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Ergibt sich bei der Reparatur eines Daches, dass dieses komplett saniert werden muss, obwohl in einem zuvor von den Wohnungseigentümern einvernehmlich eingeholten Sachverständigengutachten kein akuter Bedarf einer Komplettsanierung festgestellt worden war, ist das Ermessen der Wohnungseigentümer auf eine vollständige Dachsanierung reduziert. Ein entspr. Wohnungseigentümerbeschluss ist wirksam.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 165/21, 07.04.2022
Die gesetzliche Kostenregelung ergibt sich im Wohnungseigentumsgesetz grundsätzlich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG, wonach die Kosten jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seiner Anteile (Miteigentumsanteile) zu tragen hat.
AG Lübeck, AZ: 35 C 39/21 WEG, 11.02.2022
Nutzen mehrere Eigentümer zu Unrecht den im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehenden Kellerraum zum Abstellen von Gegenständen, kann der beeinträchtigte Sondereigentümer gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer, der dort ebenfalls Gegenstände abgestellt hat, keinen Herausgabeanspruch des Kellerraumes geltend machen, sondern nur die Entfernung konkret zu bezeichnende Gegenstände verlangen.
AG Duisburg-Ruhrort, AZ: 8 C 57/21, 11.02.2022
Beeinträchtigen oder erschweren andere Wohnungseigentümer oder Dritte den Zugang zum Sondereigentum durch Hindernisse im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums, können Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 9a Abs. 2 WEG allein durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden.
Ein Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, der im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Duldung des regelmäßigen Haltens von Lieferfahrzeugen in der auf dem Grundstück der Wohnungseigentümer befindlichen Feuerwehrzufahrt zusagt, ist nichtig.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 106/21, 28.01.2022
Die einzelnen Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) können sich zwar aufgrund der im Bauplanungsrecht gebotenen grundstücksbezogenen Betrachtungsweise nicht mit Erfolg auf die Beeinträchtigung ihres ideellen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum oder auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften bezogen auf das Gesamtgrundstück berufen.
Sondereigentümer können aber baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht (§ 13 Abs. 1 WEG) geltend machen, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Baugenehmigung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist.
VGH München, AZ: 9 ZB 19.331, 14.01.2022
Auch nach neuem Recht bleibt ein Wohnungseigentümer insoweit prozessführungsbefugt, als eine Klage auf eine Störung im räumlichen Bereich des Sondereigentums gestützt wird. Diese Klagebefugnis ist unabhängig davon, ob zugleich (auch) das Gemeinschaftseigentum betroffen ist.
Daher kann ein Wohnungseigentümer gegen einen anderen Wohnungseigentümer auch zunächst ein Beweissicherungsverfahren einleiten.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 74/21, 09.12.2021
Der Begriff "gewerbliche Einheit" stellt auf einen umfassenden Zweck ab und ist dementsprechend in dem Sinne zu verstehen, dass grundsätzlich jede gesetzlich zulässige gewerbliche Nutzung einer Teileigentumseinheit gestattet ist, eine Nutzung als Restaurant eingeschlossen.
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 539 C 6/20, 24.11.2021
Ein Wintergarten, der duch einen Wohnungseigentümer auf dem Gemeinschaftsgrundstück ohne Zustimmung errichtet wurde und dessen Beseitigungsanspruch verjährt ist, ist als Gemeinschaftseigentum zu bewerten.
Ein Spitzboden, der nur über die Wohnung eines Wohnungseigentümers erreichbar ist, in der Teilungserklärung aber weder als Sondereigentum noch als Sondernutzungsrecht ausgewiesen ist, ist im Wege der Auslegung als Sondereigentum dem Eigentümer zuzuordnen, über dessen Wohnung der Spitzboden erreichbar ist.
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 44/21, 22.11.2021
In der Entlastung der Verwaltung liegt ein negatives Schuldanerkenntnis im Sinne von § 397 Abs. 2 BGB.
Es fehlt der Gemeinschaft die Kompetenz, Angelegenheiten der Sondereigentümer im Zusammenhang mit der Erfassung von Mängeln am Sondereigentum zu regeln.
Ein Rechtsanwalt darf beauftragt werden, wenn die Gemeinschaft einen Anspruch für plausibel halten darf.
Eine unentgeltliche Abtretung zugunsten der WEG ist zulässig, wenn hierdurch kein Rechtsverlust verbunden ist.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 26/18 WEG, 22.10.2021
Im Grundsatz können die Wohnungseigentümer ein auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenes Nutzungsverbot zum Zwecke der Gefahrenabwehr beschließen.
Auf Dauer kann die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums aufgrund von baulichen oder bauordnungsrechtlichen Mängeln (hier: Brandschutzmängel) jedenfalls dann nicht durch Mehrheitsbeschluss verboten werden, wenn dadurch die Nutzung des Sondereigentums zu dem vereinbarten Zweck erheblich beeinträchtigt oder sogar ausgeschlossen wird.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 225/20, 15.10.2021
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann ein generelles Verbot der Hundehaltung nur im Wege einer Vereinbarung, die die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erfordert, festlegen.
AG Gießen, AZ: 50 C 3/21, 14.09.2021
Macht ein Wohnungseigentümer Rückbauansprüche gem. § 1004 Abs. 1 BGB geltend, die sich allein auf das gemeinschaftliche Eigentum beziehen, die nicht das Sondereigentum des klagenden Wohnungseigentümers betreffen, verliert der klagende Eigentümer die Prozessführungsbefugnis auch für eine vor dem 01.12.2020 eingereichten Klage, wenn das vertretungsberechtigte Organ (Verwalter) dem Gericht anzeigt, dass die Gemeinschaft die Fortsetzung des Verfahren durch den Eigentümer nicht mehr wünscht, sondern die Rückbauansprüche vergemeinschaftet.
AG München, AZ: 485 C 3241/20 WEG, 25.08.2021
Jeder Wohnungseigentümer ist auch für das Gebrauchsverhalten eines Dritten, dem er den Zugang zu dem Sondereigentum eröffnet, nach § 278 BGB verantwortlich.
Die Beeinträchtigungen auf das Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stellen sich als erheblich dar, wenn in regelmäßigen Abständen eine Lärmkulisse erreicht wird, deren Lautstärke und Aggression das Einschreiten der Polizei gebietet.
Lässt sich keine andere Abhilfe schaffen, muss als ultima ratio auch eine Kündigung des Mietverhältnisses in Betracht gezogen werden.
AG Hamburg-Mitte, AZ: 9 C 42/21, 17.08.2021
Die Einordnung der Balkone in einer Teilungserklärung im Ganzen als Sondereigentum ist wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 WEG unwirksam.
Unterscheidet die Gemeinschaftsordnung begrifflich zwischen Instandhaltung und Instandsetzung von Bauteilen und weist sie nur die Pflicht zu deren Instandhaltung einem Sondereigentümer zu, ist die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft.
LG Hamburg, AZ: 318 S 77/20, 21.07.2021
Verlangt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einer vor dem 1. Dezember 2020 anhängigen Klage von einem Wohnungseigentümer Unterlassung einer gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßenden Nutzung, kommt es für die Prozessführungsbefugnis des Verbandes nicht mehr darauf an, ob ein Vergemeinschaftungsbeschluss vorlag.
Die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken bei typisierender Betrachtungsweise jedenfalls dann nicht störender als die vorgesehene Nutzung und deshalb zulässig, wenn es an einer einschränkenden Zweckbestimmung für das Teileigentum fehlt, die Teileigentumseinheit in einem separaten Gebäude (mit getrennter Kostenregelung) gelegen ist und auch die übrigen Sondereigentumseinheiten ausschließlich der Wohnnutzung dienen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 284/19, 16.07.2021
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG n.F. ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen.
Dies ist anzunehmen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die mangelnde Funktionsfähigkeit eines neu installierten (Funk-) Heizkostenverteilers bestehen.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 36/20 WEG, 09.07.2021
Steht kein allgemeines Betretungsrecht oder eine Routinekontrolle der Verwaltung an, sondern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die mangelnde Funktionsfähigkeit der neu installierten (Funk-)Heizkostenverteiler, die deutlich geringe Verbrauchswerte ergaben, als die vorherigen Ablesegeräte, so steht dem Verwalter mit einem Mitarbeiter der Ablesefirma das Recht zum Betreten der Wohnung zwecks Überprüfung zu.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 36/20, 09.07.2021
Die (Unter-)Vermietung von Sondereigentumseinheiten an Pflegebedürftige und demenzkranke Menschen mit 24-Stunden-Betreuung überschreitet die Nutzung zu Wohnzwecken.
Die in den Sondereigentumseinheiten erfolgende Nutzung stellt sich tatsächlich als eine über die Wohnnutzung hinausgehende Nutzung dar, die bei typisierender Betrachtung erheblich mehr stört als die bestimmungsgemäße und erlaubte Wohnnutzung.
AG Berlin-Schöneberg, AZ: 770 C 76/20, 07.07.2021
Das Recht eines Wohnungseigentümers, von einem Miteigentümer die Beseitigung einer baulichen Veränderung (hier: Markise) zu verlangen, steht dem Wohnungseigentümer individuell zu; wenn von der Markise eine Beeinträchtigung des Sondereigentums ausgeht. Es handelt sich nicht um ein Recht der Gemeinschaft i.S.v. § 9a Abs. 2 WEG n.F.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 5/21 WEG, 25.06.2021
Nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 41/19, 11.06.2021