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Anspruch auf Beseitigung baulicher Veränderung nur gegen den Handlungsstörer; §§ 20f WEG; 1004 BGB
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 16/19 WEG, 20.08.2021
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Die auf Beseitigung klagende Partei hat darzulegen und zu beweisen, dass die bauliche Veränderung (hier: Vergrößerung einer Terrasse) erst nach Erwerb des Wohneigentums durch den beklagten Miteigentümer vergrößert wurde.

Weder eine Anhörung nach § 141 ZPO noch ein Antrag auf Vernehmung der gegnerischen Partei nach § 445 ZPO kann die Pflicht der darlegungs- und beweisbelasteten Partei ersetzen, substantiierten Sachvortrag zu leisten.

Nach damaliger Rechtslage - also vor dem 01.12.2020 - war die Gemeinschaft als Verband nicht zum Rückbau einer unzulässigen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums verpflichtet.

Nach der Neufassung der §§ 20, 21 WEG in der seit dem 01.12.2020 geltenden Fassung richtet sich der Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung nicht (pauschal) gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern gegen den Handlungsstörer, also denjenigen Eigentümer, der die Maßnahme durch eigene Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung adäquat verursacht hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Handlungsstörer Zustandsstörer Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop