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Verwalter darf grds. keine Aktivprozesse ohne Beschluss der Eigentümer führen; § 27 Abs. 3 Nr.2 WEG / Unzulässige Klauseln im Verwaltervertrag (Beweislastumkehr)
LG Frankfurt am Main, AZ: 13 S 55/18, 18.04.2019
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§§ 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG; 309 Nr. 7 u. 12 BGB
1. Von § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG sind ausnahmsweise auch Aktivprozesse erfasst, wozu auch die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gehören kann (BGH 78, 166, 172).

Erforderlich ist aber stets, dass es sich um eine Notmaßnahme handelt. Dies sind Maßnahmen, die so plötzlich erforderlich werden, dass es dem Verwalter objektiv unmöglich ist, kurzfristig noch eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen, um über die Maßnahme zu entscheiden. Diese Voraussetzungen liegen bei Gewährleistungsprozessen im Regelfall bereits deshalb nicht vor, weil sich Mängel i.d.R. nicht erst kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zeigen.
Eine Maßnahme wird allerdings nicht dadurch zu einer Notmaßnahme, dass man zugewartet hat und nun ein Gefahreintritt - hier der Verjährung – droht.

2. Generelle Freizeichnungsklauseln für einfache Fahrlässigkeit sind bereits nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam, wenn in der Klausel keine Ausnahme für Körper- und Gesundheitsschäden vorgesehen ist.

Darüber hinaus verstößt die Klausel gegen § 309 Nr. 12 BGB, denn durch das Wort "nachweislich" wird die Beweislast auf den Verwendungsgegner verlagert, insoweit wird hier eine von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB abweichende Beweislast vereinbart, dies ist in Verbraucherverträgen nicht zulässig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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