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Aufhebungsvertrag mit einer schwangeren Arbeitnehmerin
ArbG Berlin, AZ: 4 Ca 4394/16, 15.09.2016
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Eine Klausel "Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass Urlaub in Natura gewährt und genommen worden ist." benachteiligt eine schwangere Arbeitnehmerin unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der durch sie abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Eine Klausel in einem Aufhebungsvertrag mit einer schwangeren Arbeitnehmerin, wonach der Erholungsurlaub in Natura gewährt und genommen worden sei, führt entgegen dem Grundgedanken der §§ 17 MuSchG und 17 Abs. 2 BEEG dazu, dass Arbeitnehmer quasi "bestraft" werden, weil sie Kinder in die Welt setzen und großziehen.

Ein Verzicht auf noch nicht entstandenen Urlaubsabgeltungsanspruch kann nur dann wirksam erklärt werden, wenn der Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich die Möglichkeit gehabt hat, die Abgeltung des ihm zustehenden gesetzlichen Mindesturlaubs in Anspruch zu nehmen.
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