Detailansicht Urteil
Organisationsbeschluss muss in der in der Teilungserklärung festgelegten Form protokolliert werden, §§ 23 IV, 24 VI WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 40/12, 28.12.2012
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 500/08, 17.01.2011
-
OLG Hamm, AZ: 15 W 509/04, 29.09.2005
-
OLG Hamm, AZ: 15 W 393/04, 29.09.2005
-
OLG München, AZ: 34 Wx 076/05, 19.09.2005
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 2/97, 03.07.1997
Ähnliche Urteile
-
LG Saarbrücken, AZ: 5 S 7/10, 27.10.2010
-
OLG Düsseldorf, AZ: I-3 Wx 217/07, 26.06.2008
-
OLG Schleswig, AZ: 2 W 230/03, 24.03.2006
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: WEG Frank Dohrmann Rechtsanwalt Bottrop Beschlussanfechtung Verwalter Eigentümerversammlung Anfechtung Protokoll Protokollierung Form Formfehler fehlerhafte Protokollierung Verschulden Haftung Verwalterhaftung Teilungserklärung Regelung Eigentümer Wohnungseigentümer Versammlung Wohnungseigentümerversammlung Protokollierungsklausel Verletzung Gemeinschaftsordnung Bestimmung Unterschrift
Ähnliche Urteile
- Erhöhung der Erhaltungsrücklage durch Sonderumlage auch ohne Kostenvoranschläge möglich; § 19 WEG
- Drei Vergleichsangebote nicht immer erforderlich / Zur Kostenerstattung nicht beschlossener Instandsetzungsmaßnahmen / Sonderumlage zur Bildung einer Rücklage?
- Obsiegender Anfechtungskläger muss Kosten der Gemeinschaft anteilig mittragen; §§ 16 Abs. 2, 28 WEG
- Streitwert der Anfechtung einer Jahresabrechnung richtet sich nach tatsächlicher Auswirkung auf die klägerische Abrechnung
- Garageneigentümer müssen Garagentore selber Instand setzen / abweichende Kostenregelung in der Teilungserklärung ist nicht mehr wirksam; §§ 16 Abs. 2, 47 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Telefonwerbung Organisationsbeschluss Teilungserklärung Beirat Wirtschaftsplan Mietminderung Nutzungsentschädigung Beschluss Veränderung Schimmel Treppenlift Miete Einstimmigkeit Tierhaltung Wurzeln Anfechtungsklage Abschleppen Eigenbedarfskündigung Kündigung Verwaltungsbeirat Eigentümerversammlung Gegenabmahnung Wohnungseigentümer Arzthaftung Verkehrsunfall Nachbarrecht Kurioses Makler Verwalter Sondereigentum Abmahnung Protokoll Garage Gemeinschaftseigentum Jahresabrechnung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Da nach ständiger Rechtsprechung Organisationsbeschlüsse nicht isoliert anfechtbar sind, gleichwohl aber deren Unwirksamkeit sich unmittelbar auf die Wirksamkeit der sonstigen Beschlüsse auswirken, konnte das Amtsgericht vorliegend keine andere Entscheidung treffen. Denn wenn die Teilungserklärung die Wirksamkeit der Beschlussfassung von der Protokollierung abhängig macht, so kann es für die Wirksamkeit eines Beschlusses keinen Unterschied machen, ob es sich um einen normalen Beschluss oder um einen rechtlich unselbständigen Organisationsbeschluss handelt.
Die Klausel trägt, so der BGH (V ZB 2/97), aus diesem Grunde zur Rechtssicherheit bei, weil sie zwar nicht die Gültigkeit ordnungsgemäß protokollierter Beschlüsse gewährleistet, wohl aber die sich bei nicht ordnungsgemäß protokollierten Beschlüssen aus dem Wegfall der Beweiserleichterungen des Protokolls ergebenden Beweisprobleme bei der Feststellung, ob und mit welchem Inhalt ein Beschluss wirksam zustande gekommen ist, einer formalisierten Lösung zuführt. Dies dient dem Interesse der Wohnungseigentümer an einer durch das Protokoll ausgewiesenen Beschlusslage, d.h. ihrem Schutz vor inhaltlich und formal nicht ordnungsgemäß protokollierten Beschlüssen („negative Publizität“).