Urteile zu Kategorie: Jahresabrechnung
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1. Ein Wirtschaftplan kann nicht für ein abgelaufenes Jahr beschlossen werden.
2. Ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung wegen eines Geräteausfalls nicht möglich, so darf nicht nach Miteigentumsanteilen abgerechnet werden, sondern es muss eine Schätzung gem. § 9a HeizkostenV erfolgen.
3. Bei einem Forderungsausfall von zahlungsunfähigen Wohnungseigentümern dürfen die von den übrigen Eigentümern zu zahlenden Mehrkosten nur auf diejenigen Eigentümer umgelegt werden, welchen die Kosten durch das Gericht gem. § 49 WEG auferlegt wurden.
4. Ein Eigentümer kann grds. nicht ermächtigt werden, Ansprüche der Gemeinschaft geltend zu machen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 374/12, 22.10.2013
Für eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung hat die Verwaltung eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen enthält. Sie muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 217/12, 11.10.2013
Es entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, Vorauszahlungen auf die Instandhaltungsrücklage auf die laufenden Zahlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verrechnen. Dies erforderte erst ein Tätigwerden der Verwaltung im Rahmen einer Umbuchung, was mit der Bildung einer "eisernen Reserve" auf dem Konto für die laufenden Ausgaben nicht vereinbar.
LG Köln, AZ: 29 S 95/12, 13.12.2012
Die bloße rechnerische Nachvollziehbarkeit einer Jahresabrechnung genügt nicht, wenn der Umlagemaßstab im Streit steht.
Sind in der Jahresabrechnung auch Kosten für die Rechtverfolgung enthalten, müssen die beklagten Wohnungseigentümer substantiiert darlegen, welche Kosten (Anwaltskosten, Gerichtskosten) für welches Verfahren auf welche Eigentümer umgelegt wurden.
Es genügt nicht, dass die Beklagten vortragen, dass dem Kläger sämtliche Unterlagen vorgelegen hätten, denn damit kann das Gericht immer noch keine Feststellungen treffen. Auch die Vorlage der Zustellungsbestätigung im Termin ersetzt keinen schriftsätzlichen Vortrag.
LG Dortmund, AZ: 11 S 251/11, 17.03.2011
Einzustellen in die Gesamtabrechnung sind alle tatsächlichen Zahlungsflüsse, die im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Verbrauch von Brennstoffen stehen.
Im Rahmen der Einzelabrechnung ist § 3 HeizkostenVO als lex spezialis zu § 16 Abs. 2 WEG zu beachten. Daher hat in ihr die Abrechnung der tatsächlich in der Wirtschaftsperiode verbrauchten Brennstoffe nach Maßgabe der HeizkostenVO zu erfolgen.
Im Vermögensstatus erfolgt keine Angabe des eventuell noch bevorrateten Brennstoffs.
AG Bremen, AZ: 29 C 88/13, 13.12.2013
Wurden Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen für unwirksam oder nichtig erklärt, kann ein Eigentümer, der hierauf Zahlungen geleistet hat, die Erfüllung eines Bereicherungsanspruchs aus Mitteln der Gemeinschaft erst und nur dann verlangt werden, wenn eine durch Beschlussfassung der Gemeinschaft genehmigte Jahresabrechnung ein Guthaben für ihn ausweist (OLG Köln, 22. November 2006, 16 Wx 215/06).
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 77/12, 07.11.2013
Die Erfüllung eines Bereicherungsanspruchs aus Mitteln der Gemeinschaft kann erst und nur dann verlangt werden, wenn eine durch Beschlussfassung der Gemeinschaft genehmigte Jahresabrechnung ein Guthaben für den Wohnungseigentümer ausweist (OLG Hamm, NJW-RR 1999, 93).
Einer isolierten Anspruchsverfolgung außerhalb der Abrechnung der Wirtschaftsperiode steht das durch die Jahresabrechnung konkretisierte Innenverhältnis der Wohnungseigentümer entgegen, wonach zwischen den Eigentümern lediglich ein Innenausgleich zulässig ist. Dieser würde durch einzelne Rückforderungen gestört.
OLG Köln, AZ: 16 Wx 215/06, 22.11.2006
Neben den in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Beitragspflichten können keine unmittelbaren Zahlungsansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen andere Wohnungseigentümer bestehen, weil dadurch der durch die Abrechnung geschaffene Innenausgleich gestört werde.
OLG Hamm, AZ: 15 W 83/98, 08.05.1998
Durch die bloße gerichtliche Ungültigerklärung eines Umlagebeschlusses ergibt sich regelmäßig nur die Verpflichtung der Gemeinschaft, über die Folgenbeseitigung des für ungültig erklärten Umlagebeschlusses zu befinden. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist notfalls von jedem Miteigentümer gerichtlich erzwingbar.
Solange dieser Eigentümerbeschluß nicht gefaßt ist, stehen die bestandskräftigen Abrechnungsbeschlüsse, in denen die Einzahlung erfaßt und berücksichtigt ist, einem schlichten Bereicherungsanspruch entgegen.
KG Berlin, AZ: 24 W 7648/96, 28.01.1998
Sieht die Gemeinschaftsordnung keinen anderen Maßstab vor, entspricht die Verteilung von Kabelanschlusskosten nach Miteigentumsanteilen auch dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Kabelnetzbetreiber diese Kosten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nach einem anderen Schlüssel bemisst.
Das Beteiligungsverhältnis an dem Grundstück bildet den natürlichen Maßstab für den Ausgleich unter den Miteigentümern, der für das Innenverhältnis der Wohnungseigentümer grundsätzlich maßgebend ist Das gilt auch für Kosten, die der Gemeinschaft für die Bereitstellung oder den Bezug von Leistungen im Bereich des Sondereigentums der Wohnungseigentümer von einem Dritten in Rechnung gestellt werden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 83/07, 27.09.2007
Der Kabelanschluss ist dem Sondereigentum zuzuordnen, so dass in Ermangelung einer Kostenregelung in der Teilungserklärung die Eigentümer die verteilung nach freiem Ermessen umlegen können. Dies ist bei einer Umlage nach Anschlüssen nicht zu beanstanden.
Die Ändedrung einer in der Teilungserklärung vorgesehenen Kostenverteilung ist nichjt dahin zu verstehen, dass ein Wohnungseigentümer, der längere Zeit ortsabwesend ist, anteilig oder sogar komplett von verbrauchsabhängigen Kosten (hier: Wasser/Abwasser) befreit werden kann. Ein derartiger Beschluss´stellt eine unzulässige Einzelfallregelung dar.
OLG Hamm, AZ: 15 W 142/03, 04.05.2004
Der Verwaltungsbeirat hat die Jahresabrechnung nur auf ihre rechnerische Richtigkeit hin zu überprüfen. Fehler in den Darstellungen berühren seine Entlastung nicht.
Auch bei schwereren Fehlern des Verwalters ist seine Wiederwahl nicht ausgeschlossen, wenn schwerwiegende vermögensschädigende Handlungen der Verwaltung nicht erkennbar sind.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 28/12, 27.11.2012
Zur vollständigen Abrechnung nach WEG gehört aber die Entwicklung der Konten der Gemeinschaft. In die Abrechnung muss deshalb der Kontenstand zu Beginn und zum Ende des Wirtschaftsjahres aufgenommen werden (vgl. BGH NJW 2003, 3554, 3555).
Das Fehlen eines zwingenden Bestandteils der Abrechnung muss, unabhängig davon, ob sich der Fehler auf das Gesamtergebnis oder die Salden der einzelnen Eigentümer auswirkt, zur Ungültigerklärung des Beschlusses führen.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 C 124/11, 06.01.2012
Die Erklärung eines Wohnungseigentümers, er erkenne den Klageanspruch an, stellt kein wirksames Anerkenntnis im Sinne des § 307 ZPO dar. Die Berufung nur einiger der Anfechtungskläger ist zulässig.
Die Abbuchung vom Rücklagenkonto muss als Einnahme bei der Einnahmen- und Ausgabenrechnung der Abrechnung erfasst werden. Die falsche Rücklagendarstellung kann durch eine bloße Ergänzung der Abrechnung nicht behoben werden.
Bei der Position Heizkostenabrechnung muss ein Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden (BayObLG NZM 2003, 901).
LG München I, AZ: 1 S 23229/08, 30.11.2009
Die Gesamtabrechnung kann eine nähere Aufschlüsselung der in dem Abrechnungszeitraum eingegangenen Hausgeldzahlungen im Hinblick auf die Abrechnungszeiträume enthalten, für die sie geschuldet waren; weil die Jahresabrechnung eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung darstellt, sind solche Angaben aber nicht zwingend erforderlich.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 271/12, 11.10.2013
Eine Verwalterwahl mit Rückwirkung ist nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.
Nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG ist die Verwalterin berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer mit Wirkung für und gegen sie Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern sie hierzu ermächtigt ist.
Dem Beschluss über die Jahresabrechnung kann lediglich hinsichtlich der Abrechnungsspitze die Bedeutung eines neuen selbstständigen Anspruchsgrunds zukommen.
KG Berlin, AZ: 13 Wx 9/07, 27.11.2007
Die Hausgeldabrechnung einerseits vermag lediglich Rechte und Pflichten zwischen den Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft zu begründen; hiervon zu trennen ist die ausschließlich dem jeweiligen Eigentümer obliegende Pflicht, die Nebenkosten in dem zu seinem Mieter bestehenden Vertragsverhältnis abzugrenzen. Hausgeldabrechnung und Nebenkostenabrechnung folgen völlig unterschiedlichen Voraussetzungen.
Die Hausgeldabrechnung darf nicht ohne weitere Prüfung auf die Betriebskostenabrechnung übertragen werden. Der Miteigentümer hat letztere in eigener Verantwortung gegenüber dem Mieter zu erstellen.
AG Erfurt, AZ: 5 C 51/12, 14.08.2013
Der Kostenverteilerschlüssel in einer Jahresabrechnung kann sich durch lang anhaltende Übung einer von der Teilungserklärung abweichenden Kostenverteilung ändern.
Jede Jahresabrechnung ist eine Einzelfallregelung, die zu treffen die Mehrheit der Wohnungseigentümer berufen ist. Eine Bindung der von dem Antragsteller geltend gemachten Art gilt jedenfalls für Einzelfallregelungen nicht.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 30 II 81/06 WEG, 07.12.2006
Ist nach der Teilungserklärung eine Änderung der Gemeinschaftsordnung mit 4/5 aller vorhandenen Stimmen möglich, führt lediglich ein Verstoß gegen den sachlichen Anwendungsbereich der vereinbarten Öffnungsklausel zur Nichtigkeit eines entsprechenden Eigentümerbeschlusses.
Soweit allein das erforderliche Quorum nicht erreicht wurde, der Versammlungsleiter jedoch dennoch einen positiven Beschluss verkündet hat, führt dies nur zur Anfechtbarkeit, nicht jedoch zur Nichtigkeit des gefassten Beschlusses (BGH 10.06.2011 - V ZR 2/10, NJW-RR 2011, 1165; LG München I, Az.: 36 S 12740/10, ZWE 2011, 140).
Das Erfordernis der ggfs. nochmaligen Übersendung des bereits vorliegenden Einzelwirtschaftsplans stellt dann keine bloße Förmelei dar, wenn schon unklar ist, welcher Wirtschaftsplan beschlossen sein soll.
Die Genehmigung eines Wirtschaftsplanes ohne Einzelwirtschaftspläne ist auf Antrag hin für ungültig zu erklären (vgl. BGH NJW 2005, 2061).
LG München I, AZ: 1 S 1817/13, 13.01.2014
Ein Wohnungseigentümer kann auch dann die Beschlüsse auf einer durch eine unzuständige Person einberufene Eigentümerversammlung erfolgreich anfechten, wenn er sich im Vorfeld bereit erklärt hat, an den zu beschließenden Abstimmungen mitzuwirken.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Mitwirkung an den Beschlussfassungen (hier: Erstellung der Jahresabrechnungen der letzten 8 Jahre) mit erheblichem Aufwand verbunden ist.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 35 C 127/13, 20.03.2014