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Darf ein Arbeitgeber gelochtes Geschäftspapier für ein Arbeitszeugnis verwenden?
ArbG Weiden in der Oberpfalz, AZ: 3 Ca 615/18, 09.01.2019
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Ein Arbeitszeugnis muss sauber und ordentlich, sinnvollerweise in Maschinenschrift mit lesbarem Schriftgrad geschrieben sein und darf keine Flecken, Radierungen, Verbesserungen, Durchstreichungen aufweisen.
Nicht ins Gewicht fallende Unvollkommenheiten des Zeugnisses hat der Arbeitnehmer hinzunehmen.

Wenn der Arbeitgeber nur gelochtes Geschäftspapier besitzt und benutzt, ist die Verwendung des gelochten Geschäftspapiers für das Arbeitszeugnis in formeller Hinsicht zulässig.

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschaffung eines ungelochten Geschäftspapiers besteht nur, wenn die Zeugniserstellung auf ungelochtem Papier im betreffenden Geschäftszweig Standard oder die Lochung ein nach § 109 II 2 GewO verbotenes Geheimzeichen wäre.

In der Verwendung des gelochten Geschäftspapiers liegt auch kein unzulässiges Geheimzeichen i.S.d. § 109 II 2 GewO.
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