15, 10.05.2016
Der Vermieter ist verpflichtet, beim Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung den Mieter über alle Umstände zu informieren, die der Mieter zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit benötigt.

Hierzu gehört auch die Information über eine im selben Hause freiwerdende Wohnung, die der Vermieter dem Mieter anbieten muss.

Verletzt der Vermieter diese Verpflichtung, ist die Kündigung formell unwirksam.
AG Frankfurt am Main, AZ: 33 C 3331/15, 18.03.2016
Ob ein Räumungsvergleich den Zurechnungszusammenhang zwischen der Vortäuschung einer (Eigen-) Bedarfssituation und dem später vom Mieter geltend gemachten Schaden unterbricht, ist im Wege der Auslegung des Vergleichs und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls danach zu beurteilen, ob die Parteien durch gegenseitiges Nachgeben auch den Streit darüber beilegen wollten, ob die (Eigen-) Bedarfslage des Vermieters bestand oder nur vorgetäuscht war.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 99/14, 10.06.2015
Die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche bei Bestehen eines Vertragsverhältnisses kann grundsätzlich eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB in Form der Verletzung der Rücksichtnahmepflicht, § 241 Abs. 2 BGB, darstellen (BGH, Urteil vom 16.01.2009, V ZR 133/08).

Davon abzugrenzen sind Willenserklärungen, die erst auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet sind, § 145 BGB, und Vertragsverhandlungen im Vorfeld eines möglichen Vertragsschlusses.

Eine Betriebskostenabrechnung kann auch am Silvestertag noch um 18.00 Uhr fristwahrend gem. § 556 Abs. 3 S. 2 BGB in einen privaten Briefkasten eingeworfen werden.
LG Hamburg, AZ: 316 S 77/16, 02.05.2015
Sind im Mietvertrag die Kündigungsrechte nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BGB (Eigenbedarfskündigung und Verwertungskündigung) ausdrücklich ausgeschlossen, ist der Vertrag dahingehend auszulegen, dass zugleich das Kündigungsrecht nach § 573a BGB ausgeschlossen ist.
LG Heidelberg, AZ: 5 S 12/14, 20.10.2014
Sofern der Mieter auf eigene Initiative einen Räumungsvergleich abschließt, nachdem er Ersatzwohnraum gefunden hat, kann die Generalquittung nur als Verzicht auch auf Schadensersatzansprüche wegen möglicherweise nicht bestehenden Eigenbedarfs zugunsten der Tochter der Vermieterin ausgelegt werden.

Maßgeblicher Zeitpunkt, bis zu dem eine Andienpflicht besteht oder der Fortfall des Eigenbedarfs zu berücksichtigen ist, ist der Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist. Zu diesem Zeitpunkt bestand im vorliegenden Fall noch Eigenbedarf der Tochter.
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 531 C 351/12, 04.09.2014
Haben die Parteien in einem Räumungsprozess aber einen Vergleich vereinbart, dass das zum 30.09.2010 gekündigte Mietverhältnis am 30.04.2011 bzw. bei vorheriger Ankündigung mit der Räumung enden sollte. Demnach bestand das Mietverhältnis auch nach dem 30.09.2010 weiter.

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Parteien einen Räumungsvergleich geschlossen haben.
AG Gießen, AZ: 48 C 231/13, 16.06.2014
Zur Begründung des Eigenbedarfs kommt allein darauf an, dass der Vermieter die an den Mieter vermietete Wohnung selbst nutzen wollte.

Der Eigenbedarf kann auch mit der Nutzung eines Teils der Wohnung für ein Arbeitszimmer begründet werden.
LG Berlin I, AZ: 18 S 34/13, 07.05.2014
Gemäß § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB setzt die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung voraus, dass die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses in dem Kündigungsschreiben angegeben sind.

Es ist nicht erforderlich, den Lebensgefährten der Tochter in einem Kündigungsschreiben wegen Eigenbedarfs namentlich zu benennen, denn es ist gewährleistet, dass der Kündigungsgrund derart konkretisiert ist, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 284/13, 30.04.2014
Eine ursprünglich wirksame Eigenbedarfskündigung ist nicht deshalb unwirksam geworden, weil der Kläger die Wohnung nicht mehr an seine Tochter vermieten, sondern selbst beziehen will. Der Wegfall der ursprünglichen Gründe hat auf die Wirksamkeit einer einmal (wirksam) erklärten Kündigung, keinen Einfluss.
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, AZ: 8 C 146/13, 24.04.2014
Das Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB entsteht bei dem Verkauf eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten ungeteilten Grundstücks im Grundsatz nur dann, wenn sich der Veräußerer vertraglich zur Durchführung der Aufteilung gemäß § 8 WEG verpflichtet und ferner die von dem Vorkaufsrecht erfasste zukünftige Wohnungseigentumseinheit in dem Vertrag bereits hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist.

Es entsteht in der Regel nicht, wenn erst die Erwerber Wohnungseigentum begründen sollen, und zwar auch dann nicht, wenn diese beabsichtigen, die neu geschaffenen Einheiten jeweils selbst zu nutzen ("Erwerbermodell").
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 96/12, 22.11.2013
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