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Nach § 23 Abs. 2 WEG ist es zur Gültigkeit eines Beschlusses notwendig, aber auch ausreichend, dass sein Gegenstand bereits bei der Einberufung ausreichend und eindeutig ,,bezeichnet" ist. Ein Verstoß hiergegen führt zur Anfechtbarkeit des Beschlusses.

Ein Verstoß ist unbeachtlich, wenn feststeht, dass es bei ordnungsgemäßer Ladung zu demselben Beschluss gekommen wäre.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 107/17, 22.03.2018
Die Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbständigen Beweisverfahrens über Mängel am Gemeinschaftseigentum setzt nicht voraus, dass der antragstellende Wohnungseigentümer sich zuvor um eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln bemüht hat.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 131/17, 14.03.2018
Trifft die Wohnungseigentümer ausnahmsweise eine Mitwirkungspflicht, ihr Stimmrecht dergestalt auszuüben, dass die erforderlichen Maßnahmen der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums beschlossen werden, haften sie bei deren Verletzung nach § 280 Abs. 1 BGB. Die pflichtwidrig handelnden Wohnungseigentümer haften als Gesamtschuldner.

Aus der Aufgabe des Verwaltungsbeirats, den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, ergibt sich keine Pflicht der Beiratsmitglieder, den Verwalter anzuhalten, seinen Pflichten nachzukommen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 101/16, 23.02.2018
Die in der Abrechnung für 2014 ausgewiesenen Nachzahlungen können keine Einnahme im Jahr 2014 als Zufluss darstellen.

Die Abrechnungsspitze aus der Abrechnung des Vorjahres darf nicht die Abrechnung des darauffolgenden Jahres ausgewiesen und addiert werden.

Die tatsächlich geleisteten Wohngeldzahlungen sind in der Jahresabrechnung auszuweisen.

Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf einen eigenen Briefkasten.

Die Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an einzelne Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung begründet ein Sondernutzungsrecht und erfordert daher eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG.
LG Dortmund, AZ: 1 S 28/17, 05.12.2017
Soll ein Nachbargrundstück an die öffentliche Wasserversorgung mittels eines separaten Wasserrohres durch den Keller der Wohnungseigentümergemeinschaft verlegt werden, stellt diese bauliche Veränderung, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf, dar, wenn in die Kellerwand ein Loch geschlagen werden muss, welches die Gefahr von Undichtigkeiten und somit dem Eintreten von Feuchtigkeit mit sich bringt.
LG Dortmund, AZ: 1 S 68/17, 13.10.2017
Das Parken von Fahrzeugen auf der Gemeinschaftsfläche stellt einen unzulässigen Gebrauch dar. Dagegen stellt das Befahren und kurzfristige Abstellen von Fahrzeugen zum Be- oder Entladung noch eine zulässige Nutzung des Gemeinschaftseigentums dar.
LG Dortmund, AZ: 1 S 357/16, 10.10.2017
Eine Fußbodenheizung ist auch dann dem Sondereigentum zuzuordnen, wenn diese in den Estrich verlegt wurde. Die Reparaturkosten einer defekten Fußbodenheizung sind daher keine Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung sondern müssen vom jeweiligen Sondereigentümer selbst aufgebracht werden.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 35 C 80/16, 14.09.2017
Nicht nur bei der Beschlussfassung über bauliche Veränderungen von Gemeinschaftseigentum, sondern auch bei der Beschlussfassung über Maßnahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung muss hinreichend bestimmt sein, welche konkreten Maßnahmen vorgenommen werden sollen.

Ferner müssen der konkrete Ort und der Umfang der Arbeiten bestimmbar sein.
AG München, AZ: 481 C 7764/17, 06.09.2017
Im Wege der ergänzenden Auslegung der Zweckbestimmung kann eine zweckbestimmungswidrige Nutzung ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise generell nicht mehr stören kann als eine sich im Rahmen der Zweckbestimmung haltenden Nutzung.

Danach hat auch ein im Gemeinschaftseigentum stehendes begrüntes Dach nicht die Zweckbestimmung, einem Hund als Auslauf zu dienen. Denn es gehört zum typischen Verhalten von Hunden, ihre Notdurft dort zu verrichten oder Grabetätigkeiten auszuführen.

Dies gilt erst recht, wenn das Dach mit Sukkkenten begrünt ist, die zum Begehen nicht geeignet sind und bei größeren Gewichten zu zerplatzen drohen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 41/16, 18.08.2017
Müssen die im Sondereigentum stehenden Balkonfliesen eines Wohnungseigentümers für Instandhaltungszwecke am Gemeinschaftseigentum entfernt werden, ist die Eigentümergemeinschaft verpflichtet, deren Neuwert zu erstatten.

Ein Abzug neu für alt kommt nicht in Betracht, wenn die Fliesen erst vor neun Jahren erneuert wurden.
AG Bottrop, AZ: 20 C 18/17, 11.08.2017
Weil die Grundstücksteile, an denen ein Sondernutzungsrecht besteht, im Gemeinschaftseigentum der WEG stehen, ist die Entscheidung über das „ob“ und „wie“ von Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung gem. § 21 Abs. 1, 3, 4, 5 Nr. 2 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vorbehalten und zugleich deren Aufgabe.
AG München, AZ: 481 C 24911/16 WEG, 28.06.2017
Die Eigentümergemeinschaft ist verpflichtet, eine defekte Wohnungstür eines Miteigentümers auszutauschen.

Dabei spielt es keine Rolle, dass die Tür vom Mieter des Wohnungseigentümers mutwillig zerstört wurde. Denn die Verpflichtung zum Austausch der Tür ist losgelöst von der Kostentragung zu betrachten.

Der betroffene Wohnungseigentümer muss sich nicht auf ein Provisorium verweisen lassen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 473/16, 11.04.2017
Für die Bildung von Wohneigentum ist ausschließlich auf die Teilunsgerklärung abzustellen. Auf die Frage, ob das Gebäude bereits errichtet wurde, kommt es nicht an.

Sieht die Teilungserklärung eine Zustimmung des Verwalters im Falle der Veräußerung von Wohnungseigentum vor, ist die Zustimmung auch dann erforderlich, wenn das Gebäude noch nicht errichtet wurde.
AG Gladbeck, AZ: 51 C 35/16, 22.02.2017
Unterscheidet die Gemeinschaftsordnung begrifflich zwischen Instandhaltung und Instandsetzung von Bauteilen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, und weist sie nur die Pflicht zu deren Instandhaltung einem Sondereigentümer zu, ist die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft.

§ 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG gibt keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die in Folge des die Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung auslösenden Mangels des Gemeinschaftseigentums eingetreten sind.

Zu ersetzen sind jedoch die Kosten, die dadurch entstanden sind, dass für die Reparatur der Leitung die Zwischendecke geöffnet und wieder verschlossen wurde.

Ein Wohnungseigentümer kann den Schaden, der ihm nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG zu ersetzen ist, fiktiv in Höhe des Nettobetrags der Reparaturkosten abrechnen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 124/16, 09.12.2016
Ein Beschluss, der bei festgestellten Feuchtigkeitsschäden am Gemeinschaftseigentum dem Verursacher die Kosten der Instandsetzung auferlegt, ist nicht anfechtbar, wenn der Verursacher noch nicht feststeht und diese Kosten erst mit der Jahresabrechnung in einem zweiten Beschluss den verursachenden Wohnungseigentümern auferlegt werden sollen, verletzt einen anfechtenden Wohnungseigentümer nicht in seinen Rechten.
AG Walsrode, AZ: 7 C 384/16, 05.12.2016
Ein Hausverwalter ist nicht berechtigt, ohne entsprechende Beschlussfassung Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vorzunehmen. Er darf eigenmächtig auch keine Parkplatzordnung für vorhandene Stellplätze erstellen.

Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, den WEG-Verwalter als Handlungsstörer auf Unterlassen und Beseitigung in Anspruch zu nehmen, solange die Wohnungseigentümergemeinschaft von ihrer Ausübungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht hat.
AG Rostock, AZ: 54 C 27/16, 30.11.2016
Ein Antrag auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahren eines Wohnungseigentümers ist subsidiär zu einer vorherigen Beschlussfassung der für Verwaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum primär zuständigen Wohnungseigentümerversammlung.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 H 1/16, 19.10.2016
Auch wenn die mit einem Schallmangel behafteten Wohnungstrennwände das Gemeinschaftseigentum betreffen, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einem solchen Fall der unmöglichen Mangelbeseitigung der einzelne Erwerber ausnahmsweise direkt den Bauträger auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (BGHZ 110, 258).
OLG München, AZ: 9 U 4327/15, 23.08.2016
Ist ein Antrag wegen der Beseitigung baulicher Veränderungen auf der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartenfläche Streitgegenstand, müssen alle Wohnungseigentümer gem. § 48 Abs. 1 WEG an dem Verfahren beigeladen werden, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.
LG Dortmund, AZ: 1 S 176/16, 09.08.2016
Ohne Vorbefassung der Eigentümergemeinschaft über die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum kann der einzelne Eigentümer nicht unmittelbar gerichtlich vorgehen, um zum Beispiel einen Beschluss der Gemeinschaft ersetzen zu lassen. Das selbstständige Beweisverfahren stellt aber kein solches unmittelbares gerichtliches Geltendmachen eines Anspruchs dar, für welches mangels Vorbefassung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
LG München I, AZ: 1 T 10029/16, 25.07.2016
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