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Verschlüsselte Aufforderung im Arbeitszeugnis
ArbG Herford, AZ: 2 Ca 1502/08, 01.04.2009
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Das ausdrückliche Angebot der Arbeitgeberseite im Zeugnis, für Leistungsnachfragen betreffend der Arbeitnehmerin zur Verfügung zu stehen, ist objektiv als verschlüsselte Aufforderung verstehen, dass die im Zeugnis wiedergegebene Leistungsbeurteilung tatsächlich nicht den wirklichen Leistungen entsprechen soll.

Eine Verschlüsselung, dass die im Zeugnis wiedergegebene Leistungsbeurteilung tatsächlich nicht den wirklichen Leistungen entsprechen soll, verstößt gegen §109 Abs. II Satz 2 GewO.
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